Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf eines durch Kaufrechtsvermächtnis erworbenen Grundstücks
Leitsatz (redaktionell)
1. Erwirbt ein Miterbe, der am Nachlass zu 50 % beteiligt ist, aufgrund eines Kaufrechtsvermächtnisses vom anderen, ebenfalls zu 50 % beteiligten Miterben, ein Grundstück, liegt ein entgeltlicher Erwerb des Grundstücks zur Hälfte auch dann vor, wenn der Erwerber kraft Vorausvermächtnis nur 25 % des Verkehrswertes für die Grundstückshälfte zu zahlen hat.
2. Die Weiterveräußerung des Grundstücks innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG erfüllt den gesetzlichen Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts hinsichtlich des entgeltlich erworbenen Grundstücksteils.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3; BGB §§ 2150, 2048, 1939, 2032, 2148
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erlös aus dem Verkauf eines aufgrund eines Vermächtnisses erworbenen Grundstücks als Spekulationsgewinn gem. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer unterliegt.
Die Klägerin und deren Schwester sind die Töchter der verstorbenen Frau C (Erblasserin). Letztere hatte beide Geschwister durch notarielles Testament vom … als Erben zu gleichen Teilen je zur Hälfte des Nachlasses eingesetzt (§ 2 des Testaments). In § 3 des Testaments räumte die Erblasserin der Klägerin das Recht ein, auf ihren Tod den gesamten Grundbesitz in A zu übernehmen. Hierfür sollte die Klägerin an ihre Schwester einen Betrag von 25 v.H. des auf den Tod der Erblasserin festzustellenden Verkehrswerts des Grundbesitzes bezahlen. Weiter war u.a. bestimmt, dass das Übernahmerecht erlöschen sollte, wenn die Klägerin dieses nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Erblasserin ausüben würde.
Nach dem Tod der Erblasserin, die keine weiteren Vermögenswerte hinterließ, nahm die Klägerin das Übernahmerecht mit Schreiben vom … wahr und bot ihrer Schwester mit notariellem Angebot vom … den Abschluss eines Grundstücksübertragungsvertrages an. Hierin war u.a. bestimmt, dass die Klägerin 25% des geschätzten Verkehrswertes von X an ihre Schwester bezahlen sollte, was „einem Übernahmepreis von 50% des Verkehrswertes bei hiermit erfolgter sofortiger Aufteilung unter den beiden Erben im Wege der teilweisen Erbauseinandersetzung entspricht”. Weiter war bestimmt, dass „hiermit” im Wege der Teilerbauseinandersetzung der Grundbesitz gegen Zahlungsverpflichtung des vereinbarten Übernahmepreises auf die Klägerin übertragen werde. Dieses Angebot nahm die Schwester der Klägerin mit notarieller Erklärung vom … an. Als Ausgleichzahlung leistete die Klägerin vereinbarungsgemäß Y an ihre Schwester.
Mit notariellem Vertrag vom … veräußerte die Klägerin das Grundstück zu einem Preis von insgesamt Z weiter.
Im Rahmen der bei dem Beklagten für das Streitjahr 2004 eingereichten Einkommensteuererklärung erfassten die Kläger den Veräußerungsvorgang nicht.
Das beklagte Finanzamt ging – veranlasst durch zwischenzeitlich vorliegende Veräußerungsmitteilungen – davon aus, dass die Klägerin die nicht auf ihren eigenen Erbanteil entfallende Grundstückshälfte entgeltlich von ihrer Schwester erworben hatte und sah die Weiterveräußerung des Grundstücks insoweit als ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG an. Den Gewinn ermittelte es dergestalt, dass es vom erzielten Gesamtveräußerungspreis Z/2 der Grundstückshälfte der Schwester zurechnete und hiervon die Anschaffungskosten in Höhe von Y abzog. Den Differenzbetrag legte es im Einkommensteuerbescheid vom 8. Januar 2007 als Veräußerungsgewinn der Besteuerung zugrunde. Gegenzurechnende – weitere – Kosten wurden zunächst nicht berücksichtigt, da der Bevollmächtigte der Kläger vorgetragen hatte, dass solche Kosten nicht angefallen seien.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom … legten die Kläger form- und fristgerecht mit Schreiben vom … Einspruch ein und beantragten, lediglich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … anzusetzen, da die Klägerin das Grundstück lediglich zu einem Viertel entgeltlich erworben habe. Die Klägerin habe ein Viertel des Grundstücks durch die Ausgleichszahlung angeschafft und bei der Veräußerung des Gesamtgrundstücks dieses Viertel weiter verkauft und dabei nur mit diesem Viertel den Tatbestand des § 23 EStG erfüllt. Es sei von der Erbauseinandersetzung als Einheit auszugehen und nicht von zwei Vorgängen. Die Klägerin habe daher das Grundstück im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Einheit erhalten und ihre Schwester mit einem Viertel des Wertes auszugleichen gehabt, so dass sie zu einem Viertel entgeltlich und zu drei Vierteln unentgeltlich erworben habe.
Der Einspruch blieb ausweislich der Einspruchsentscheidung ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom … erhobene Klage, mit der die Kläger vollumfänglich auf die Ausführungen im Einspruchsschreiben vo...