rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Ausbildungs-/Fortbildungskosten: Aufwendungen für den Besuch einer Heilpraktiker-Schule sind für pharmazeutische technische Assistentin Berufsausbildungskosten. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Das Berufsbild einer pharmazeutisch-technischen Assistentin ist vorrangig auf eine Berufstätigkeit in einer Apotheke, in Untersuchungslaboratorien oder der pharmazeutisch-technischen Industrie ausgerichtet und damit dem Berufsbild des Heilpraktischers, der sich – ähnlich wie der aprobierte Arzt – in erster Linie mit der Diagnose und Therapierung von Krankheiten beschäftigt, nicht vergleichbar. Aufwendungen für den Besuch einer Heilpraktikerschule stehen deshalb für diesen Personenkreis – wie bei Krankenpflegepersonal – in Zusammenhang mit einen Berufswechsel und sind insoweit nicht als Fortbildungs-, sondern nur als Berufsausbildungskosten im Rahmen des beschränkten Sonderausgabenabzuges berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin (Klin) die Aufwendungen für den Besuch einer Heilpraktiker-Schule als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgehen kann.
Die Klin war im Streitjahr als pharmazeutisch-technische Assistentin in einer Apotheke nichtselbständig tätig. Seit dem 1. April 1996 besuchte sie die Heilpraktiker-Schule in f. In ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1996 machte sie bei den WK aus nichtselbständiger Arbeit Fortbildungskosten aus Anlaß des Besuchs der Heilpraktiker-Schule in Höhe von DM 4.664,30 geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage: zu den WK 1996 zur Anlage N der ESt-Erklärung 1996 Bezug genommen.
Der Beklagte (Bekl) berücksichtigte im ESt-Bescheid 1996 vom 3. März 1997 bei den Einkünften der Klin aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von DM 2.000 nach § 9a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dies erfolgte im Hinblick darauf, daß die sonst von der Klin geltend gemachten WK lediglich den Betrag von DM 1.918 erreichten. Die Aufwendungen für den Besuch der Heilpraktiker-Schule berücksichtigte er in dem Bescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lediglich als Ausbildungskosten im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in Höhe von DM 1.800
Hiergegen legte die Klin form- und fristgerecht Hinspruch ein. Mit diesem brachte sie vor, die Aneignung der durch die Heilpraktikerausbildung erworbenen zusätzlichen Fachkenntnisse sei für den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin ein Akt der Berufsfortbildung. Auch nach Abschluß der Heilpraktikerprüfüng werde sie in ihrem Beruf tätig bleiben. Wie sich aus der Bestätigung ihres Arbeitgebers vom 9. Mai 1997 ergebe, werde hierdurch ihre Tätigkeit in der Apotheke gefördert.
Der Einspruch wurde vom Bekl mit Entscheidung vom 6. August 1997 als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen die Einspruchsentscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, erhob die Klin form- und fristgerecht Klage. Sie trägt vor, das vom Bekl in der Einspruchsentscheidung aufgezeigte Berufsbild einer pharmazeutisch-technischen Assistentin stimme heute so nicht mehr. Diese habe eine wichtige beratende Tätigkeit und sie mache keine einfachen Laboruntersuchungen. Wegen der neuen Ansprüche an die Qualifikation einer pharmazeutisch-technischen Assistentin besuche sie die Heilpraktiker-Schule, weil viele Kunden heute nicht mehr zum Arzt, sondern sofort in die Apotheke gingen. Der Inhalt der Heilpraktiker-Ausbildung sei auch deswegen hilfreich, weil ein großes Interesse der Kunden an der Naturheilkunde und an Naturheilprodukten bestünde. Das geänderte Kundenverhalten stünde im Zusammenhang mit den Zuzahlungsregelungen seit Oktober 1997.
Die Klin beantragt,
den ESt-Bescheid 1996 vom 3. März 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 6. August 1997 dahingehend zu ändern, daß unter Berücksichtigung von Fortbildungskosten in Höhe von DM 4.664,30 die ESt 1996 um DM 764 auf DM 2.495 festgesetzt wird.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt vor, die Tätigkeit einer pharmazeutisch-technischen Assistentin unterscheide sich, auch wenn sie in manchen Bereichen anspruchsvoller sei als in der Einspruchsentscheidung ausgeführt, nach wie vor von der Tätigkeit eines Heilpraktikers, weil letzterer eine eigenverantwortliche selbständige Tätigkeit sei, die sich von der Tätigkeit eines Arztes nur geringfügig unterscheide.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Senat sieht gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Bekl in der Einspruchsentscheidung vom 6. August 1997.
Ergänzend weist der Senat auf das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 17. März 1998 9 K 525/95 (Entsc...