Leitsatz
Die Vercharterung einer Segelyacht ist eine sonstige Leistung in Gestalt der Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Ort der Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vercharterung erfolgen
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erwarb 1993 von einer Charteragentur eine hochseegängige Segelyacht, die anschließend durch schriftlichen Mietvertrag an die Charteragentur in Frankreich zurückvermietet wurde. Der zunächst auf ein Jahr befristete Mietvertrag wurde jeweils mit wenigen Änderungen bis 1998 verlängert. Der Mietzins berechnete sich jährlich; Berechnungsgrundlage des Mietzinses waren die zwischen der Charteragentur und ihren Kunden vereinbarten Entgelte für die Untervermietung, je nach Jahreszeitraum nach Prozenthöhen gestaffelt. Die Charteragentur trat am Markt als Vercharterer und als Veranstalter von Segeltörns auf. Werbung, Verwaltung, Wartung und der Abschluss von Verträgen hat jeweils die Charteragentur abgeschlossen. Im Jahr 1999 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 - 1996 statt, die die Vermietungsumsätze als steuerpflichtig ansah. Es wurden entsprechende USt-Bescheide erlassen, gegen die der Steuerpflichtige nach erfolglosem Einspruch Klage erhob.
Entscheidung
Der Steuerpflichtige tritt als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG auf, weil die längerfristige Duldung eines Eingriffs in den eigenen Rechtskreis, wie sie bei einer auf Dauer angelegten Vermietung regelmäßig gegeben ist, eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen darstellt. Die Finanzverwaltung ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Vercharterung der Segelyacht um eine Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes in Form einer sonstigen Leistung i. S. d. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG handelt. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG und liegt nach Angaben des Steuerpflichtigen im Inland. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen liegen die Voraussetzungen für eine abweichende Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht vor, da diese nur für Grundstücke gilt. Entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen ergibt sich auch aus § 3a Abs. 3 und 4 UStG keine abweichende Bestimmung des Leistungsortes, da die Voraus- setzungen des § 3a Abs. 4 Nr. 11 UStG nicht vorliegen. Die Vercharterung der Segelyacht stellt zwar eine Vermietung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes dar, ist aber als Beförde- rungsmittel anzusehen. Es kommt auch nicht zu einer Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG, denn eine zur Freizeitgestaltung vercharterte Hochseesegelyacht dient nicht dem Erwerb durch die Seeschifffahrt.
Hinweis
Für Schiffe, die gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 1499) - zuletzt geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138, 3182) im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, gelten zwar bestimmte Vorschriften des BGB über Grundstücke in entsprechender Weise. Hieraus ist indessen nicht der Schluss zu ziehen, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe grundstücksgleiche Berechtigungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG darstellen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2003, 10 K 166/00