rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die unverheiratete Klägerin (Klin) war im Streitjahr 1989 als Redaktionsassistentin in … (S) berufstätig. Als weiteren Wohnsitz gab sie eine Anschrift in … (D) an. Der am 4.3.1974 geborene Sohn … war im Streitjahr in … im Pflegeheim.
Die von der Klin beim FA … eingereichte Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1989 wurde an den Beklagten (das FA) abgegeben, da sich der Hauptwohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt und der Lebensmittelpunkt der Klin in S befinde.
In der ESt-Erklärung für 1989 machte die Klin u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von … DM als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Sie gab an, in S und in D einen Haushalt zu führen. Zu dem Haushalt in D gehöre der Sohn …, der wochentags im Pflegeheim … sei, da er zu 100% behindert und pflegebedürftig sei. Am Wochenende und in den Ferien hole sie ihren Sohn nach D. In D habe sie eigene Möbel, eigenes Geschirr und eigene Wäsche. Am Wochenende koche und wasche sie für ihren Sohn und pflege ihn. Wenn sie ihn nicht selbst betreuen könne, dann werde er von ihren Eltern gepflegt. Sie komme auch öfters während der Woche von S nach D, um die Wäsche des Haushalts zu pflegen.
Im ESt-Bescheid für 1989 vom 30.10.1991 berücksichtigte das FA keine Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, weil sie nicht beruflich veranlaßt gewesen seien.
Im Einspruchsverfahren beantragte die Klin, die Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen, da sie beruflich veranlaßt seien. Sie habe die Stelle S aus beruflichen Gründen annehmen müssen.
In der Einspruchsentscheidung vom 21.4.1994 wies das FA den Einspruch als nicht begründet zurück.
Die Klin, die seit Jahren in S wohne und arbeite und bisher nie Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht habe, habe nicht nachgewiesen, daß im Streitjahr eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung bestanden habe.
Im Klageverfahren trägt die Klin vor, daß sie in dem Einfamilienhaus ihrer Eltern in D für eine Monatsmiete von 300 DM 2 Zimmer gemietet habe. Dies sei ihr eigener Hausstand gewesen. Beide Zimmer befänden sich im ersten Stock des Hauses. Es handle sich um ein kombiniertes Schlaf- und Arbeitszimmer, das von ihr selbst genutzt werde. Es sei mit Waschbecken, einem Bett, einem Kleiderschrank und einem Schreibtischschrank ausgestattet. Das andere Zimmer im ersten Stock werde von ihrem Sohn bewohnt; darin befänden sich ein Bett, ein Kleiderschrank, ein Schreibtisch und eine Musikanlage. Zu den gemieteten Räumen gehöre auch ein im Keller eingerichteter Hobbyraum, der mit Sitzgelegenheiten, Regalen und einem Fernsehgerät ausgestattet sei. Die Vermieter gestatteten die Mitbenutzung von Bad und Küche; Geschirr und Wäsche seien aber persönliches Eigentum der Klin.
Ihr körperbehinderter Sohn, geboren 1974, halte sich in der Sonderschule für Gehörlose in … als Internatsschüler auf. Er kehre an Wochenenden und in den Schulferien in die Wohnung nach D zurück. Sie lege besonderen Wert darauf, daß er sich zu diesen Zeiten in D aufhalte, weil er als Behinderter besonders darauf angewiesen sei, in seiner Freizeit ein intaktes soziales Umfeld (Freunde, Großeltern usw.) vorzufinden. S wäre für ihn nicht der richtige Ort. Dieses sei der besondere Grund gewesen, warum sie, die Klin, ihre Wohnung in D als Familienhausstand beibehalten habe.
Ihr zweiter Haushalt befinde sich in S. Den Mittelpunkt der Lebensinteressen habe sie dorthin nicht verlagert, denn dort habe sie in einer Wohngemeinschaft gelebt, in der man keinen Familienhaushalt begründen könne.
Die Klin beantragt,
unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 21.4.1994 und des ESt-Bescheids 1989 vom 30.10.1991 die ESt 1989 von einem um … DM niedrigeren Einkommen auf … DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Es geht davon aus, daß es sich bei dem Hausstand in D um den der Eltern der Klin handele. Ein etwaiger Mietvertrag über die Räume der Klin in D sei trotz Aufforderung nicht eingereicht worden. Auch Nachweise über die Mietzahlungen seien nicht vorgelegt worden. Die Klin habe auch nicht nachgewiesen, daß sie eine etwaige doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlaß begründet habe. Sie wohne und arbeite seit Jahren in …, ohne daß in den Vorjahren Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht worden wären.
Auch liege keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Hausstand am Beschäftigungsort den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Hiervon sei im Streitfall auszugehen, da die Klin seit Jahren in S arbeite, den Hauptwohnsitz in S habe und dort im Streitjahr nicht alleine gewohnt habe.
Das Gericht hat am 20.10.1994 einen Beweisbeschluß erlassen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Auf die deckungsgleichen schriftlichen Äußerungen der Eltern der Klin als Z...