Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigung eines Mietvertrags zwischen Angehörigen ohne Vereinbarung eines Mietzinses und von aus Reputationsgründen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeiten eines Rentners. Hinzurechnung von bezogenem Kindergeld zur Einkommensteuer bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrags. Ertragsanteil, wenn gezahlte Rentenbeiträge sich nicht steuermindernd ausgewirkt haben
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn ein Mietzins entweder überhaupt nicht oder erst nach dem Streitjahr rückwirkend vereinbart worden ist.
2. Eine schriftstellerische und anwaltliche Betätigung, die ein nach eigenem Bekunden auf die Erzielung von Einnahmen nicht mehr angewiesener Rentner vorrangig aus Reputationsgründen ausübt, und die nach der Art der Betriebsführung nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet ist, stellt sich als einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.
3. Führt die sog. Günstigerprüfung zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung des Existenzminimums des Kindes über den Kinderfreibetrag zu erfolgen hat, ist die durch §§ 31 Satz 6, 36 Abs. 2 EStG angeordnete Hinzurechnung des Kindergelds zur Einkommensteuer nicht zu beanstanden. Sie ist erforderlich, weil ansonsten eine doppelte Berücksichtigung des Existenzminimums des Kindes erfolgen würde.
4. Die Besteuerung einer Altersrente mit einem Ertragsanteil von 50 % ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich im Einzelfall die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung nicht steuerentlastend ausgewirkt haben sollten.
Normenkette
EStG 2002 § 2 Abs. 1 Nrn. 3, 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Sätze 4, 6, § 32 Abs. 6, § 36 Abs. 2, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verluste aus
- • der Vermietung einer Wohnung an die Tochter des Klägers und
- • einer selbständigen Betätigung anzuerkennen sind.
Darüber hinaus ist streitig, ob bei Gewährung des Kinderfreibetrags das bezahlte Kindergeld steuererhöhend zu berücksichtigen ist und ob die Altersrente mit einem Ertragsanteil von 50 % besteuert werden darf.
Der Kläger ist verheiratet und wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Januar 1960 geborene Tochter Ingeborg leidet ausweislich der Urteilsgründe des Sozialgerichts N. vom 12.05.1993 unter paranoider Schizophrenie und einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Psychose). Aus diesem Grund erhält der Kläger für seine Tochter weiterhin Kindergeld. Da die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, leistet der Kläger einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 1.500 EUR. Zusätzlich trägt er die monatlichen Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 648,29 EUR. Eine Besserung des Krankenbilds der Tochter des Klägers ist voraussichtlich nicht zu erwarten.
Der Kläger erwarb im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung, die er seiner Tochter zur Nutzung überlässt. Ein Mietzins ist im Vertrag für die Überlassung der Wohnung und Garage nicht geregelt. Vielmehr ist im Mietvertrag vereinbart, dass
„4. Im Hinblick auf die gegenwärtigen schlechten sozialen Verhältnisse der Mieterin wird der Mieterin die Zahlung eines Mietzinses sowie der vom Verwalter eingeforderten mieterseitigen Nebenkosten zinsfrei gestundet, und zwar bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung …”
Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 26.02.2008 vereinbarte der Kläger mit seiner Tochter, dass rückwirkend ab Vertragsbeginn eine Miete von 5 EUR/m² sowie die mieterseitigen Nebenkosten, die der Verwalter jährlich abrechnet, vereinbart würden. Die Miete und die Nebenkosten der Jahre 1992 bis 2001 wurden der Tochter erlassen. Die Bezahlung der Miete ab dem Jahr 2002 wurde der Tochter bis zum Vertragsende zinslos gestundet. Für den bisher entstandenen Rückstand der Jahre 2002 bis 2006 wurde das Guthaben auf dem Girokonto oder dem Sparkonto der Tochter bei der Bank N. sicherungshalber abgetreten. Zusätzlich wurden Forderungen aus einem Versäumnisurteil vom 15.06.1998 sicherungshalber abgetreten. Auf den Mietvertrag (Anlage 11 zur Klage) und die Sicherungsabrede (Seite 32 ff der Akten) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Der Kläger machte in seinen Steuererklärungen folgende Verluste aus der Überlassung dieser Wohnung geltend:
2005 |
- 5.383,35 EUR |
2006 |
- 5.978,82 EUR |
Seit 1988 erhält der Kläger sowohl Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers, als auch eine Altersrente von der BfA. Diese Rente hat der Kläger aufgrund einer 1972 eröffneten Sondermöglichkeit zur Begründung einer freiwilligen Versicherungspflicht und Nachentrichtung von Beiträgen an die BfA begründet. Im Einzelnen leistete er folgende ...