Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch für die Eignungsprüfung nach § 37a StBerG.
2. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung gem. § 36 StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG zugelassen werden, weil diese Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben.
3. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
Normenkette
StBerG § 37a Abs. 2, 5, §§ 37, 35 Abs. 4, § 36; Richtlinie 89/48/EWG; EG Art. 14 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger (Kl) zur Eignungsprüfung nach § 37 a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) zuzulassen ist.
Der Kl, der nach seiner Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) ab 1984 hauptberuflich auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig war, nahm dreimal erfolglos an der Steuerberaterprüfung in Deutschland teil. In Belgien wurde ihm aufgrund seiner in Deutschland erworbenen Qualifikationen und nach Ableistung von Praktika und Bestehen einer Prüfung am 05. Juli 2001 durch die zuständige Behörde (dem Amtsrat des Institut des Experts-Comptables et des Conseils Fiscaux nach dem Gesetz über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen vom 22. April 1999 – Belgisches Staatsblad vom 06. Juli 2002 –) der Titel eines Conseil Fiscal verliehen. Dieser entspricht dem des deutschen Steuerberaters. In Belgien hat der Kl weder ein Universitätsstudium noch ein vergleichbares Studium absolviert. Am 22. April 2003 beantragte er beim Beklagten (Bekl) die Zulassung zur Eignungsprüfung 2003 und trug u.a. vor, er sei seit Januar 1984 bis heute bei einem Steuerberater im rund 250 km von seinem Wohnsitz entfernten –A– tätig und zwar regelmäßig von Montag bis Donnerstag, insgesamt ca. 40 Stunden wöchentlich. Darüber hinaus übe er seit Oktober 1993 bis heute eine selbständige Tätigkeit in –X– (Belgien) bzw. im rund 40 km von seinem Wohnsitz entfernten –Y– (Belgien) in Bürogemeinschaft mit einer großen Steuerberatungsgesellschaft aus und zwar von Freitag bis Sonntag, jedoch auch im Rahmen von sonstiger Freizeit (Feiertage) und anteilig im Urlaub. Er könne daher in Belgien dieselbe Zeit steuerberatend verbringen wie im Inland, zumal der unmittelbare Mandantenverkehr an den sonstigen Werktagen auch durch dort ansässige Kollegen absolviert werden könne.
Der Bekl lehnte den Antrag des Kl mit Entscheidung vom 22. Juli 2003 ab, weil der Kl bereits dreimal erfolglos, an der Steuerberaterprüfung teilgenommen und er damit – da § 35 StBerG als Generalklausel den §§ 37 und § 37 a StBerG vorgehe – die nach § 35 Abs. 4 StBerG vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft habe. Eine Entscheidung über den weiteren Antrag auf Entfallen sämtlicher Prüfungsgebiete des § 37 Abs. 3 StBerG erübrige sich daher.
Mit der hiergegen gerichteten zulässigen Klage wird Folgendes vorgetragen:
Die Eignungsprüfung und die Steuerberaterprüfung seien zwei verschiedene Prüfungen. Die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung gebe lediglich dieselben Rechte wie die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung. Die Eignungsprüfung sei daher keine besondere (vereinfachte) Form der Steuerberaterprüfung, so dass die erfolglose Teilnahme an dieser unschädlich und kein Hinderungsgrund für die Eignungsprüfung sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 S. 2 StBerG, wonach mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung dieselben Rechte erworben würden wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung. Diplome, die zur selbständigen Hilfe in Steuersachen in EU-Mitgliedsstaaten berechtigten, würden mit deutschen Diplomen gleichgestellt und dies allein schon berechtige zur Ablegung der Eignungsprüfung. Im Übrigen habe die. Finanzverwaltung für den belgischen Conseil Fiscal die Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters festgestellt (Bekanntmachung über den Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 4 StBerG vom 23. Juni 2005, Bundessteuerblatt – BStBl – I 2005, 814). Da er über ein derartiges Diplom eines EU-Mitgliedsstaates verfüge, würde er dadurch benachteiligt, wenn das zusätzliche deutsche Diplom ein Hinderungsgrund für die Ablegung der Eignungsprüfung darstellte. Es gebe weder eine gesetzliche Regelung, wonach die...