rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fünftelregelung bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte ist verfassungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
Die Besteuerung von außerordentlichen Einkünften gemäß § 34 Abs. 1 EStG nach der Fünftelregelung ist verfassungsgemäß, da sie bei einer Gesamtbetrachtung zu einer geringeren Besteuerung des insgesamt vom Steuerpflichtigen erwirtschafteten Einkommens führt.
Normenkette
EStG § 34 Abs. 1, § 24 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr Arbeitslohn sowie eine Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem veräußerte der Kläger im Streitjahr eine im Jahr 1996 erworbene Eigentumswohnung.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 23. Dezember 2004 die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mit 128.773 EUR an, die sich aus dem Arbeitslohn von 21.544 EUR und der Entschädigung von 107.229 EUR zusammensetzten. Den Veräußerungsgewinn für die Wohnung berechnete er auf 21.711 EUR. Die Entschädigung besteuerte das FA ermäßigt nach der Fünftelregelung. Die festzusetzende Einkommensteuer betrug 37.376 EUR, die anzurechnende Lohnsteuer 2.445 EUR.
Mit dem dagegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, die Besteuerung des Veräußerungsgewinns sei verfassungswidrig. Das FA setzte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2003 in Höhe der Einkommensteuer von 13.736 EUR aus, die auf den Veräußerungsgewinn entfiel. Die Kläger zahlten die verbleibende offene Einkommensteuer von 21.195 EUR. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04 und 2 BvL 13/05 (BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 – Rückwirkung im Steuerrecht I –) setzte das FA im geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 den Veräußerungsgewinn nunmehr mit 4.355 EUR an. Es ergab sich bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 27.716 EUR eine Nachzahlung von 4.076 EUR.
Die Kläger legten gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 erneut Einspruch ein und meinten nun, die Anwendung der Fünftelregelung sei verfassungswidrig. Bei einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens um 4.355 EUR steige die Einkommensteuer um 4.076 EUR. Die Einkommensteuerbelastung betrage für diese Einkünfte 93,6 %, bei Berücksichtigung der Annexsteuern 106,2 %.
Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 als unbegründet zurück.
Dagegen erhoben die Kläger am 19. Juni 2013 Klage und berufen sich weiter auf die Verfassungswidrigkeit der Fünftelregelung. Die bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsgemäßheit der Fünftelregelung sei insbesondere nicht auf den Grundsatz der Folgerichtigkeit und auf die vertikale Steuergerechtigkeit eingegangen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 dahingehend abzuändern, dass der Veräußerungsgewinn von 4.355 EUR nur mit dem im Streitjahr geltenden Spitzensteuersatz von 48,5 % besteuert wird.
Das FA bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es legt eine Steuerberechnung vor, nach der die festzusetzende Einkommensteuer ohne die Anwendung der Fünftelregelung 40.370 EUR betragen würde.
In der Rechtssache hat am 23. April 2014 ein Erörterungstermin stattgefunden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Fünftelregelung ist verfassungsgemäß.
1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach der sog. Fünftelregelung zu berechnen. Die für außerordentliche Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt nach Satz 2 der Vorschrift das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzügliches eines Fünftels dieser Einkünfte. Die außerordentlichen Einkünfte werden damit – bei unterstellt gleich hohem verbleibenden zu versteuernden Einkommen – rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt.
Im Streitfall hat der Kläger mit der Entschädigung wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 EStG außerordentliche Einkünfte erzielt, die das FA nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert hat.
2. Die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/...