Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Mineralölsteuervergütung für das im Zusammenhang mit einer KWK-Anlage im Bereich der mit einer sog. Low-Dust-Schaltung ausgestatteten Rauchgasreinigung zum Aufheizen des Rauchgases in einem Brenner verwendete Mineralöl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurden die Kesselanlagen einer zu 98 % mit Kohle betriebenen Kraftwärmekopplungs-Anlage (KWK-Anlage) nachträglich mit einer Rauchgasreinigungsanlage ausgestattet, wobei die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Entstickungsanlage in einer sog. Low-Dust-Schaltung angeordnet sind, ist das in diesem Bereich für den Betrieb des Brenners zum Aufheizen des Rauchgases verwendete Mineralöl nicht nach § 25 Abs. 3 Nr. 4.1 MinöStG vergütungsfähig. Bei diesem Mineralöl handelt es sich nicht um in sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme verwendetes Mineralöl, sondern um ein Verheizen i.S. des § 25 Abs. 3 Nr. 4.2 i.V.mit § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MinöStG.

2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a MinöStG ist semantisch doppeldeutig und nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um die Verwendung von Mineralöl in „sonstigen Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme” handeln muss, sondern, dass die Verwendung „zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme” in „sonstigen Anlagen” zu erfolgen hat.

 

Normenkette

MinöStG 1999 § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 4.1, Abs. 3 Nr. 4.2, § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen VII R 33/07)

BFH (Urteil vom 11.11.2008; Aktenzeichen VII R 33/07)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Mineralölsteuervergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a i.V.m. Abs. 3 Nr. 4.1 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, im folgenden MinöStG).

Die Klägerin betreibt ein Sammelschienenkraftwerk. Bei dem Kraftwerk handelt es sich um eine zu 98 % mit Kohle betriebene Kraftwärmekopplungs-Anlage (KWK-Anlage), in der lediglich zum Anfahren der Kessel-Anlage und im Bereich der Rauchgasentschwefelung bzw. der Stickstoffminderung auch Mineralöl (Erdgas) verwendet wird.

Für den Zeitraum vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999 gewährte das ehemalige Hauptzollamt (HZA) X, dessen Rechtsnachfolger das beklagte HZA ist, der Klägerin für den Einsatz von Mineralöl in ihrer KWK-Anlage eine Mineralölsteuervergütung i.H.v. 838.529,50 DM nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a MinöStG.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung des ehemaligen HZA X vom 13. April 2000 führte das zuständige HZA für Prüfungen – Y – ab dem 16. August 2000 eine Außenprüfung bei der Klägerin durch, die sich u.a. auf die Vergütung von Mineralölsteuer gem. § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG im Prüfungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 bezog. Bei der Prüfung wurde ausweislich des Prüfungsberichtes vom 30. Juli 2001 (Teilzeichen 4.3.2.) festgestellt, dass die von der Klägerin verwendeten Kesselanlagen hinsichtlich der Reinigung des Rauchgases unterschiedlich betrieben werden:

Bei den Kesselanlagen Nr. 14 und 15, die nachträglich mit einer Rauchgasreinigungsanlage ausgestattet wurden, wird das Rauchgas zuerst in einer Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) entschwefelt und anschließend in einer Denox-Anlage (Entstickungsanlage – Denoxierung –) katalytisch gereinigt. Hierbei wird durch Zugabe von Ammoniak das Gas Stickoxyd in Stickstoff und Wasser aufgespalten. Diese Anordnung der REA und Denox-Anlage wird als Low-Dust-Schaltung bezeichnet. Da für den Betrieb der Denox-Anlage eine Temperatur von ca. 290 Grad Celsius im Rauchgas notwendig ist, erhitzt die Klägerin das in der REA auf ca. 50 Grad Celsius abgekühlte Rauchgas zuerst in einem Wärmetauscher unter Ausnutzung der Abwärme aus der (nachgeschalteten) Denox-Anlage zunächst auf ca. 250 Grad Celsius und anschließend in einem der Denox-Anlage vorgeschalteten Brenner durch Verbrennen von … Erdgas oder extra leichtem Heizöl (HEL) auf ca. 290 Grad Celsius. Die Temperaturerhöhung im Brenner um 40 Grad Celsius entspricht dabei der notwendigen Temperaturdifferenz zwischen REA-Austritt (50 Grad Celsius) und Kamin-Eintritt (90 Grad Celsius; Teilzeichen 4.3.2. des Prüfungsberichts, s. auch das Schaltbild in Anlage 7 zum Prüfungsbericht).

Bei den neueren Kesselanlagen Nr. 18 und 19 sind die REA und Denox-Anlage umgekehrt angeordnet (sog. High-Dust-Schaltung). Da auch bei der High-Dust-Schaltung in der Denox-Anlage eine Temperatur von ca. 290 Grad Celsius und im Kamin eine Temperatur von 90 Grad Celsius erforderlich ist, wird ein Teil der in diesem Fall bereits dem Kessel zugeführten Brennstoffenergie zuerst für die Denox-Anlage und anschließend für die notwendige Kamineintrittstemperatur verwendet. In dieser Schaltung ist die Temperatur nach der REA ebenfalls bei ca. 50 Grad Celsius. Die erforderliche Kamineintrittstemperatur wird mit Hilfe eines Wärmetauschers, der die Wärme im Rauchgas vor der REA mit dem kühleren Abgas ...

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