Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Rückstellung für Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt
Leitsatz (redaktionell)
1. Recyclingkosten für Vorsiebmaterial aus Bauschutt, die sich üblicherweise im Preis bei der Wiederverwertung des Materials niederschlagen, sind nicht rückstellungsfähig. Aufwendungen für Lagerung, Verladung und Verwiegung des Materials sowie der Transportkostenzuschuss entstehen nur, weil es nicht entsorgt, sondern verkauft werden soll.
2. Daran ändert auch nichts, dass sich das Vorsiebmaterial aufgrund seiner spezifischen Produkteigenschaften nicht gut verkaufen lässt.
Normenkette
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; KrW-/AbfG §§ 5-6, 10, 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, §§ 52, 61
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bildung einer Rückstellung für die Verwertung von Vorsiebmaterial.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Vorsiebmaterial ist ein Nebenprodukt des Recyclingprozesses. Es fällt bei der Produktion an, indem das zum Recycling angelieferte Material vor dem Backenbrecher bei einer Größe über 20 mm ausgesiebt wird. Es besteht aus den wenig festen Bestandteilen der Bauabfälle und aus Bodenaushub und wird im Wesentlichen zur Aufschüttung von Rampen oder zur Verfüllung von Löchern verwendet. Das Vorsiebmaterial erlaubt aufgrund seines hohen Gewichtes keine weiten Transportwege und steht als Produkt in Konkurrenz zu anderen Stoffen mit gleichen Eigenschaften. Die Klägerin gewährte daher den Abnehmern einen Zuschuss zu den Transportkosten. Die von der Klägerin diesbezüglich gebildete Rückstellung errechnete sich aus dem Lagerbestand an Vorsiebmaterial und den bei der Klägerin verursachten Kosten je Tonne für Lagerung, Verladung, Verwiegung, Verwaltungskosten und Transportkostenzuschuss. In den Jahren 1999 bis 2002 wurden je Tonne Vorsiebmaterial 8 DM angesetzt. Im Jahr 1999 ermittelte die Klägerin zum Jahresende einen Bestand an Vorsiebmaterial von xx.xxx t und eine erstmalige Rückstellung von XXX.XXX DM. Auf die Berechnung der Rückstellung und ihre Bewertung für die Jahre 1999 bis 2003 (Schriftsatz vom 27. Mai 2010 nebst sämtlichen Anlagen in der Rechtsbehelfsakte) wird vollinhaltlich verwiesen. Bis zum Jahr 2003 wuchs der Bestand an Vorsiebmaterial kontinuierlich auf xxx.xxx t an. Ab dem Jahr 2004 verringerte er sich im Ergebnis auf xx.xxx t im Jahr 2009.
Für die Jahre 1996 bis 1999 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt. Die Prüfer kamen zu der Auffassung, dass die erstmals zum 31. Dezember 1999 gebildete Rückstellung für die Entsorgung des Vorsiebmaterials nicht zulässig sei. Im Prüfungsbericht vom 9. Februar 2007 berücksichtigten sie die Rückstellung daher nicht mehr. Im Ergebnis erhöhte sich infolgedessen der Gewinn der Klägerin um XXX.XXX DM. Auf den Prüfungsbericht wird im Einzelnen verwiesen.
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an. Am 25. April 2007 erließ es einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, auf den verwiesen wird, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde. Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2010 zurückgewiesen wurden. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Zur Begründung trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung zur Entsorgung des beim Produktionsprozess anfallenden Vorsiebmaterials lägen vor. Wirtschaftliches Ziel der Klägerin sei es, den angenommenen und aufbereiteten Bauschutt an Kunden zu veräußern und so wieder in den Stoffkreislauf einzubringen. Der Prozess der Baustoffaufbereitung umfasse somit den Zeitraum von der Annahme des Bauschutts bis zum Absatz bzw. zur Deponierung des aufbereiteten Materials. In den Jahren 1999 bis 2003 konnte das Vorsiebmaterial nicht gegen eine Vergütung an Kunden veräußert werden. Der Bestand des Vorsiebmaterials habe sich im Zeitraum 31. Dezember 1998 bis 31. Dezember 2003 kontinuierlich erhöht, es seien nur sehr wenige Abgänge zu verzeichnen gewesen. Der Preis für das Vorsiebmaterial habe dabei zwischen 0,26 Euro und maximal 1,53 Euro pro Tonne gelegen. Um potentiellen Kunden einen Anreiz zu geben und die sonst notwendige Deponierung zu vermeiden, sei den Abnehmern ein Transportkostenzuschuss gewährt worden, damit der Absatz auch über weitere Strecken möglich würde. Die Klägerin habe als Recyclingunternehmen die gesetzliche Pflicht, Abfälle vorrangig zu verwerten und dürfe diese nur nachrangig ablagern. Hierin liege eine hinreichend konkretisierte öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die zur Bildung von entsprechenden Rückstellungen berechtige. Die auf das Recyclingunternehmen im Folgejahr zukommenden Recyclingkosten seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung rückstellungsfähig. Der Bundesfinanzhof halte es für angemessen, die Rückstellung nach dem Teil der Kosten zu bemessen, die das Recyclingunternehmen für...