rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten: Aufwendungen für das „Handelsblatt” nicht berücksichtigungsfähig. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für den Bezug des „Handelsblattes” berühren in mehr als nur untergeordnetem Maße auch Belange der privaten Lebensführung und sind deshalb weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nrn. 5, 4

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1994 machte der nichtselbständig tätige Kläger (Kl) bei seinen Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM aus einem seit 1980 gegebenen Darlehen nach § 17 Abs. 5 Berlinförderungsgesetz – BerlinFG– Zinsen in Höhe von … DM und Aufwendungen in Höhe von … DM für das „Handelsblatt” (225 Ausgaben) geltend.

Im ESt-Bescheid vom 19.7.1995 berücksichtigte das Finanzamt (FA) lediglich Werbungskosten in Höhe von … DM. Die Berücksichtigung der Aufwendungen für das „Handelsblatt” lehnte das FA unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 9.3.1989 7 K 4430/80, EFG 1989, 341 ab.

Im Einspruchsverfahren machte der Kl geltend, die Aufwendungen für das „Handelsblatt” seien nach dem Urteil des BFH vom 12.11.1992 VI R 193/79, Der Betrieb –DB– 1983, 372 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit abzugsfähig. Und nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28.6.1994 10 K 1723/93, seien Ausgaben selbst nur für den gelegentlichen Kauf des „Handelsblatt” als Werbungskosten bei den Einkünften auch aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Danach spreche bereits der objektive Charakter des „Handelsblatt” dafür, daß es ganz überwiegend zur Erwerberung, Erhaltung und Sicherung der Einnahmen aus Kapitalvermögen bezogen und benutzt werde. Die Aufwendungen habe er nicht nur des Berlindarlehens wegen getätigt. Seit 1988 unterhalte er auch ein Investmentkonto bei der …. Bei diesem sei es leider nicht zu den erhofften Kurssteigerungen und positiven Einnahmen gekommen (Einzahlungen 1988 bis 1994 DM … Kurswert gemäß Depotauszug vom 31.12.1994 = … DM).

Das FA hielt dem entgegen, daß die Aufwendungen nicht nachgewiesen seien. Auch der Einzelbezug von Zeitschriften sei belegmäßig nachzuweisen. Zum anderen bestehe kein Zusammenhang zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und dem Bezug dieser Zeitung.

Das FA wies schließlich am 19.7.1996 den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Aufwendungen seien nicht im gebotenen Umfang nachgewiesen.

Das „Handelsblatt” befasse sich zwar zum ganz überwiegenden Teil mit Wirtschaftsfragen, die insbesondere für Kapitalanleger von Interesse sein könnten. Ein nicht unerheblicher Teil entfalle jedoch auf die darin enthaltenen Beiträge für die Bereiche Kommunal-, Bildungs- und Rechtspolitik, die keinen unmittelbaren Bezug zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen hätten. Dabei handle es sich zwar um wirtschaftsbezogene, aber letztlich doch allgemein interessierende Informationen über das politische Tagesgeschehen.

Die aufgewendeten Kosten seien gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Denn es lägen keine Hinweise dafür vor, daß der Kl dem „Handelsblatt” fast ausschließlich berufliche Informationen entnommen habe.

Im Klageverfahren verweist der Kl auf den bisherigen Schriftwechsel und darauf, daß er erstmals 1988 die Kosten für den Bezug des „Handelsblatt” geltend gemacht habe. Auch für die Jahre 1989 bis 1993 seien diese Aufwendungen – auch ohne Nachweisanerkannt worden.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid vom 19.7.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.7.1996 dahingehend zu ändern, daß die Aufwendungen für den Bezug des „Handelsblatt” in Höhe von … DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

Die geltend gemachten Aufwendungen könnten auch nicht im Hinblick auf die Behandlung in den Vorjahren als Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung. Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 EStG). Werbungskosten sind demnach alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlaßt sind. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen liegen diese Voraussetzungen vor, wenn objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (BFH-Urteil vom 27.6.1989 VIII R 30/88 BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 m.w.N.).

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