Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Einnahmen eines Arbeitnehmergrenzgängers zur Schweiz
Leitsatz (redaktionell)
Einnahmen, die ein als Grenzgänger bei einem schweizer Arbeitgeber tätiger Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem schweizer Unternehmen von der schweizerischen Krankenversicherung als „Krankentagegeld“ ausbezahlt bekommt, sind nicht nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, weil es sich dabei um Lohnfortzahlungen handelt.
Normenkette
EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst. a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1997, ob das an den Kläger ausgezahlte Krankengeld nach § 3 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes - EStG - steuerfrei ist.
Der Kläger war im Streitjahr als sogenannter Grenzgänger in der Schweiz bei der Firma ... für einen monatlichen Bruttolohn von 4.500 schweizer Franken nichtselbständig tätig. Nachdem er seit dem 21. Oktober 1996 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist, wurde das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1997 gekündigt. Von Januar - Juni 1997 betrug der Bruttolohn insgesamt 24.300 Schweizer Franken. Ab Juli - Dezember 1997 bezog er Krankentagegelder i. H. v. 26.133 Schweizer Franken. Ausbezahlt wurde das Krankentagegeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft.
In Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem schweizerischen Obligationsrecht - OR - und der mit dem Kläger getroffenen arbeitsvertraglichen Regelung hatte der Arbeitgeber des Klägers bei der ... Versicherung eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Hiernach erhielten die Mitarbeiter im Krankheitsfalle von der ...-Versicherung eine Entschädigung von 80% des letzten Bruttogehaltes während der Dauer der Krankheit, längstens während 720 Tagen. Für die Prämie wurde den Mitarbeitern je 1% von ihrem Bruttolohn in Abzug gebracht. Im übrigen wurde die Prämie vom Arbeitgeber getragen.
Artikel 324 a OR bestimmt u. a. folgendes:
„Wird ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, ... ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, ..., sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
Sind durch ... Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen ...“.
Das für den Kläger verbindliche Anstellungsreglement enthält u. a. folgende Regelungen:
„Alle fest angestellten Mitarbeiter sind in einer kollektiven Krankentaggeldversicherung eingeschlossen ...
Die Versicherungsleistung beträgt 90% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit ... Die Leistung beginnt am 31. Tag der ... Arbeitsunfähigkeit.
Für den Mitarbeiter schließt diese Krankentagegeldleistung an die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von 100% während 1 - 6 Monaten an. ... Lohnfortzahlung und Krankentaggeld werden zusammen während höchstens 730 Tagen pro Krankheitsfall ausgerichtet.
Nach Austritt aus dem Unternehmen kann der Mitarbeiter die Versicherung als Einzelversicherung ... weiterführen ...
Mit Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 16. August 1999 - aus hier nicht interessierenden Gründen geändert durch Bescheid vom 19. Januar 2000 - behandelte das beklagte Finanzamt - FA - die Tagegelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Hiergegen wenden sich die Kläger nach vorangegangenem erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren mit ihrer Klage, in deren Verlauf sie ihm Wesentlichen folgendes vortragen lassen: Zum Zeitpunkt der Auszahlung des „Lohnes“ sei der Kläger schon schwer erkrankt gewesen. Die Zahlungen habe letztendlich nicht der ehemalige Arbeitgeber, sondern die ... Versicherung geleistet, bei der der Kläger über eine Kollektiv-Krankenversicherung als Versicherungsunternehmer versichert gewesen sei. Dies werde auch bestätigt durch ein Schreiben der ...-Versicherung vom 12. Juni 1997, mit dem bestätigt werde, „dass Herr ... bei unserer Gesellschaft durch einen Krankenkollektiv-Vertrag der Firma ... versichert ist“.
Die Prämien für diese Versicherung hätten der Arbeitgeber und der Kläger gemeinsam aufgebracht, wobei der Kläger lediglich zu 1% seines Bruttolohnes hierzu herangezogen worden sei. Dies bestätige der frühere Arbeitgeber des Klägers in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1999, in dem u. a. ausgeführt wird: ... hat bei der ... Versicherung eine Kollektiv-Krankenversicherung zugunsten der Mitarbeiter abgeschlossen. Für die Prämien wird dem Mitarbeiter 1% vom Bruttolohn in Abzug gebracht. Im Falle einer Krankheit erhält der Mitarbeiter von der ...-Versicherung eine Entschädigung von 80% des letzten Bruttogehaltes während der Dauer der Krankheit respektive längstens während 72...