rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatztantieme eines Vertriebsmitarbeiters als vGA
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine in Form einer Umsatztantieme gewährte Erfolgsbeteiligung ist dann keine vGA i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, wenn überzeugende betriebliche und/oder unternehmerische Gründe für die Gewährung einer Umsatz- statt einer Gewinntantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorliegen.
2. Bei einer nach der Aufgabenverteilung im Innenverhältnisses ausschließlichen Vertriebszuständigkeit des tantiemebegünstigten Geschäftsführers ist eine Umsatztantieme auch dann steuerlich anzuerkennen, wenn sie weder zeitlich noch höhenmäßig begrenzt ist und im Zusammenwirken mit den übrigen Lohnbestandteilen nicht zu einer unangemessenen Gehaltsausstattung führt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, 3; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; GmbHG § 37 Abs. 2; HGB § 50 Abs. 1
Tenor
1. Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 2003 bis 2005, jeweils vom 30. November 2010 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2012, werden in der Weise geändert, dass die den Steuerbilanzgewinn erhöhenden verdeckten Gewinnausschüttungen jeweils um die an die Prokuristin X gezahlten Umsatztantiemen vermindert werden. Die Errechnung der Körperschaftsteuer 2003 bis 2005 wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlung einer am Umsatz bemessenen Tantieme an eine für den Vertrieb zuständige Prokuristin, die zugleich Minderheitsgesellschafterin und Ehefrau des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters einer Kapitalgesellschaft ist, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Die Klägerin firmiert seit 2008 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie ist die durch Umwandlungsbeschluss vom 22. Februar 2008 entstandene Rechtsnachfolgerin der mit Gesellschaftsvertrag vom 30. Juni 1989 gegründeten Z. GmbH (Z GmbH) mit Sitz in A. Der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gegenstand des Unternehmens der Z GmbH, deren Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahrs lief, war der Handel mit Waren aller Art auf eigene und fremde Rechnung, die Entwicklung, Montage und Komplettierungen sowie der Export und Import. Alleiniger Geschäftsführer der Z GmbH war Herr Y. (Y). Die Z GmbH war aus einem früheren Einzelunternehmen hervorgegangen, das der im Jahre 1983 verstorbene Vater des Y als Produktionsfirma für Möbel gegründet hatte. Nachdem dessen Sohn Y Anfang der achtziger Jahre in das Unternehmen eingetreten war, hatte er es in der Folgezeit nach und nach dahin umgewandelt, dass es sich schließlich nur noch mit dem Großhandel mit Möbeln befasste. Dabei bediente die Z GmbH vorwiegend den Sektor „Junges Wohnen” und war dort insbesondere auf Neuheiten für den Mitnahmemarkt – vor allem im Bereich von Couchtischen im unteren und mittleren Preissegment – spezialisiert. Auf diesem Gebiet hatte die Z GmbH die Stellung einer Marktführerin inne. Als solche bestand ihr Unternehmensgegenstand im Wesentlichen darin, große Einkaufsverbände zu beliefern und dabei die Funktion einer Zwischenhändlerin zwischen den Möbelfabrikanten auf der einen und den Einkaufsverbänden auf der anderen Seite wahrzunehmen.
Die Ehefrau des Y, die im Jahre 1965 geborene X. (X), war nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau in der Möbelbranche Ende der achtziger Jahre in das frühere Einzelunternehmen eingetreten und hatte wenig später bei Gründung der Z GmbH einen Geschäftsanteil von 40 % hieran übernommen. Den anderen Geschäftsanteil von 60 % hielt Y In dem früheren Einzelunternehmen war X von Beginn an im Vertrieb tätig, wobei sie zunächst noch keine leitende Funktion hatte, sondern einer von drei in diesem Bereich tätigen Mitarbeitern war. Auch nach Gründung der Z GmbH wurde der Vertrieb für die Kapitalgesellschaft zunächst im Wege der externen, vergüteten Dienstleistung weiterhin von dem Einzelunternehmen übernommen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nunmehr zudem als Besitzunternehmen fungierte und der Z GmbH den zu Betriebszwecken genutzten Grundbesitz fortan verpachtete. Ende des Jahres 1998 kam die Geschä...