Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV (Gewerbesteuermeßbescheid 1988, 1989–1991). AdV (Einkommensteuer 1989–1991). AdV (Umsatzsteuer 1987, 1989–1991). AdV (Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragspflichtigen Gewerbeverlustes auf 31.12.1990 und 31.12.1991)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller (Ast) erhob – vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten – durch am 30.3.1995 beim Finanzgericht eingegangenen Schriftsatz Klage wegen Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung in dem Gewerbesteuer (GewSt)-Meßbescheid 1988, Einkommensteuer (ESt) 1989 bis 1991, GewSt-Meßbescheid 1989 bis 1991, Umsatzsteuer (USt) 1987, 1989 bis 1991, Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991.

Für die Begründung der Klage bat er um eine Frist von acht Wochen.

Am 5.4.1995 setzte das Finanzgericht eine achtwöchige Begründungsfrist.

Am 19.6.1995 setzte – nachdem die Klagebegründung beim Finanzgericht nicht eingegangen war – der Berichterstatter dem Prozeßbevollmächtigten des Ast noch eine Frist, und zwar eine Ausschlußfrist zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bis zum 17. Juli 1995. Die Zustellung dieses fristsetzenden Schreibens vom 19.6.1995 erfolgte ausweislich der Akten am 23.6.1995.

Auch diese Frist verstrich fruchtlos.

Ausweislich einer Niederschrift der Urkundsbeamtin des Senats erschien der Ast am 20.7.1995 beim Finanzgericht und bat um Aussetzung des Verfahrens, bis der Antragsgegner (Ag) einen Schriftsatz seines Beraters vom 23.6.1995 – den er in Kopie vorlegte – erledigt habe.

Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO wegen GewSt-Meßbescheid 1988, 1989 bis 1991, ESt-Bescheide 1989 bis 1991, USt 1987, 1989 bis 1991, Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991. Er kündigte an, die Begründung nach der Fristsetzung durch das Finanzgericht nachzureichen. Am 24.7.1995 setzte ihm das Finanzgericht hierzu eine Frist von vier Wochen.

Die Klage des Ast wurde durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 31.7.1995 mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Ast am 4.8.1995 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.8.1995 – Eingang beim Finanzgericht am selben Tag – beantragte der Ast Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Ausschlußfrist. Der Ast erklärte, daß er am selben Tag von seinem Prozeßbevollmächtigten erfahren habe, daß sein Antrag vom 20.7.1995 wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sei. Sein Prozeßbevollmächtigter habe ihm mit Schreiben vom 29.6.1995 das Schreiben des Berichterstatters vom 19.6.1995 übersandt und mitgeteilt, daß er die Erklärungsfrist selbst wahrnehmen solle. Dieses Schreiben habe er, der Ast, bei seiner Ankunft in … am 19.7.1995 nachts vorgefunden; am nächsten Tag habe er das Finanzgericht aufgesucht.

Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters am 21.8.1995 beim Büro des Prozeßbevollmächtigten des Ast erklärte dieses, daß der Ast nicht mehr vertreten werde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist abzuweisen.

Der Ast hätte geltend machen müssen, daß die betreffenden Bescheide noch nicht bestandskräftig sind und daß entweder ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen oder daß ihre Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Dazu hätte er Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich bei Unterstellung ihrer Richtigkeit ernstliche Zweifel oder eine unbillige Härte ergeben.

Der Ast hat die Aufforderung des Gerichts zur Begründung seines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung unbeachtet gelassen. Er hat es dadurch dem Gericht unmöglich gemacht, in dem summarischen Aussetzungsverfahren mit der gebotenen Beschleunigung festzustellen, ob die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide bis zur Entscheidung über die Hauptsache auszusetzen ist.

Der Zeitraum, innerhalb dessen über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden ist, kann nicht vom Ast dadurch ausgedehnt werden, daß er seinen Antrag nicht begründet. § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO ist zu entnehmen, daß Steuerbescheide, auch wenn sie mit der Klage angefochten werden, in der Regel – vorbehaltlich des Abs. 5 – sofort zu vollziehen sind. Ast, die diese sofortige Vollziehungsmöglichkeit beseitigt haben wollen, müssen deshalb ihren Antrag umgehend begründen, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, darüber zu entscheiden, ob ausnahmsweise von der Möglichkeit der alsbaldigen Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids abzusehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 31.1.1967 VI S 9/66, BStBl III 1967, 255).

Eine solche Begründung hat der Ast nicht abgegeben. Daraus wird deutlich, daß seitens des Ast kein Bedürfnis dafür besteht, daß das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens vorläufigen Rechtsschutz g...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge