Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtzeitigkeit einer online-Überweisung bei Steuerzahlungen. Entscheidung über Rechtmäßigkeit von Säumiszuschlägen durch Abrechnungsbescheid. Säumniszuschlag bei geringfügiger Säumnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen entscheidet der Abrechnungsbescheid nicht nur über den Fortbestand der Zahlungsverpflichtung, sondern auch darüber, ob Säumniszuschläge überhaupt und ggf. in welcher Höhe entstanden sind.
2. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Steuerzahlung kommt es nicht darauf an, wann der Steuerpflichtige die Überweisung veranlasst hat und an welchem Tag sein Konto belastet worden ist, sondern darauf, an welchem Tag die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben wird.
3. Auch bei einer Online Überweisung gilt hinsichtlich der Regelung des § 676a BGB als Banktag nur ein Arbeitstag, nicht dagegen arbeitsfreie Samstage, Sonntage oder Feiertage.
4. Ein Säumniszuschlag ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis auch bei einer nur geringfügigen Säumnis verwirkt. Der Zuschlag ist nicht taggenau zu berechnen.
Normenkette
AO §§ 240, 224 Abs. 2 Nr. 2, § 218 Abs. 2 S. 1, § 37; BGB § 676a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge zur Einkommen- und Umsatzsteuer sowie deren Verrechnung mit Einkommensteuererstattungsansprüchen.
Der Kläger ist als Schuldnerberater selbständig tätig. Der Beklagte setzte die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zuletzt mit Bescheid vom 06.12.2005 auf 915 EUR Einkommensteuer und 50 EUR Solidaritätszuschlag fest. Am 10.03.2006 war die Einkommensteuervorauszahlung für das I. Quartal 2006 fällig. Der Kläger veranlasste an diesem Tag, einem Freitag, die Überweisung, indem er den Überweisungsauftrag um 18:24 online bei der A-Bank veranlasste (FG Akte Blatt 7). Dem Konto des Finanzamts wurde der Betrag am 14.03.2006 (Wertstellung) gutgeschrieben (FG-Akte Blatt 69). Der Beklagte setzte daher einen Säumniszuschlag in Höhe von 9 EUR fest.
Als Unternehmer muss der Kläger monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Seine Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2006 führte zu einer Zahllast von 2.283,25 EUR, die ebenfalls am 10.03.2006 fällig war. Auch diesen Betrag überwies der Kläger am 10.03. online an das Finanzamt X. Der Geldeingang beim Finanzamt erfolgte wiederum erst am 14.03.2006 (FG-Akte Blatt 67). Der Beklagte setzte daher einen Säumniszuschlag in Höhe von 22,50 EUR fest.
Die Säumniszuschläge wurden vom Beklagten mit Einkommensteuerguthaben des Jahres 2003 verrechnet.
Gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge und die Verrechnung mit Steuerguthaben wandte sich der Kläger. Der Beklagte erließ daher entsprechende Abrechnungsbescheide auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (FG-Akte 1 K 269/06, Blatt 17, 18).
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage. Der Kläger trägt vor, dass nach dem Überweisungsgesetz vom 14.08.1999 die Bank verpflichtet sei, innerhalb von 3 Tagen eine Überweisung auszuführen. Bei einer Online-Überweisung am 10.03. hätte daher das Geld dem Konto des Finanzamts am 13.03. gutgeschrieben werden müssen. Dann aber wäre keine Festsetzung eines Verspätungszuschlags möglich gewesen. Die spätere Gutschrift auf den Konten der Finanzverwaltung könne ihm nicht angelastet werden. Außerdem habe der Beklagte den Geldeingang am 14.03. nicht zu seiner Überzeugung belegt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 1% des fälligen Betrags sei bei einer Verspätung von einem Tag zudem als Wucher zu werten, denn hierdurch könne es zu einem Zinssatz von bis zu 360% kommen. Im konkreten Klageverfahren betrage nach seinen Ermittlungen der Zinssatz zwischen 88,52% und 88,70%.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2006 die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuervorauszahlung Februar 2006 und Einkommensteuer-Vorauszahlungsschuld 1. VJ 2006 aufzuheben und die Säumniszuschläge aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Darlegungen seiner Einspruchsentscheidung. Seit dem Jahr 2002 würden Überweisungen auf das Bundesbank-Konto des Finanzamts nicht mehr in Papierform sondern elektronisch übermittelt. Zum Nachweis erhalte das Finanzamt nach der Verarbeitung im Rechenzentrum eine sogenannte EZÜ-Liste. Aus dieser gehe der Einzahler, dessen Bankverbindung und der bei der Überweisung angegebene Verwendungszweck hervor. Darüber hinaus enthalte die Liste den Verarbeitungs- und den Wertstellungstag. Auf die jeweiligen Daten dieser EZÜ Liste verweist der Beklagte.
Im Klageverfahren fand ein Erörterungstermin statt. Auf die Niederschrift wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO entscheidet die Finanzbehörde über Str...