rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grenzgängereigenschaft nach DBA-Schweiz. Keine Nichtrückkehrtage bei Rückreise aus Drittland, an Sonn- und Feiertagen bei Geschäftsreise und Tätigkeit im Inland
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz setzt voraus, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz überquert. Dies erfordert kein tägliches jedoch mehr als nur ein gelegentliches Überqueren der Grenze zur Schweiz.
2. Keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage sind Tage, an denen der Grenzgänger von mehrtägigen Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt und Arbeitstage in der BRD.
3. Sind Wochend- und Feiertage keine im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitstage, sind sie auch dann keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz, wenn sie auf einer Geschäftsreise verbracht werden und der Arbeitgeber die Reisekosten übernimmt.
4. Zwischenstaatlichen Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu.
5. Ein Handlungsbevollmächtigter i. S. v. Art. 462 des Schweizer Oblgationenrechts ist kein leitender Angestellter i. S. d. Art.15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz
Normenkette
DBA CHE Art. 15a, 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1; Schweizer Obligationenrecht Art. 462
Tenor
A.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1998, 1999 und 2002 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Die Kläger waren in den Streitjahren 1998 und 1999 in X, im Streitjahr 2002 teilweise auch in Y ansässig. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Diplomchemiker absolviert. Die Klägerin, die in den Streitjahren den Beruf der Hausfrau ausübte, erzielte (aus dieser Tätigkeit und auch im übrigen) keine steuerpflichtigen Einkünfte.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger arbeitete im Jahr 1982 bei der Betriebsstätte der C-AG (im folgenden: C-AG) in Z in der Bundesrepublik Deutschland. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 18. Februar 2009 war ihm die Prokura verliehen worden und der Kläger als Prokurist auch im (deutschen) Handelsregister eingetragen worden. Anschließend wechselte er zur C-AG nach Q/CH. Zunächst war er auch dort Prokurist, später (im Jahr 1985) Vizedirektor und ab dem 1. Januar 1989 Stellvertretender Direktor (Hinweis auf das Schreiben der C-AG vom 21. Oktober 1996, Bl. 164 der FG-Akten). In der Schweizerischen Handelsregisterpraxis ist anerkannt, dass die Funktionen „Vizedirektor” und „Stellvertretender Direktor” ins Handelsregister eingetragen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob die mit diesen Funktionen ausgestatteten Personen unterschriftsberechtigt sind oder nicht (Rebsamen, Das Handelsregister, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., 1999, Rn. 470-473).
Mit einer Aktion der C-AG wurden im Schweizerischen Handelsregister alle Unterschriftsberechtigungen per 5. Mai 1993 gelöscht und die Zeichnungsberechtigung „zu Zweien” für alle Mitarbeiter eingetragen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, werden ab diesem Zeitpunkt keine Unterschriftsberechtigungen und Funktionsbezeichnungen mehr im Schweizerischen Handelsregister eingetragen (s. Schreiben der C-AG vom 21. Oktober 1996, Bl. 164 der FG-Akten).
Hiermit in Übereinstimmung wurden lt. der Mitteilung der C-AG vom 24. Juni 1993 an alle „ehemaligen Unterschriftsberechtigten” alle Handelsregistereintragungen von Unterschriftsberechtigungen der „(ehemaligen) Direktoren, Stellvertretenden Direktoren, Vizedirektoren” gelöscht, wobei den Löschungen folgender Text vorangestellt wurde:
„Die C-AG hat die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden keine Unterschriftsberechtigungen ins Handelsregister eingetragen.”
Angesichts dieser Praxisumstellung (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 29 Rn. 62-69; Watter in: Basler Kommentar, Honsell Vogt Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 3. Aufl., 2008, [im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter], Art. 718 Rn. 36 und 37) bei einem der größten Arbeitgeber der Schweiz war die deutsche Delegation in dem Verständigungsverfahren, das zur Vereinbarung vom 7. Juli 1997 führte (s. das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 7. Juli 1997 IV C 6 S 1301 Schz -37/97, BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe a) bereit, abweichend vom bisherigen Verständnis eine „solche” allgemeine Zeichnungsberechtigung anzuerkennen. Allerdings wurde darauf bestanden, dass zusätzlich zwingend eine Bestätigung des Arbeitgebers über Funktion und Handlungsbevollmächtigung vorgelegt wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli...