Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1986
Nachgehend
Tenor
1. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 1986 vom 27. November 1992 und vom 16. März 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 6. April 1993 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Erstattungsbetrags Sicherheit leisten.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Kläger (Kl) sind Eheleute. Ihre gemeinsame Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr ging am 16. April 1987 beim Beklagten (Bekl) ein.
Mit ESt-Bescheid für 1986 vom 7. September 1987 setzte der Bekl für die zusammen veranlagten Kl die ESt-Schuld auf … DM fest.
In der Folge erließ der Bekl verschiedene Änderungsbescheide für das Streitjahr. Zunächst erging am 7. Oktober 1988 ein nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderter Bescheid, mit dem die ESt-Schuld der Kl auf … DM herabgesetzt wurde. Grundlage für diese Änderung war eine beim Bekl eingehende ESt-4-Mitteilung 1986 des Finanzamts … über eine Verlustbeteiligung des Kl an der … Seeschiffahrtsgesellschaft … vom 29. Januar 1988.
Im nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten ESt-Bescheid für 1986 vom 7. Februar 1991 berücksichtigte der Bekl, daß der Kl im Streitjahr an 15 Tagen steuerfreie Einkünfte wegen seiner vorübergehenden nichtselbständigen Tätigkeit in … hatte. In diesem Änderungsbescheid wurde die ESt-Schuld der Kl auf … DM herabgesetzt.
Nachdem vom steuerlichen Berater und jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kl mit Schreiben vom 13. Mai 1991 vorgetragen worden war, daß die vom Finanzamt … verschickten Mitteilungen bisher nur unvollständig bei der Festsetzung der ESt der Kl ausgewertet worden seien, erließ der Bekl am 26. Juni 1991 einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten ESt-Bescheid für 1986, mit dem die festzusetzende ESt auf … DM herabgesetzt wurde.
Am 10. Januar 1992 ging beim Bekl eine ESt-4B-Mitteilung für 1986 und 1987 des Finanzamts … vom 10. Dezember 1991 ein. Danach haben sich mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 die Besteuerungsgrundlagen bei der Veranlagung der … Seeschiffahrtsgesellschaft … geändert mit der Folge, daß sich der Anteil des Kl am Gewinn/Verlust dieser Gesellschaft zu seinen Ungunsten veränderte.
Mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändertem ESt-Bescheid für 1986 vom 27. November 1992 erhöhte der Bekl daraufhin die festzusetzende ESt für die Kl auf … DM.
Am 27. November 1992 ging beim steuerlichen Berater der Kl eine Umbuchungsmitteilung des Bekl vom 26. November 1992 ein. Danach sind bei den Kl von der … Kircheneinkommensteuer 1987 … DM auf die ESt 1986 und von der ESt 1987 … DM auf die ESt 1986 umgebucht worden.
Von dieser Umbuchungsmitteilung ist nach einem Vermerk (rechts unten auf der Din-A-4 Seite) am 27. November 1992 das Original an die Mandanten – die Kl – versandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser Umbuchungsmitteilung wird auf sie Bezug genommen (Bl. 40 der FG-Akten).
Mit Schreiben vom 27. November 1992 an den Bekl trug der steuerliche Berater der Kl vor, daß ihm ESt-Rückstände seiner Mandanten aus dem Jahr 1986 nicht bekannt seien. Er bat in diesem Schreiben weiter, die Umbuchungen zu erläutern.
Am 2. Dezember 1992 führte der Kassenleiter des Bekl, Herr … mit einem Mitarbeiter des steuerlichen Beraters der Kl, Herrn … ein Telefonat, in dem er Letzterem mitteilte, daß die Kl Ende November 1992 einen geänderten Bescheid für 1986 bekommen hätten, in dem sich die Steuererstattung von … DM auf … DM verringert habe, was zu einer Nachforderung in Höhe von rund … DM führen würde. Über dieses Telefonat wurde von Herrn … eine Notiz gefertigt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 42 der FG-Akten).
Am 30. Januar 1993 ging beim Berater der Kl eine Mahnung des Bekl vom 29. Januar 1993 ein, wonach laut Kontostand vom 25. Januar 1993 offene ESt- und … Kircheneinkommensteuerbeträge 1986 in einer Gesamthöhe von … DM bestehen würden. Mit Schreiben vom 1. Februar 1993 an den Bekl erwiderte daraufhin der Berater der Kl, daß ESt-Rückstände seiner Mandanten aus dem Jahr 1986 ihm nicht bekannt seien; weder ihm noch seinen Mandanten liege ein ESt-Bescheid für 1986 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts des Mahnschreibens vom 29. Januar 1993 und des Schreibens des Steuerberaters der Kl vom 1. Februar 1993 wird auf diese Bezug genommen (Bl. 43 und 44 der FG-Akten).
Am 3. Februar 1993 führte der Steuerberater der Kl mit der Dienststelle D XII des Bekl ein Telefonat, über das vom Gesprächspartner auf Seiten des Bekl, … folgender Aktenvermerk gefertigt wurde:
„An
D 46
Im Hause
Telefonanruf von Herrn … St...