rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1988
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Hohe der Bemessungsgrundlagen für die Grundförderung für die eigengenutzte Eigentumswohnung (ETW) nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Höhe der Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG für das häusliche Arbeitszimmer in dieser Wohnung.
Der Kläger (Kl) und seine Ehefrau erwarben je hälftig mit Vertrag vom 23. Februar 1987 von der Wohnbau … (im folgenden: KG) eine im Bau befindliche, am 15. April 1988 bezugsfertig gewordene ETW mit Tiefgaragenstellplatz. Der Kaufpreis für die ETW betrug lt. notariellem Kaufvertrag (Urkundenrolle Nr. 394/1997 des Notars … DM 330.000). Nach § 3 Abs. 1 des Vertrags, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, entfiel von diesem Kaufpreis ein Teilbetrag in Höhe von DM 40.230 auf die Miteigentumsanteile am Grund und Boden. Zusätzlich hatten der Kl und seine Ehefrau Nebenkosten für den Erwerb in Höhe von DM 8.964 zu bezahlen.
In ihrer auf Zusammenveranlagung gerichteten, gemeinsamen Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 1988, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ermittelten sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten bezüglich des Gebäudeanteils der ETW mit einem Betrag in Höhe von DM 347.932. Den auf den Grund- und Bodenanteil entfallenden Kaufpreisanteil bezifferten sie mit dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Betrag in Höhe von DM 40.230 zuzüglich anteiliger Nebenkosten in Höhe von DM 1.092,93. Entsprechend dieser Aufteilung machten sie die Grundförderung nach § 10e EStG von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von DM 303.501,75 geltend. Als Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) der Gebäudeaufwendungen des Arbeitszimmers ermittelten sie einen Anteil der Anschaffungskosten in Höhe von DM 44.431,01. Entsprechend dieser Aufteilung der Anschaffungskosten der ETW machten sie eine anteilige Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG für das Arbeitszimmer in Höhe von DM 2.221,55 und eine Grundförderung nach § 10e EStG in Höhe von DM 15.000 geltend.
Der Beklagte (Bekl) folgte dieser Aufteilung im ESt-Bescheid 1988 vom 6. Juli 1989 nicht. Ausgehend von Anschaffungskosten von insgesamt DM 368.584 schätzte er anhand eines für die Kaufpreisaufteilung von ETW en vorgesehenen Vordrucks der Oberfinanzdirektionen (OFD) des Landes Baden-Württemberg den Grundstücksanteil auf DM 60.000. Die Gebäudeanschaffungskosten in Höhe von DM 281.340 als die Bemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e EStG und die Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 5 v.H. ermittelte er für das Arbeitszimmer wie folgt:
Bodenwert: |
480 DM/qm |
60.000 DM |
Gebäudewert: |
128 qm × 2.100 DM/qm = |
268.800 DM |
Tiefgaragenstellplatz |
15.000 DM |
Gebäudewert insgesamt |
283.800 DM |
Grundstückssachwert |
343.800 DM |
davon entfallen |
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auf den Grund und Boden 17% |
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auf das Gebäude 83 v.H. |
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gezahlter Kaufpreis einschließlich Nebenkosten |
338.964 DM |
davon entfallen |
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auf den Grund und Boden 17 v.H. |
57.624 DM |
auf das Gebäude 83 v.H. |
281.340 DM |
Während der Bekl dabei der Schätzung des Bodenwerts die Bodenrichtwerte der Richtwertekarte/Richtwerteübersicht der Gemeinde zugrunde legte, beruht die Schätzung des Gebäudewerts auf Erfahrungswerten der OFD Stuttgart, die ihren Niederschlag in dem vorgenannten Formular gefunden hatten. Dementsprechend ermittelte der Bekl im ESt-Bescheid 1988 vom 6. Juli 1989 die Bemessungsgrundlage für die Steuerermäßigung nach § 10e Abs. 1 EStG wie folgt:
Gebäude lt. Kaufpreisaufteilung |
281.340 DM |
zzgl. nachträgliche Herstellungskosten |
29.630 DM |
Zwischensumme |
310.970 DM |
abzgl. 12,77 v.H. für das Arbeitszimmer |
39.711 DM |
Zwischensumme |
271.259 DM |
zzgl. ½ Grund und Boden nach Abzug von 12,77 |
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v.H. für Arbeitszimmer = 7.358 DM |
25.133 DM |
Bemessungsgrundlage |
296.392 DM. |
Danach berücksichtigte der Bekl als Grundförderung lediglich den Betrag in Höhe von DM 14.820.
Bezüglich des Arbeitszimmers ließ er in dem Bescheid bezogen auf die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils in Höhe von DM 39.711 AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Höhe von 5 v.H. und damit lediglich den Betrag von DM 1.986 zum Abzug bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit zu.
Gegen den Bescheid vom 6. Juli 1989 erhoben der Kl und seine Ehefrau form- und fristgerecht Einspruch. Unter Vorlage eines Schreibens der Gemeinde … vom 17. Juli 1989, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, brachten sie vor, es bestünde in ihrem Fall kein Zweifel, daß im Kaufvertrag der Grund- und Bodenanteil mit DM 40.230 zutreffend ausgewiesen sei. Außerdem entstünden für den verbilligten qm-Preis Nachteile, die in dem Vertrag zwischen der Gemeinde … und der KG festgelegt und Bestandteil ihres Kaufvertrags geworden seien.
Während des Einspruchsverfahrens holte die Bausachverständige des Bekl beim Vorsitzenden des nach § 192 des Baugesetzbuches (BauGB) zuständigen Gutachterausschusses der Gemeinde … eine Auskunft ein, wonach der Bodenrichtwe...