Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage für Miteigentumsanteil an einem Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Eigenheimzulage ab 1998
Leitsatz (redaktionell)
Erwerben zwei Personen ein Einfamilienhaus, das über zwei abgeschlossene Wohnungen verfügt, zu Miteigentumsanteilen in Höhe des Werts der jeweiligen Wohnung und ist schuldrechtlich vereinbart, dass jeder der Beteiligten einen unmittelbaren Anspruch auf Alleinnutzung der jeweiligen Wohnung hat, so hat der seine Wohnung nutzende Miteigentümer entsprechend der Billigkeitsregelung in Tz. 66 des BMF-Schreibens vom 10.12.1998 (BStBl I 1998, 190) Anspruch auf den vollen Fördergrundbetrag.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 2 S. 3; AO 1977 § 163
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die Eigenheimzulage vom 21.06.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2002 wird geändert; die Eigenheimzulage wird für die Jahre 1998 bis 2001 auf 2.500 DM und für die Jahre 2002 bis 2005 auf 1.278 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Höhe der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz (EigZulG).
Am 09.06.2000 reichte der Kläger beim beklagten Finanzamt -FA- den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 1998 für die Wohnung Haldenstraße 10 in Überlingen ein. Das Grundstück, das lt. Einheitswertbescheid zum 01.01.1999 vom 16.03.1998 mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, war mit notariellem Vertrag vom 25.02.1998 (Übergabe von Besitz, Nutzen und Lasten am 01.05.1998) durch den Kläger (Miteigentumsanteil 60 v.H.) sowie Frau Ruth Fix (Miteigentumsanteil 40 v.H.) erworben worden; in § 13 des notariellen Vertrages ist festgehalten, dass die Käufer beabsichtigen, das Haus nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz in zwei Wohnungseigentumsrechte aufzuteilen; ferner ist schuldrechtlich vereinbart, dass der Kläger unter Ausschluss der Miterwerberin die Wohnung im Erdgeschoss nutzt. Die Anschaffungskosten für das Grundstück betrugen einschließlich den Anschaffungsnebenkosten 526.682 DM. Das Baujahr des Gebäudes ist 1989. Der Kläger nutzt die Wohnung seit 01.07.1998. Die Miteigentümerin Ruth Fix war seit 01.07.1998 ebenfalls dort polizeilich gemeldet. Das Dachgeschoss des Gebäudes nutzt der Kläger als Büroräume für seinen Gewerbebetrieb.
Mit Bescheid vom 21.06.2000 setzte das FA die Eigenheimzulage für 1998 bis 2005 auf jährlich 1.500 DM fest. Die Eigenheimzulage wurde dabei entsprechend dem Miteigentumsanteil auf 60 v.H. von 2.500 DM begrenzt.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass die Eigenheimzulage gem. Randziffer 66 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.02.1998 betreffend Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz und zum Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung (§ 10i EStG), BStBl I 1998, 190, in voller Höhe (2.500 DM) und nicht nur entsprechend dem Miteigentumsanteil (60 v.H.) zu gewähren sei. Außerdem sei nach Anschaffung des Förderobjektes gemäß der Bescheinigung der Stadt Überlingen eine Teilung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetz vorgenommen worden. Aus der Bescheinigung geht hervor, dass die Begründung oder Teilung von Wohn- und Teilungseigentum im Fall des Gebäudes Haldenstraße 10 keiner Genehmigung nach § 22 Baugesetzbuch bedarf. Eine Eintragung der Teilung in das Grundbuch ist bisher nicht erfolgt.
Eine notarielle Teilungserklärung ist nach den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen noch nicht erfolgt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2002, auf die wegen der weitern Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 20.06.2002, der am 21.06.2002 bei Gericht eingegangen ist, wurde Klage erhoben. Im Wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Der Beklagte verkenne, dass die Bewertung des Gebäudes als Einfamilienhaus unzutreffend sei. Es handele sich tatsächlich um ein Zweifamilienhaus mit zwei eigenständigen Wohnungen handle. Dabei nutze jeder Miteigentümer die Wohnung in dem Haus, die dem Wert seines Miteigentumsanteil entspreche. Somit sei nach dem EigZulG i.V.m. dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.02.1998 die volle Eigenheimzulage zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über Eigenheimzulage vom 21.06.2000 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 21.05.2002 dahingehend abzuändern, dass für 1998 bis 2001 eine Eigenheimzulage i.H. von 2.500 DM und ab 2002 bis einschließlich 2005 i.H. von 1.278,23 EUR gewährt wird,
sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Sonderregelung lt. BMF-Schreiben nicht e...