Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Kosten zur Erledigung von Vorstandsaufgaben für den VDI als Werbungskosten. VDI als Berufsverband. Einkommensteuer 1982
Leitsatz (amtlich)
1. Der Verein Deutscher Ingenieure – VDI – ist ein Berufsverband i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
2. Ein Vorstandsmitglied eines Bezirksvereins des VDI darf die Fahrtkosten, die ihm bei seiner Arbeit für den VDI entstanden und vom VDI nicht ersetzt worden sind, als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften (als Ingenieur) abziehen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 S. 1, § 19
Tenor
Unter Abänderung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen wird die Einkommensteuer 1982 auf 0,– DM festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger gehört als Ingenieur dem Vorstand des Vereins Deutscher Ingenieurs – VDI – Bezirksverein Saar an. Er bezog im Streitjahr 1982 u. a. Lohneinkünfte in Höhe von 9.600 DM als Geschäftsführer der S. S. GmbH sowie Renteneinkünfte aus seiner früheren Tätigkeit als Ingenieur bei der Sa ….
In seiner an 28. September 1983 beim beklagten Finanzamt eingereichten Einkommensteurerklärung für das Streitjahr machte der Kläger u. a. Werbungskosten in Höhe von 1.954,80 DM im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend, die sich auf seine Vorstandstätigkeit im VDI bezogen. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung vor, aus der zu entnehmen war, dass er als Vorstandsmitglied insgesamt 5.430 km zurückgelegt hatte, für die der VDI keine Auslagenerstattung gewährt hatte.
Im Einkommensteuerbescheid vom 24. Oktober 1983 erkannte der Beklagte diese Auslagen nicht als Werbungskosten an. Mit Schreiben vom 2. November 1983 legte der Kläger, der unstreitig zu mindestens 50 v.H. erwerbsunfähig und erheblich gehbehindert ist, form- und fristgerecht Einspruch ein. Dieser war nunmehr u. a. darauf gerichtet, die für den VDI gefahrenen Kilometer mit einem Kilometersatz von 1,02 DM als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Zum Nachweis der Höhe dieser Auslagen (insgesamt 5.430 km à 1,02 DM = 5.538,60 DM) legte der Kläger eine Gesamtkostenermittlung vor, wobei trotz entsprechender Aufforderung durch den Beklagten die erforderlichen Belege nur unvollständig vorgelegt wurden.
In seiner Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1985 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach nicht als Werbungskosten an. Die Einspruchsentscheidung wurde dem Kläger am 11. Januar 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 28. Januar 1985 erhob der Kläger Klage.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1982 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1985 dahingehend abzuändern, dass weitere Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.539 DM Anerkennung finden, hilfsweise im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Kläger führt an, es bestehe ein Zusammenhang zwischen seiner Arbeitstätigkeit und der Tätigkeit im VDI. Der VDI sei ein Berufsverband im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz – EStG –, der seiner Satzung nach berufsspezifische Interessen verfolge. Des weiteren legt der Kläger zum Nachweis der tatsächlichen Fahrtaufwendungen ein Belegheft vor.
Der Beklagte beantragt,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Er verweist im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 8. Januar 1985 und betont, der VDI verfolge seiner Satzung nach Ziele, die nicht auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen seiner Mitglieder gerichtet seien. Die Höhe des vom Kläger in Ansatz gebrachten Kilometersatzes von 0,98 DM als tatsächliche Kosten wird seitens des Beklagten nicht in Frage gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtaufwendungen im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für den VDI stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Überdies können, nachdem im anhängigen Verfahren die erforderlichen Nachweise erbracht wurden, für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die sonstigen Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 0,98 DM pro Kilometer in Ansatz gebracht werden.
2. Eine Anerkennung der streitigen Fahrtaufwendungen für den VDI kommt nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Tragen. Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus werden nach inzwischen durchgängiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat regel...