rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG bei Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen und Verkauf des Einzelunternehmens innerhalb von fünf Jahren. Gewerbesteuermessbescheid 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird die Betriebs-GmbH auf das bisherige Besitz-Einzelunternehmen verschmolzen und dieses innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn voll der Gewerbesteuer. Die Steuerpflicht nach § 18 Abs. 4 UmwStG erfasst nicht nur die vor der Verschmelzung in der Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven, sondern auch die stillen Reserven, die im Betriebsvermögen des übernehmenden Personenunternehmens (hier: Einzelunternehmen) vor der Verschmelzung vorhanden waren.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen X R 6/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) war bis 1994 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Firma … GmbH (im Folgenden: … GmbH). Da das Betriebsgrundstück seit 1979 vom Einzelunternehmen des Kl an die … GmbH vermietet wurde, lag zwischen beiden Unternehmen eine Betriebsaufspaltung vor. Mit Vertrag vom 22. August 1995 wurde die … GmbH zum 31. Dezember 1994 mit der Einzelfirma …, dem bisherigen Besitzunternehmen, verschmolzen. Nach § 2 des Verschmelzungsvertrages ist als Verschmelzungsbilanz die Bilanz der … GmbH zum 31. Dezember 1994 ohne Aufstockung beim Handelsregister eingereicht worden.

Mit Verträgen vom 12. und 13. September 1996 veräußerte der Kl mit Wirkung zum 2. Januar 1997 die Einzelfirma. Dabei entstand ein –unstreitiger– Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung traf der Betriebsprüfer in seinem Bericht vom 9. Oktober 2000 unter dem Punkt „Gewerbesteuer” u.a. folgende Feststellung:

„4.02 Veräußerungsgewinn

1997

Wert nach Prüfung

… DM

Wert vor Prüfung

0,00 DM

Differenz

… DM

Der Veräußerungsgewinn unterliegt nach § 18 Abs. 4 UmwStG in vollem Umfang der Gewerbesteuer. Eine Beschränkung auf die im verschmolzenen Unternehmen entstandenen stillen Reserven findet nicht statt.”

Der Beklagte (Bekl) folgte dieser Auffassung und setzte im Gewerbesteuermessbescheid für 1997 vom 31. Januar 2002 einen einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von … DM fest.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kl vor, die stillen Reserven, deren Aufdeckung zu dem Veräußerungsgewinn geführt hätten, seien ausschließlich in den Betriebsgrundstücken enthalten gewesen, die vor der Verschmelzung zum Vermögen der Einzelfirma … also des Personenunternehmens, gehört hätten. Da diese Grundstücke somit zu keinem Zeitpunkt Bestandteil des Betriebsvermögens der … GmbH gewesen seien, könnten die in diesen Grundstücken enthaltenen stillen Reserven nicht unter den Regelungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallen. Denn § 1 Abs. 5 UmwStG besage, dass die Absätze 1 bis 4 nur für Körperschaften gälten, die nach § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unbeschränkt steuerpflichtig seien. Daraus werde ersichtlich, dass § 18 Abs. 4 UmwStG nur auf diejenigen stillen Reserven anwendbar sei, die in Wirtschaftsgütern, die zum Vermögen der … GmbH gehört hätten, enthalten gewesen seien. Dabei sei es unbeachtlich, ob diese stille Reserven bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung oder danach entstanden seien.

§ 18 Abs. 4 UmwStG habe den Zweck, einen Missbrauch der in § 18 Abs. 2 UmwStG normierten Gewerbesteuerbefreiung zu verhindern. Das könne aber nur solche stillen Reserven betreffen, deren Aufdeckung dem Grunde nach zu einer Gewerbesteuerpflicht führe, also diejenigen der … GmbH.

Ferner sei zu beachten, dass das UmwStG Umwandlungen gegenüber Veräußerungen steuerlich erleichtern solle. Demgemäß könne bei teleologischer Auslegung des § 18 Abs. 4 UmwStG eine Besteuerung der im ursprünglichen Besitzunternehmen enthaltenen stillen Reserven nicht aufrecht erhalten werden.

Letztlich bewirke die Behandlung des Bekl auch eine Ungleichbehandlung. Unter der Voraussetzung, dass die Verschmelzung nicht erfolgt wäre, wären die Veräußerungsgewinne der Einzelfirma und damit die Auflösung der in den Betriebsgrundstücken enthaltenen stillen Reserven nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen.

Der Kl beantragt,

den Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1997 vom 31. Januar 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. September 2002 ersatzlos aufzuheben.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, es sei zwar unstreitig, dass sämtliche stille Reserven, die zu dem Veräußerungsgewinn geführt hätten, lediglich in den früher der Einzelfirma gehörenden Grundstücken enthalten gewesen seien. Doch auch diese stillen Reserven seien gewerbesteuerpflichtig.

§ 18 Abs. 4 UmwStG bestimme, dass Gewinne aus der Auflösung oder Veräußerung eines Betriebs der Personengesellschaft ausnahmsweise ...

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