Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 27.4.1995
Leitsatz (amtlich)
Die an Arbeitnehmer in Krankheitsfällen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erfolgenden Beihilfezahlungen eines gemeinnützigen Verbandes, der sich teilweise aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert, sind jeweils im Verhältnis der aus öffentlichen Kassen stammenden Mittel zu den Gesamteinnahmen des betreffenden Jahres nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei zu belassen (gegen Abschn. 11 Abs. 2 LStR 1993).
Normenkette
EStG 1990 § 3 Nr. 11; LStR 1993 Abschn. 11 Abs. 2
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 27.02.1995 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05.09.1995 wird geändert. Die Neuberechnung wird nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung dem beklagten Finanzamt übertragen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 81,13 v.H. und das beklagte Finanzamt 18.67 v.H.
3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die lohnsteuerrechtliche Behandlung von Beihilfen im Krankheitsfalle.
Dem Kläger war mit Schreiben des beklagten Finanzamts –FA– vom 24.02.1984 bestätigt worden, daß die gezahlten Beihilfen in Krankheitsfällen steuerfrei belassen werden könnten. Dies wurde im Schreiben vom 22.04.1993 für die Zukunft widerrufen. Im Rahmen einer Übergangsregelung war das FA damit einverstanden, daß noch bis zum 30.06.1993 entsprechend der Auskunft lt. Schreiben vom 24.01.1984 verfahren wird.
Beim Kläger fand ab 13.02.1995 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Nach den vom Prüfer getroffenen Feststellungen zahlte der Verband an einige Arbeitnehmer Krankheitsbeihilfen auch über den 30.06.1993 hinaus voll steuerfrei aus (vgl. Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 27.04.1995, Tz. 3). Da nach den Feststellungen der Außenprüfung eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG nicht vorlag, wurden die steuerpflichtigen Beträge ermittelt. Dabei blieben Beihilfen bis zu 1.000 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Die Differenzbeträge wurden entsprechend dem Antrags des Klägers im Rahmen eines Haftungsbescheides nach der Brutto-Einzelberechnung (ebenso wie andere hier nicht strittige Zuwendungen) nachversteuert.
Aufgrund der Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung erging am 27.04.1995 ein Haftungsbescheid über insgesamt … DM; die auf die hier streitigen Beihilfen entfallende Lohnsteuer beträgt … DM, die Kirchensteuer … DM und der Solidaritätszuschlag … DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18.05.1995 form- und fristgerecht Einspruch ein. Eine Begründung erfolgte trotz wiederholter Aufforderung durch das FA nicht. Da der Lohnsteuer-Arbeitgeberstelle ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 01.08.1995, in dem um etwas Geduld gebeten wurde, erst am 11.09.1995 zuging, erging bereits am 05.09.1995 die Einspruchsentscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, und in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 13.09.1995, der am 15.09.1995 bei Gericht einging, wurde Klage erhoben. Im wesentlichen wird folgendes vorgetragen: Im Streitfalle seien die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) und des Abschnitts 11 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) erfüllt. Der Kläger unterliege fast ausschließlich der institutionelle Förderung durch das Land Baden-Württemberg und den Bund. Des weiteren unterliege der Kläger der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO). Von den Gesamteinnahmen des Jahren 1993 i.H. von … DM würden … DM (= 29,84 v.H.), von den Gesamteinnahmen des Jahres 1994 i.H. von … DM würden … DM (= 19,97 v.H.) und von den Gesamteinnahmen des Jahres 1995 i.H. von … DM würden … DM (= 21,63 v.H.) aus öffentlichen Haushaltsmitteln stammen.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 27.02.1995 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 05.09.1995 dahingehend abzuändern, daß die geschuldete Lohnsteuer um … DM, die geschuldete Kirchensteuer um … DM und der geschuldete Solidaritätszuschlag um … DM herabgesetzt wird.
Das FA hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung wird folgendes ausgeführt: Bei den festgestellten Beträgen lt. Tz. 3 des Prüfungsberichts habe das FA bereits die Billigkeitsgrenze von 1.000 DM nach Abschnitt 11 Abs. 2 Satz 4 LStR berücksichtigt. Im übrigen könnten nur diejenigen Beträge bei der Berechnung des Verhältnismäßigkeitsmaßstab berücksichtigt werden, die ausschließlich zur Verwendung als freie Mittel aus öffentlichen Kassen gewährt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom FA vorgelegten Steuerakte und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22.07.1996.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Entgegen der Regelung in Abschnitt 11 Abs. 2 LStR sind nach Auffassung des BFH nach beamtenrechtlichen Grundsät...