Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung von Auffüllungszahlungen an den Rentenversicherungsträger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs. Einkommensteuer 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Auffüllungszahlungen, die ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Steuerpflichtiger nach scheidungsbedingter Durchführung des Versorgungsausgleichs an den Rentenversicherungsträger leistet, um eine Kürzung seiner Rentenanwartschaften zu vermeiden, sind Vorsorgeaufwendungen. Die Zahlungen sind nicht durch die Berufstätigkeit, sondern durch die Ehescheidung verursacht und stellen daher keine Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Da die Zahlungen der Begründung eines Rentenstammrechts dienen, sind sie nach geltendem Steuerrecht auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar.
2. Der verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz ist nicht dadurch verletzt, dass berufsständisch oder sozialversicherte Arbeitnehmer Auffüllungszahlungen steuerlich nicht geltend machen können, während dies geschiedenen versorgungsausgleichspflichtigen Beamten von der Finanzverwaltung zugestanden wird. Denn dies entspricht bei Ruhestandbeamten dem Grundsatz der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte.
Normenkette
EStG 1990 § 10 Abs. 3, § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; BGB § 1587b; GG § 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Veranlagung der Einkommensteuer 1994, ob dem Kläger dadurch Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder den sonstigen Einkünften entstanden sind, dass er zur Vermeidung der Kürzung von Rentenanwartschaften sogenannte Auffüllungszahlungen an Rentenversicherungsträger geleistet hat, nachdem das Amtsgericht (Familiengericht) bei der Scheidung seiner Ehe zugunsten der geschiedenen Ehefrau den Versorgungsausgleich durchgeführt hatte.
Nachdem das Amtsgericht – Familiengericht – die erste Ehe des Klägers mit … geb. … geschieden und dabei auch zu deren Gunsten den Versorgungsausgleich durchgeführt hatte (Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – … vom 20. Mai 1994 – 1 BF 217/92 ES), schloss der Kläger mit Dr. … die mit ihm Klage erhoben hat, am 7. Juli 1994 erneut die Ehe. Durch die Eheschließung erhielten die Kinder H. (geb. 1987) und E. (geb. 1989) die Rechtsstellung ehelicher Kinder (vgl. § 1719 BGB). Der Kläger ist als Assistenzarzt im Kreiskrankenhaus … und die Klägerin ist als Ärztin im Kreiskrankenhaus … cht selbständig tätig.
Mit Bescheid vom 26. Mai 1995 wurden die Kläger erstmals zur Einkommensteuer 1994 mit ihren beiderseits erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammenveranlagt. Als Sonderausgaben wurden berücksichtigt: Versicherungsbeiträge (mit dem Höchstbetrag von 7.830 DM), Spenden, Kirchensteuern, Steuerberatungskosten und die Steuerbegünstigung für die eigene Wohnung. Darüber hinaus zog der Beklagte Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse mit dem Betrag von 12.000 DM ab. Er erkannte überdies Kinderbetreuungskosten mit 5.184 DM und Scheidungskosten mit 9.650 DM dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen an, kürzte aber diese Posten um die zumutbare Belastung von 9.590 DM, von der er 4.224 DM den Kinderbetreuungskosten und 5.366 DM den Scheidungskosten zuordnete, so dass sich die Kinderbetreuungskosten mit 960 DM und die Scheidungskosten mit 4.284 DM einkommensmindernd auswirkten. Schließlich zog er zwei Kinderfreibeträge zu 4.104 DM im Gesamtbetrag von 8.208 DM von dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen ab, das er mit 185.686 DM berechnete. Von der tariflichen Einkommensteuer von 54.952 DM wurde noch Baukindergeld für zwei Kinder von 1.200 DM abgezogen und die Einkommensteuer 1994 auf 53.752 DM festgesetzt.
Während des Klageverfahrens wurde der Bescheid vom 26. Mai 1995 durch Bescheide vom 30. Dezember 1996, vom 12. Juni 1998 und vom 29. Juli 1999 geändert. Die Änderungsbescheide wurden jeweils zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht (vgl. Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16./20. Januar 1997, 23. Juni 1998 und 2. August 1999). Durch den Bescheid vom 29. Juli 1999 wurde die Einkommensteuer 1994 auf 53.752 DM festgesetzt, so dass der letzte Bescheid im Endergebnis wieder dem ursprünglichen Bescheid vom 26. Mai 1995 entsprach. Allerdings wurden die Kinderbetreuungskosten (5.184 DM) ungekürzt als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Es wurde aber festgestellt, dass bei den Scheidungskosten ein Gerichtskostenvorschuss von 423 DM doppelt erfasst war, so dass die Scheidungskosten nur 9.227 DM betrugen. Da die zumutbare Belastung (unverändert 9.590 DM) allein von den Scheidungskosten abgezogen wurde, wirkten sich diese steuerlich nicht mehr aus. Der Beklagte errechnete zwar ein zu versteuerndes Einkommen von 185.746 DM und damit einen um 60 DM hö...