Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2000; Aktenzeichen IX R 86/97)

 

Tenor

Der ESt-Bescheid für 1991 vom 26.1.1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.10.1994 wird geändert. Die Einkommensteuer wird auf … DM herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl), die für das Streitjahr 1991 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden, erwarben mit Kaufvertrag vom 30.7.1991 die im Bau befindliche Eigentumswohnung (ETW) SE Nr. 6 und den Tiefgaragenstellplatz SE Nr. 21 in … zum Gesamtkaufpreis von 317.300 DM. Im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Bau der ETW sind den Kl Nebenkosten (Notar. Grundsteuer, Fahrtkosten, Telefonkosten u.ä.) in Höhe von 9.616 DM (9.124 DM lt. Erklärung + 492 DM lt. Einspruch) sowie Kosten für auf das Sondereigentum entfallende Sonderwünsche in Höhe von 5.899 DM entstanden.

Aufgrund einer Bescheinigung des Veräußerers, der Fa. … wonach der Grundstücksanteil für die ETW mit dem Tiefgaragenstellplatz 52.000 DM betragen hat, beantragten die Kl in der ESt-Erklärung 1991 DM 265.300 (= DM 317.300 Gesamtkaufpreis ./. DM 52.000 Grund und Bodenanteil) als auf die Gebäudeteile entfallende Anschaffungskosten zu behandeln und die Nebenkosten mit gleichem Anteil (84%) bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Im ESt-Bescheid für 1991 vom 19.3.1992, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, übernahm das FA die von den Kl angesetzten Werte ungeprüft; es berücksichtigte die AfA wie beantragt mit 19,578 DM.

Später führte das FA eine Kaufpreisaufteilung (Vordruck S 3101 A/S 2170 A (1) vom April 1991) durch. Es ermittelte die auf die Gebäudeteile entfallenden Anschaffungskosten inkl. der Nebenkosten mit 251.346 DM (= 77% des Kaufpreises).

Im geänderten ESt-Bescheid 1991 vom 26.1.1993 berücksichtigte das FA die AfA für das Grundstück nur noch mit 17.595 DM (= 7% von 251.346 DM).

Im Einspruchsverfahren begehrten die Kl, die von ihnen vorgenommene Kaufpreisaufteilung der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

An der vom Bauträger bestätigten Kaufpreisaufteilung bestünden keine Zweifel. Das FA habe der Aufteilung einen zu hohen Bodenrichtwert und einen zu geringen Gebäudewert (= Herstellungskosten) pro qm Wohnfläche zugrundegelegt. Der angesetzte Gebäudewert von (ursprünglich) … DM pro qm Wohnfläche entspreche insbesondere im Raum … nicht den tatsächlichen Herstellungskosten. Hierzu legten die Kl Schreiben der … AG vom 7.6.1993 und der … gesellschaft mbH … vom 4.6.1993 vor. Beide Gesellschaften bestätigten den Kl. daß die tatsächlichen Gebäudeherstellungskosten im Streitjahr weit über den vom FA angenommenen qm-Preisen gelegen hätten. Während die … sich auf keinen bestimmten Betrag festlegte, schätzte das … die Herstellungskosten vergleichbarer Wohnungen auf … DM pro qm Wohnfläche.

Von der den Kl am 9.2.1993 aufgezeigten Möglichkeit, die tatsächlichen Herstellungskosten durch entsprechende Unterlagen des Bauträgers nachzuweisen, haben sie keinen Gebrauch gemacht.

In der Einspruchsentscheidung vom 5.10.1994 erachtete das FA den Einspruch als teilweise begründet.

Das FA meinte, die Anschaffungskosten einer ETW seien zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Boden- und Gebäudeteils aufzuteilen. Schätzungsgrundlage für die Aufteilung einheitlicher Anschaffungskosten für eine ETW sei eine Teilung nach dem Verhältnis des Sachwerts des Miteigentumsanteils am Grund und Boden zum Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschl. der Außenanlagen zzgl. des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung und an dem Tiefgaragenstellplatz. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten einer ETW in der Weise, daß – wie von den Kl beantragt – allein der Wert des Grund und Bodens geschätzt und von den gesamten Anschaffungskosten abgezogen werde mit der Folge, daß der verbleibende Restbetrag auf den Gebäudewertanteil entfalle, sei nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.1.1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252) nicht möglich.

Der Sachwert des Grund und Bodens könne nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen im allgemeinen anhand der Bodenrichtwertkarte der Gutachterausschüsse geschätzt werden. Der Sachwert des Miteigentumsanteils am Gebäude einschließlich der Außenanlagen und des Sachwerts des Sondereigentums an der Wohnung ließen sich auf der Grundlage der tatsächlichen oder gewöhnlichen Herstellungskosten ermitteln.

Der Sachwertermittlung des Miteigentumsanteils am Grund und Boden sei im Streitfall der vom Gutachterausschuß der Stadt Filderstadt nach § 5 Wertverordnung ermittelte Bodenrichtwert zugrunde zu legen. Eine Berücksichtigung des vom Bauträger bescheinigten Grund- und Bodenanteils komme nicht in Betracht, da nicht sichergestellt sei, daß der Bauträger bei der Ermittlung des Grund- und Bodenwerts alle wertbeeinflussenden Umstände ausreichend berücksichtigt habe.

Da die Kl die tatsächlich...

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