Entscheidungsstichwort (Thema)
Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens schon vor Vorlage der betreffenden Akten durch die beklagte Finanzbehörde ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn mangels näherer Bezeichnung einzelner Streitpunkte bereits im Einspruchsverfahren im Fall einer Vielzahl von Klagen für unterschiedliche Jahre und Steuerarten, die im Weg objektiver und subjektiver Klagehäufung anhängig gemacht wurden, die beklagte Behörde ihrer Verpflichtung zur Übersendung der vollständigen Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist, im Hinblick auf das Fehlen ausreichender Sachangaben nur unzureichend nachkommen kann.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 2 S. 2, Abs. 1, § 71 Abs. 2
Tatbestand
Der Beklagte (Bekl) erließ gegenüber den Klägern (Kl) aufgrund der Berichte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts … (Steufa) über eine bei den Kl durchgeführten Steufa-Prüfungen vom 23. September 1999 (für den Kl) und vom 12. August 1999 (für die Klägerin –Klin–) u. a. am 15. Dezember 1999 folgende Bescheide:
- gegenüber den Kl geänderte Einkommensteuer (ESt)-Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1994 – 1996
- gegenüber dem Kl geänderte Umsatzsteuer (USt)-Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1994 – 1996
- gegenüber dem Kl geänderte Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheide für die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995
- gegenüber der Klin geänderte USt-Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996
- gegenüber der Klin GewSt-Meßbescheide für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Steufa-Berichte und die Bescheide des Bekl Bezug genommen.
Ausweislich der Akten legten die Kl gegen die ESt-Änderungsbescheide 1994 – 1996 form- und fristgerecht Einsprüche ein, die vom Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Der Kl legte ausweislich der Akten gegen die geänderten USt-Bescheide 1994 – 1996 form- und fristgerecht Einsprüche ein, die ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen wurden.
Die vom Kl gegen die geänderten GewSt-Meßbescheide 1994 und 1995 form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche wurden vom Bekl ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2000, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den gegenüber der Klin erlassenen geänderten USt-Bescheid 1996 legte diese gleichfalls form- und fristgerecht Einspruch ein, der vom Bekl mit Entscheidung vom 31. März 2000, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Am 28. April 2000 erhoben die Kl Klage gegen folgende Einspruchsentscheidungen – jeweils vom 31. März 2000 – des Bekl:
- GewSt-Meßbetrag 1994 und 1995
- USt 1994 – 1996
- ESt 1994 – 1996 und
- USt 1996 zu Steuernr. 59154/56530
mit der Ankündigung, daß eine Begründung nachgereicht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 28. April 2000 und den Schriftsatz vom 14. August 2000 Bezug genommen.
Nachdem die Kl die angekündigte Klagebegründung bis zum 19. Juni 2000 nicht vorgelegt hatten, setzte ihnen der Berichterstatter (BE) mit Verfügung vom 27. Juli 2000, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, u. a. eine Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die mit Zustellung des Schreibens beginnen sollte. Ausweislich der Akten wurde diese Verfügung dem Kl zugleich als Prozeßbevollmächtigtem der Klin am 9. August 2000 durch Niederlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2000, auf den wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, stellten die Kl den Antrag, bezüglich der mit der Klageschrift anhängig gemachten Klagen „Aussetzung der Vollziehung bis zur Klärung des Sachverhalts” anzuordnen.
Das Aussetzungsbegehren wurde mit Beschluss vom 28. September 2000 (Aktenzeichen 12 V 42/00) auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, es sei nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass die Klage mangels ausreichender Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässig sei.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 10. Oktober 2000 wurden die Klin unter Bezugnahme auf den Beschluss im Verfahren 12 V 42/00 darauf hingewiesen, dass erhebliche Bedenken gegen einen Erfolg der Klage bestünden und dass bei Aufrechterhaltung der Klage mit dem Ablauf des 25. Oktobers 2000 mit einer Entscheidung nach Lage der Akten zu rechnen sei. Das Schreiben der Geschäftsstelle vom 10. Oktober 2000 erging aufgrund der Verfügung des BE vom 6. Oktober 2000. Diese Verfügung wurde vom BE mit Namenszeichen unterzeichnet. Am 26. Oktober 2000 übermittelte der Kl per Telefax einen Schr...