rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbeträge 1989 und 1990

 

Tenor

Die Bescheide über den jeweiligen Gewerbesteuermeßbetrag für 1989 und für 1990 jeweils vom 5.6.1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.6.1995 werden aufgehoben.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) führt lt. Gewerbeanmeldung vom August 1987 seit dem 1.1.1986 Kleintransporte mit dem PKW und Schulkindertransporte durch. Gemäß einer von ihm als „Gewerbeummeldung” bezeichneten, von der Stadt als Gewerbeanmeldung behandelten Mitteilung vom April 1988 betreibt er zudem seit dem 1.4.1988 einen Verlag.

Der Kl ermittelte die Erlöse aus dem „Lieferdienst” und dem „Verlag” getrennt, faßte diese jedoch im Rahmen einheitlicher Gewinnermittlungen durch Einnahmeüberschußrechnungen zusammen, da er seine gewerblichen Betätigungen als einheitlichen Gewerbebetrieb ansah. Die so ermittelten Gewinne lagen für die Streitjahre 1989, 1990 unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG), weshalb der Kl für alle Streitjahre keine GewSt-Erklärungen einreichte.

Für die Streitjahre ergingen vor der im Jahr 1992 durchgeführten Außenprüfung keine GewSt-Meßbescheide.

Bei der 1992 durchgeführten Außenprüfung wurden die gewerblichen Betätigungen des Kl zwei selbständigen Gewerbebetrieben zugeordnet. Die Gewinne bzw. Verluste aus beiden Betätigungen wurden getrennt ermittelt. Lt. Feststellung der Außenprüfung überschritten die Einkünfte aus dem Lieferdienst die gewerbesteuerlichen Freibeträge. Die Zeitschrift … wurde hauptsächlich per Post versandt, während das … mit einem Kraftfahrzeug ausgeliefert wurde. Die Verlagseinkünfte waren negativ.

Mit Bescheiden vom 5.6.1992 wurde für den Lieferdienst des Kl der GewSt-Meßbetrag für 1989 auf … DM und für 1990 auf … DM festgesetzt.

Im Einspruchsverfahren trug der Kl vor, daß er lediglich einen Gewerbebetrieb führe, der einen Auslieferungsdienst für Zeitschriften und einen Zeitschriftenverlag umfasse. Daß er nur eine Zeitschrift ausliefere (…) und nur eine Zeitschrift herausbringe (…) die er mit einem Fahrzeug zusammen mit der anderen Zeitschrift vertreibe und zum Teil mit der Post versende, liege lediglich daran, daß seine diesbezügliche Arbeitsbelastung keine Erweiterung der Tätigkeiten zulasse. Seine beiden Betätigungen seien gleichartig, da sie sich gegenseitig ergänzten (teilweise gleiche Leser) und sowohl die für die … GmbH ausgelieferte Zeitschrift als auch die hergestellte Zeitschrift geistliche Inhalte hätten. Die beiden Betätigungen bildeten zudem auch eine organisatorische Einheit, da nur eine gemeinsame Buchhaltung bestehe und sämtliche beruflichen Aktivitäten von den gleichen Räumlichkeiten ausgingen. Außerdem erfolge die Finanzierung des Betriebs über ein Bankkonto, was für eine finanzielle Einheit spreche. Aufgrund der engen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Verknüpfung der gewerblichen Tätigkeiten seien diese gemäß Abschn. 19 Abs. 1 GewStR nach der Verkehrsauffassung und den speziellen Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen. Da der Gewerbeertrag dieses Betriebs in den Streitjahren 1989 bis 1990 jeweils unter dem Freibetrag des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liege, seien für diese Jahre keine GewSt-Meßbeträge festzusetzen.

In der Einspruchsentscheidung vom 1.6.1995 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Verlagstätigkeit des Kl umfasse die Konzeption, Gestaltung und Herstellung der … sowie das Werben von Anzeigekunden und Lesern zur Finanzierung der Zeitschrift. Bezüglich des … sei der Kl lediglich zur Auslieferung verpflichtet. Auch daß das … von ihm ausgefahren werde, während die … per Post an diverse Verteilerstellen verschickt werde, spreche gegen die Darstellung des Kl, daß beide Betätigungen trotz völliger Verschiedenheit organisatorisch eng zusammenhingen, weil beide Zeitschriften vielfach den gleichen Kundenkreis hätten. Nach alledem sei davon auszugehen, daß die Art der Betätigungen und die Leserkreise so verschieden seien, daß nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht von einem einheitlichen Betrieb, sondern von zwei selbständigen Betrieben ausgegangen werden müsse. Die gemeinsame Buchführung, die gemeinsamen Räume und die gemeinsamen Konten seien darin begründet, daß die unterschiedlichen Betätigungen von ein und derselben Person ausgeübt würden. Die Identität des Betreibers sei jedoch allein nicht geeignet, bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten von einem einzigen Gewerbebetrieb auszugehen, da dies mit dem Objektcharakter der GewSt nicht vereinbar wäre (BFH-Urteil vom 1.12.1960 IV 353/60 U, BStBl III 1961, 65).

Im Klageverfahren trägt der Kl vor, daß die Trennung der Erlöse in einer einheitlichen Buchhaltung auf verschiedenen Konten erfolgt sei. Die Trennung unterschiedlicher Erlösarten sei wie bei den Kostenarten eine zwin...

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