Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bei objektiver Klagehäufung. Einkommensteuer 1993 bis 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens erfordert neben der Benennung des Verwaltungsakts zumindest, dass der Streitpunkt oder im Fall der objektiven Klagehäufung die Streitpunkte jeder einzelnen Klage in allgemeiner Form so umrissen sind, dass sie konkretisiert und von anderen denkbaren Streitpunkten abgegrenzt sind.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erhob mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 Klage. In der Klageschrift ist u.a. ausgeführt:

„Az.: beim Fi-Amt …

Hiermit erhebe ich Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts … (Steuerbescheid wegen Nachzahlung nach Einschätzung, Widerspruchsverfahren und Nötigung – Girokontenpfändung seit ca. einem % Jahr.)

Begründung: Meine bisher vorgebrachten Einwände konnten (oder wollten vielleicht auch die betroffenen Mitarbeiter des Finanzamts … und Oberfinanzdirektion …) nicht beseitigen und mir eine Hilfestellung geben.

Ich sehe daher nur den Weg einer gerichtlichen Klärung meiner Angelegenheit.”

Nachdem der Klageschrift zu entnehmen war, dass der Kl sich gegen das Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem Steuerbescheid wandte, und dieses Ziel im Wege der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erreichbar erschien, behandelte das Gericht die Klageschrift zugleich als Antrag auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO und bat den Kl, bis zum 10. April 2001 diejenigen Bescheide des Beklagten (Bekl) vorzulegen, die der Kl für rechtswidrig halte, um das Klagebegehren und Antragsbegehren im Verfahren 12 V 12/01 festlegen zu können.

Daraufhin brachte der Kl mit Schriftsatz vom 30. April 2000, dem er Schriftverkehr mit dem Bekl und der Oberfinanzdirektion (OFD) … beigefügt hatte u.a. vor, seine frühere Ehefrau sei nicht bereit, seit 1993 eine Steuererklärung zu machen bzw. zu unterschreiben, woraufhin sein Einkommen in den vergangenen Jahren unrichtig geschätzt worden sei, weil er zwischenzeitlich arbeitslos geworden sei. Anfragen beim Bekl hätten ergeben, dass er die geschätzte Steuerschuld allein habe zahlen sollen, weil seine frühere Ehefrau angegeben habe, dass diese Schuld nur ihn beträfe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2001, dem u.a. Auszüge aus Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden des Bekl vom 26. Februar 2001 für 1998 und 1999 in Kopie beigefügt waren, verwiesen.

Nachdem der Bekl im Vollziehungsaussetzungsverfahren 12 V 12/01 mit Schriftsatz vom 28. Mai 2001, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vorgebracht hatte, dass die ESt-Bescheide 1993 bis 1997, welche wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhten, bestandskräftig seien, die ESt-Bescheide 1998 und 1999 vom 26. Februar 2001 nicht angefochten und somit bestandskräftig seien und der am 30. Oktober 2000 eingegangene Einspruch gegen den Bescheid vom 18. September 2000, mit welchem der Vorbehalt der Nachprüfung betreffend die ESt-Bescheide 1993–1997 aufgehoben wurde, verfristet eingelegt sei, wurde dem Kl durch den Berichterstatter mit Schreiben vom 10. September 2001 mitgeteilt, dass sowohl erhebliche Bedenken gegen einen Erfolg des Aussetzungsantrags im Verfahren 12 V 12/01 wie der Klage im Verfahren 12 K 80/01 bestünden. Zu der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2001 ist der Kl trotz ordnungsgemäßer Ladung und des Hinweises nach § 91 Abs. 2 FGO nicht erschienen (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 37 und 38 der Akten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen).

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind unzulässig.

Die Zulässigkeit einer Klage erfordert u.a., dass der Gegenstand des Klagebegehrens i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO ausreichend bezeichnet wird. Die vorgenannte Bestimmung verlangt damit als zwingende Voraussetzung einer zulässigen Anfechtungsklage neben der Angabe des Klägers, des Beklagten und des angefochtenen Verwaltungsakts die Konkretisierung des Klagebegehrens dahingehend, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung liegen und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sein soll; diese Anforderungen sollen das Gericht in die Lage versetzen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 13. Juni 1996 III R 93/95, Bundessteuerblatt –BStBl– II 1996, 483 und vom 19. März 1996 VII S 17/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1996, 818).

Wie den vorgenannten Entscheidungen des BFH zu entnehmen ist, muss der Kläger, um diese Voraussetzungen zu erfüllen, dem Gericht den konkreten Sachverhalt substantiiert unterbreiten, damit es durch die Angaben, des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die de...

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