Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Gewerbesteuer-Meßbescheid 1988. Einkommensteuer 1989–1991. Gewerbesteuermeßbescheid 1989–1991. Umsatzsteuer 1987, 1989–1991. Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erhob – vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten – durch am 30.3.1995 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Schriftsatz Klage wegen Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheid 1988, Einkommensteuer (ESt) 1989 bis 1991, GewSt-Meßbescheid 1989 bis 1991, Umsatzsteuer (USt) 1987, 1989 bis 1991, Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991.

Für die Begründung der Klage bat er um eine Frist von acht Wochen.

Am 5.4.1995 setzte das FG eine achtwöchige Begründungsfrist.

Am 19.6.1995 setzte – nachdem die Klagebegründung beim FG nicht eingegangen war – der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten des Kl noch eine Frist, und zwar eine Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bis zum 17. Juli 1995. Die Zustellung dieses fristsetzenden Schreibens vom 19.6.1995 erfolgte ausweislich der Akten am 23.6.1995.

Auch diese Frist verstrich fruchtlos.

Ausweislich einer Niederschrift der Urkundsbeamtin des Senats erschien der Kl am 20.7.1995 beim FG und bat um Aussetzung des Verfahrens, bis der Beklagte (das Finanzamt – FA) einen Schriftsatz seines Beraters vom 23.6.1995 – den er in Kopie vorlegte – erledigt habe.

Die Klage des Kl wurde durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 31.7.1995 mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Kl am 4.8.1995 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.8.1995 – Eingang beim FG am selben Tag – beantragte der Kl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist. Der Kl erklärte, daß er am selben Tag von seinem Prozeßbevollmächtigten erfahren habe, daß sein Antrag vom 20.7.1995 wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sei. Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihm mit Schreiben vom 29.6.1995 das Schreiben des Berichterstatters vom 19.6.1995 übersandt und mitgeteilt, daß er die Erklärungsfrist selbst wahrnehmen solle. Dieses Schreiben habe er, der Kl, bei seiner Ankunft in … am 19.7.1995 nachts vorgefunden; am nächsten Tag habe er das FG aufgesucht.

Auf telefonische Nachfrage des Berichterstattes am 21.8.1995 beim Büro des Prozeßbevollmächtigten des Kl erklärte dieses, daß der Kl nicht mehr vertreten werde.

Wegen gescheiterter Versuche, den Kl zur mündlichen Verhandlung zu laden, beschloß der Senat am 19.10.1995, den Kl durch öffentliche Zustellung zu laden, was auch geschah.

Am 30.11.1995 ging ein Schreiben des FA gleichen Datums ein, nach dem der Kl beim FA am 24.3.1995 eine ESt-Erklärung für 1989 eingereicht hatte, auf die ihn das FA am 1.9.1995 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte ESt- und GewSt-Meßbescheide für 1989 erlassen hatte, und zwar erneut unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das FA teilte mit, daß der Hinweis auf § 68 FGO aufgrund eines Eingabefehlers unterblieben sei und daß der Kl gegen den ESt- und GewSt-Meßbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Der Kl hat die Gegenstände der einzelnen Klagebegehren nicht bezeichnet (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Zu einer ausreichenden Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gehört der substantiierte Vortrag, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach Auffassung des Kl rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Dem Gericht muß substantiiert der konkrete Sachverhalt unterbreitet werden, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch das FA eine Rechtsverletzung erblickt wird.

§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO des Gesetzes zur Änderung der FGO und anderer Gesetze vom 21.12.1992 (FGO-Änderungsgesetz, BStBl I 1993, 90) umschreibt den in der Vorgängerregelung gebrauchten Begriff „Streitgegenstand” mit dem Rechtsbegriff „Gegenstand des Klagebegehrens”, ohne damit eine Änderung der Rechtslage verbunden ist.

Für das Erfordernis der Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gelten daher die zu § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F. aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 26.11.1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).

Der Kl hat den Gegenstand des Klagebegehrens nicht in diesem Sinne bezeichnet. Denn er hat nicht substantiiert vorgetragen. Aus seiner Klage ergibt sich nicht, weshalb er die von ihm angefochtenen Entscheidungen als rechtswidrig erachtet und sich durch diese in seinen Rechten verletzt fühlt. Der Prozeßbevollmächtigte des Kl war durch das Schreiben des Berichterstatters vom 19. Juni 1995 aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen; dies ist innerhalb der ges...

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