Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 1994 wird aufgehoben. Der Einkommensteuer-Bescheid 1992 vom 15. September 1994 wird dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt wird.
2. Die Verfahrens kosten bis zum 3. Oktober 1995 tragen die Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Die danach entstehenden Verfahrens kosten hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbare Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluß errechneten Betrags Sicherheit leisten.
4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Der Streitwert wird bis zum 3. Oktober 1995 auf … DM, danach auf … DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen der Kläger (Kl) für den Einbau eines Kachelofens anstelle eines bisher vorhandenen offenen Kamins in steuerlicher Hinsicht Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand darstellen.
Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom … erwarben die Kl je zur Hälfte … des in … gelegenen Zweifamilienhauses, verbunden mit einem Nutzungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoß. Das gesamte Objekt stand bis zu diesem Zeitpunkt im Alleineigentum der Eltern des Kl Ziff 1.
Die Erdgeschoßwohnung war von den Kl etwa ab 1987 angemietet worden.
Sie ist ca. … qm groß und hat fünf Zimmer mit Bad und Küche. Das Haus selbst verfügt über eine Ölzentralheizung mit zentraler Warmwasserbereitung für beide Wohnungen. In jedem Raum sind Heizkörper vorhanden.
Noch vor der erstmaligen Wohnungsnutzung als Eigentümer (Übergabe des Grundstücks sowie Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr des Untergangs bzw. einer Verschlechterung erfolgte nach dem Kaufvertrag zum 31. Dezember 1991) nahmen die Kl verschiedene Renovierungsarbeiten an der Wohnung vor. Dabei wurde u.a. der bis dahin in der Wohnung im Erdgeschoß vorhandene offene Kamin abgebrochen und nach einem Wanddurchbruch in Eigenleistung ein Kachelofen eingebaut. Für diese Umbaumaßnahme fielen Kosten in einer unstreitigen Gesamthöhe von … DM an. Diese Aufwendungen machten die Kl in ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1991 als Erhaltungsaufwendungen vor Bezug (§ 10e Abs. 6 EStG) geltend. Im ESt-Bescheid für 1991 vom 22. Dezember 1993 berücksichtigte der Beklagte (Bekl) die Kosten für den Einbau des Kachelofens nur als Herstellungskosten und bezog sie daher in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG ein. Für den Veranlagungszeitraum 1991 wurde die ESt für die Kl mit … festgesetzt. Von dem höchstmöglichen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG wirkten sich insgesamt … DM im Veranlagungszeitraum 1991 nicht aus, so daß diese in den Veranlagungszeitraum 1992 übertragen wurden.
Entsprechend der Behandlung in 1991 berücksichtigte der Bekl im erstmaligen Bescheid für 1992 vom 12. Januar 1994 die Aufwendungen für den Einbau des Kachelofens wiederum nur im Rahmen des Abzugsbetrags nach § 10e Abs. 1 EStG.
Hiergegen richtete sich der Einspruch der Kl vom 19. Januar 1994.
Nach Berichtigung der Kaufpreisaufteilung erließ der Bekl am 15. September 1994 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten vorläufigen Bescheid für 1992. Auch in diesem Bescheid wurden die Aufwendungen für den Kachelofeneinbau entgegen dem Begehren der Kl nicht als Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 1994 wies der Bekl den Einspruch der Kl als unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen am 15. November 1994 erhobenen Klage begehrten die Kl zunächst, die Aufwendungen für den Einbau des Kachelofens nach Abzug der bereits vom Bekl gewährten Förderung nach § 10e Abs. 1 EStG in 1991 und 1992 in Höhe der Differenz von … DM steuerlich als Erhaltungsaufwand zu berücksichtigen, die ESt für das Streitjahr also um … DM herabzusetzen. Zur Begründung wird vorgetragen, daß die Aufwendungen für den Einbau eines Kachelofens anstelle eines reparaturbedürftig gewordenen offenen Kamins als Erhaltungsaufwendungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sofort abzugsfähige Werbungskosten darstellen würden.
Der offene Kamin sei von ihnen etwa 1978 in Eigenleistung im Wohnzimmer der Erdgeschoßwohnung eingebaut worden. Das Wohnzimmer selbst sei etwa 30 qm groß und mit zwei Radiatoren ausgestattet. Die Heizfläche des offenen Kamins habe etwa 50 × 60 cm betragen. Er sei in Eigenleistung mit Schamottsteinen gebaut und außen mit Klinkern versehen worden. Der offene Kamin sei von ihnen ab und zu benutzt worden, allerdings nicht sehr oft. Seine Qualität sei nicht besonders gewesen, was möglicherweise auf die fehlenden Erfahrungen beim Eigeneinbau zurückzuführen sei. Wegen der oft starken Rauchentwicklung sei deshalb der Kamin meist nur in der Übergangsphase als Heizquelle genutzt worden. Im Winter hätten sie eher die Zentralheizung verwendet, da auch die Klin Ziff. 2 berufstätig sei und d...