Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … festgesetzt.
Gründe
Streitig ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das Vorliegen von Werbungskosten (WK) aufgrund einer doppelten Haushaltsführung.
Die Klägerin (Klin.) ist seit dem 01.11.1991 bei der Firma … AG beschäftigt. Im Streitjahr 1994 war sie zunächst bis zum 31.05.1994 in A. tätig, wo sie auch eine eigene Wohnung unterhielt. Ab dem 01.06.1994 arbeitete sie in B. Dabei wurde ihr zunächst ein Zimmer von ihrem Arbeitgeber gestellt. Zum 01.10.1994 zog die Klin. – unter Aufgabe ihres A. Hausstandes – nach B. in eine nunmehr von ihr angemietete Wohnung. Die Kosten der jeweiligen Mietwohnungen – A. 9 × 1.344,– DM und B. 3 × 695,– DM – machte die Klin. neben Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 2.544,– DM als WK im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Sie trug insoweit vor, daß sie noch einen weiteren Hausstand, ein abgeschlossenes Einzimmerappartement, im Hause ihrer Eltern in C. habe. Dort befinde sich auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Als Entgelt, für die Anmietung verrichte sie für ihre Eltern allgemeine Hausarbeiten, Gartenarbeiten und die Pflege im Krankheitsfälle.
Der Beklagte (Bekl.) lehnte in seiner Einspruchsentscheidung (EE) einen Abzug der für die doppelte Haushaltsführung geltend gemachten WK mangels eigenen Hausstandes in C. ab.
Der. Einspruch hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klin. ihr Begehren weiterverfolgt.
Das Gericht hat die Klin. mit Schreiben vom 13.02.1906 um Übersendung folgender Unterlagen gebeten:
- Bauzeichnung vom Wohnhaus der Eltern mit Bezeichnung des von der Klin. genutzten Zimmers
- Skizze vom Zimmer der Klin, mit den jeweiligen Einrichtungsgegenständen
- Fotos vom Zimmer bzw, von der Innenausstattung des Zimmers im elterlichen Haus.
Mit Ausnahme einer sehr vereinfachten unvollständigen Bleistiftskizze hat die Klin. die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht. Sie ist daraufhin unter Fristsetzung gem. § 79 b Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 06.03.1996 aufgefordert worden, die Unterlagen nunmehr bis zum 20.04.1996 vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.04.1996 teilte der Kläger (Kl.)-Vertreter dem Gericht mit, daß ihm die Klin, trotz mehrfacher Aufforderung die angeforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe.
Der ordnungsgemäß geladene Kl.-Vertreter ist zum Verhandlungstermin am 17.06.1996 nicht erschienen.
Die Klin. hat schriftsätzlich beantragt,
bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1994 – unter Änderung des ESt-Bescheides vom 12.05.1995 und der EE vom 03.07.1995 – Aufwendungen in Höhe von insgesamt 16.725,– DM als WK zu berücksichtigen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß in der elterlichen Wohnung der Klin. in C. kein eigener unterhaltener Hausstand zu sehen sei.
Die Klage ist nicht begründet.
Gem. § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind WK Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erzielung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind WK auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dabei setzt die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers nicht voraus, daß im eigenen Hausstand des Arbeitnehmers von ihm unabhängige Zurechnungspersonen leben (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.1994 VI R 62/90, BStBl. 1995 II, 180).
Gem. § 12 Nr. 1 EStG. dürfen, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 9, § 10 b und §§ 33 bis 33 c EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge abgezogen werden. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Das Gericht hat – wegen der Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung – an den Nachweis des Vorliegens einer doppelten Haushaltsführung einen strengen Maßstab anzulegen. Denn häufig wird die Frage, ob ein Nichtverheirateter am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen einen „eigenen Hausstand unterhält” schwieriger zu beurteilen sein als bei einem verheirateten Arbeitnehmer, dessen Ehegatte oder Familie während seiner beruflichen Abwesenheit die Familienwohnung bewohnt. Im letzteren Fall ist es – abgesehen von Fällen des dauernden Getrenntlebens –...