rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.310,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Bei der Einkommensteuer- (ESt-)Veranlagung 1991 ist streitig, ob Aufwendungen einer Lehrerin an einer Grundschule für die Fächer Musik und Textiles Werken für die Renovierung eines Steinway-Flügels in Höhe von insgesamt 21.010,66 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.
Die im Jahr 1934 geborene Klägerin ist seit 1984 geschieden. Sie hat einen im Jahr 1967 geborenen Sohn und zwei 1968 und 1971 geborene Töchter. Von ihren drei Kindern wohnte im streitigen Veranlagungszeitraum 1991 nur noch die jüngste Tochter Tina im Haushalt der Klägerin.
Die Klägerin war bis zu ihrer Pensionierung im Jahre 1996 Lehrerin an einer Grundschule in M. die 10 km von ihrer Wohnung in H. entfernt liegt. Sie unterrichtete die Fächer Musik, Textiles Werken und Bildende Kunst. Ihr Bruttolohn betrug im Jahr 1991 67.546,– DM. Nach den vorgelegten Stundenplänen erteilte sie im Schuljahr 1990/91 26 Wochenstunden Unterricht, hiervon sieben Stunden Musik in den Klassen 2, 3 und 4 sowie eine Stunde Orff-AG. Im Schuljahr 1991/92 unterrichtete sie ebenfalls 26 Wochenstunden, hiervon fünf Stunden Musik in den Klassen 1, 3 und 4 sowie eine Stunde Orff-AG. Im Schuljahr 1995/96 unterrichtete sie 25 Wochenstunden, davon 12 Stunden Musik in den Klassen 1 bis 4 sowie eine Stunden Orff-AG und eine Stunde Chor. Nebenberuflich ist die Klägerin als Organistin bei der evangelischen Kirchengemeinde A. tätig. Ihre Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit betrugen im Jahr 1991 2.350,– DM. Sie ist Eigentümerin eines Flügels der Marke Steinway (Baujahr 1916), den ihre Eltern im Jahr 1952 zum Preis von 6.000,– DM angeschafft haben. Dieser Flügel ist in ihrem Reihenhaus im Wohnzimmer im Erdgeschoß aufgestellt. Im Jahr 1991 ließ sie den Flügel grundlegend renovieren und schaffte außerdem eine Flügelbank und ein Metronom an. Nach der Rechnung vom 14. Februar 1991 wurden u.a. die Stimmnägel und Stahlsaiten ausgewechselt, der Resonanzboden und die Hammerköpfe erneuert, die Tastenführungen neu garniert, die Dämpfung neu befilzt, die Unterglieder komplett mit Filzen und Leder erneuert. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 14. Februar 1991 Bezug genommen. Für diese Reparaturmaßnahmen und die Anschaffung der Flügelbank und des Metronoms fielen die folgenden Aufwendungen an:
Reparaturaufwendungen netto |
17.365,00 DM |
Transport netto |
600,00 DM |
1 Flügelbank netto |
404,00 DM |
1 Metronom Kirschbaum netto |
61,40 DM |
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18.430,40 DM |
zuzüglich 14 % Umsatzsteuer |
2.580,26 DM |
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21.010,66 DM |
Nach einer Bescheinigung des Pianohauses …, vom 05. Dezember 1997 hat der Flügel in seinem jetzigen Zustand einen Wert von 29.500,– DM.
In ihrer ESt-Erklärung 1991 machte die Klägerin die o.a. Aufwendungen in Höhe von 21.010,66 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das FA lehnte die Anerkennung im ESt-Bescheid 1991 vom 09. Juli 1992 ab. Den dagegen am 15. Juli 1992 eingelegten Einspruch wies es mit der Begründung zurück, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, daß der Flügel fast ausschließlich beruflich verwendet werde. Dies sei allenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen die berufliche musikalische Tätigkeit einen solchem Umfang habe, daß – wie z.B. bei Berufsmusikern – für privates Musizieren kein Raum bleibe. Bei Musik unterrichtenden Lehrern habe die Rechtsprechung dies überwiegend verneint. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. März 1978 (Bundessteuerblatt –BStBl– II 1978, 459) und dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10. Dezember 1979 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1980, 283) könne bei Musik unterrichtenden Lehrern nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß die private Mitbenutzung des Instruments nicht von so untergeordneter Bedeutung sei, daß sie steuerlich außer Betracht bleiben könne. Im Streitfall komme hinzu, daß nach den Angaben der Klägerin zumindest eine ihrer Töchter ebenfalls Klavier spiele und somit von daher eine private Mitbenutzung des Flügels vorliege. Auch die nebenberufliche Tätigkeit der Klägerin als Organistin ändere an der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen nichts, da auch hinsichtlich dieser Tätigkeit keine objektiven Merkmale vorlägen, die eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung der Aufwendungen nach Maßgabe der beruflichen und privaten Nutzung des Flügels ermöglichten. Die Aufwendungen gehörten daher in vollem Umfang zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 1993 Bezug genommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage vom 16. Februar 1993, die am selben Tag bei Gericht einging. Zur Begründung trägt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im wese...