Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedsbeiträge zum VDI als Werbungkosten oder als Spenden. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Der Verband deutscher Ingenieure (VDI) betreibt eine echte Interessenvertretung für seine Mitglieder und ist daher ein Berufsverband, mit der Folge, dass die Mitgliedsbeiträge nicht als im Rahmen der Sonderausgaben abziehbare Spenden, sondern als Werbungskosten zu qualifizieren sind (gegen FG des Saarlandes, Urteil vom 9.4.1986 I 21/85). Das gilt auch dann, wenn sich die Aufwendungen bei den Werbungskosten mangels Erreichens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht steuerlich auswirken.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, § 10b Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Mitgliedsbeiträge zum Verband deutscher Ingenieure (VDI) als Werbungskosten oder als Sonderausgaben zu qualifizieren sind.
1. Der Kläger war im Streitjahr leitender Angestellter in einer …fabrik. Seine Bruttobezüge beliefen sich in diesem Jahr auf … DM.
Mit seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die von ihm im Streitjahr an den VDI entrichteten Mitgliedsbeiträge in Höhe von DM 420,– als Sonderausgaben geltend.
Mit dem an den Kläger ergangenen ESt-Bescheid für das Streitjahr vom … 1999 folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) dem nicht. Es würdigte die Beiträge als Werbungskosten. Diese wirkten sich jedoch steuerlich nicht aus, da sie in dem Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 2.000,– DM aufgingen. Die festgesetzte ESt betrug danach … DM.
Seinen hiergegen am … 1999 eingelegten Einspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Mitgliedsbeiträge an den VDI als Zuwendungen zur Förderung der Forschung und der technischen Wissenschaften anerkannt und somit im Rahmen des Sonderausgabenabzuges abzugsfähig seien. Dabei verwies er auf einen diesbezüglichen Passus in den Beitragsbestätigungen des VDI, der laut Freistellungsbescheid des Finanzamts Düsseldorf Nord vom 17. April 1996 wegen Förderung der Forschung und der technischen Wissenschaften als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sei. Diese Meinung werde auch in den von der Akademischen Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH herausgegebenen „Steuertipps für Angestellte” vertreten. Dem anderslautenden vom FA angeführten Urteil des Finanzgerichts (FG) des Saarlandes vom 09. April 1986 sei nicht zu folgen, zumal dieses zeitlich früher ergangen und somit weniger aktuell sei als die Verlautbarungen, auf die er sich stütze.
Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens wies das FA den Kläger auch darauf hin, dass mit dem angefochtenen ESt-Bescheid eine Spende an … in Höhe von … DM zu Unrecht berücksichtigt worden sei, da diese Spende nicht von ihm, sondern von den … zugewandt worden sei. Im Fall einer Fortsetzung des Einspruchverfahrens müsse dieser zu seinen Gunsten unterlaufene Fehler nach § 367 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) korrigiert werden.
Mit seiner Einspruchsentscheidung vom … 2001 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Außerdem ließ es, wie angekündigt, die vorerwähnte Spende nicht mehr zum Abzug zu, wodurch sich die ESt auf … DM erhöhte.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Beiträge zu Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei, als Werbungskosten abzugsfähig, soweit die Aufwendungen dem Erwerb, der Erhaltung und der Sicherung der Einnahmen dienten.
Berufsverbände von Arbeitnehmern seien Vereinigungen zur gemeinsamen Interessenvertretung. Beiträge an einen solchen Interessen verband seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn dieser als Berufsverband auch die spezifischen beruflichen Interessen des Arbeitnehmers vertrete, was nicht nur nach der Satzung, sondern auch nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit zu beurteilen sei (Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 13. August 1993, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1994, 33).
Nach dem Urteil des FG des Saarlandes vom 09. April 1986 I 21/85 betreibe der VDI eine echte Interessenvertretung seiner Mitglieder und stelle daher einen Berufsverband dar. Aufwendungen, welche die Aufgabenstellung und die Arbeit des VDI unterstützten, stünden somit in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Ingenieur. Die Mitgliedsbeiträge seien, obwohl der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (wissenschaftliche) Zwecke verfolge, als Werbungskosten abzugsfähig, da sie von einem persönlichen Mitglied entrichtet würden.
Da nach § 10 Abs. 1 EStG Sonderausgaben nur vorliegen würden, wenn die Aufwendungen keine Werbungskosten darstellten, könnten bei einem als Ingenieur tätigen Arbeitnehmer die Mitgliedsbeiträge zum VDI nur als Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Ferner führte das FA aus, dass der zu Unrecht erfolgte Spendenabzug zu korrigieren sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsent...