Entscheidungsstichwort (Thema)
Frist für Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milch-Garantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung. Keine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milch-Garantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde zu erheben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO ist hier nicht anwendbar.
2. Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erforderlich.
Normenkette
AO 1977 § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 1, §§ 168, 347 Abs. 1 Nr. 1, § 110 Abs. 3; MGV § 11 Abs. 4, § 8 Abs. 2
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von 10.618,08 EUR = 20.767,15 DM, die die … Molkerei eG in … dem Kläger mit der Abrechnung vom 15. Juli 1997 wegen einer Milchquotenüberlieferung 1996/97 in Höhe von 66 932 kg berechnet hat.
Die Molkerei gab eine entsprechende Anmeldung gemäß § 11 Abs. 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung –MGV– am 25. Juli 1997 bei dem beklagten Hauptzollamt –HZA– ab. Eine Berichtigung erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 04. März 1998, beim HZA eingegangen am 05. März 1998, legte der Kläger gegen die im Quotenjahr 1996/97 von der Molkerei wegen Überlieferung seiner Milchquote einbehaltene Abgabe Einspruch ein. Dieser Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1999 als unzulässig verworfen.
Mit seiner am 21. Mai 1999 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Einspruch vom HZA zu Unrecht als unzulässig verworfen worden sei. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung habe sein Einspruch binnen Jahresfrist erfolgen können. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die von dem Kläger abverlangte „Superabgabe” sei gleichheitswidrig, da sie nicht in allen EG-Mitgliedstaaten gleichermaßen erhoben werde. Auch würden in den neuen Bundesländern Milchlieferrechte an Landwirte kostenlos ausgegeben, so dass diese Abgabe hier ebenfalls nicht zur Anwendung komme. Die administrative Umsetzung komplizierter Quotenregelungen müsse ein Mindestmaß an Einheitlichkeit und Effizienz gewährleisten, was nicht der Fall sei. Das HZA habe ihn überdies auf etwaige Fristversäumnisse aufmerksam machen müssen. Zudem sei die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerhaft.
Der Kläger regt eine Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof an.
Er beantragt,
die Abgabeanmeldung der … Molkerei eG in … vom 25. Juli 1997 für den Zwölfmonatszeitraum 1996/97 in Höhe von 10.618,08 EUR in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21. April 1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einspruch des Klägers sei verfristet. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht mehr möglich.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Denn die angefochtene Abgabeanmeldung ist in Bestandskraft erwachsen, so dass der Kläger keinen Anspruch auf deren Aufhebung hat.
Der Einspruch des Klägers war verfristet.
Die Einspruchsfrist begann am 26. Juli 1997 zu laufen und endete am 26. August 1997 (vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung –AO– in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1, 2. Unterabsatz und Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung –EWG, Euratom– Nr. 1182/71 des Rates zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine –FristenVO–). Der Einspruch des Klägers ging mehr als 6 Monate später beim HZA ein.
Es hilft dem Kläger nicht, wenn er darauf verweist, vorliegend sei keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Dies resultiert aus der Besonderheit im Milchgarantiemengenrecht, dass kein besonderer schriftlicher Verwaltungsakt und damit auch keine Belehrung vorgeschrieben ist. Die Anmeldung für die Milchgarantiemengenabgabe steht nach § 168 Satz 2 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Ein gesonderter Verwaltungsakt ergeht nicht, wenn die erste Prüfung an Amtsstelle nicht zu einer abweichenden Abgabe führt (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 355 AO Tz. 3). In diesem Fall ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen –MOG– in Verbindung mit § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO gegen die in der Anmeldung liegende Steuerfestsetzung der Einspruch gegeben. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 AO ist der Einspruch gegen die Abgabeanmeldung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde zu erheben. Diese Frist hat der Kläger versäumt.
Die gegenteilige Ansicht von Birkenfeld, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 356 AO Rz. 10, wonach eine Rechtsbehelfsbelehrung auch für Steueranmeldungen zu erteilen sei, mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO Anwendung finde, vermag nicht zu überzeugen. Denn die Steueranm...