Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist Landwirt. Er betreibt auf seinem Hof. Milchvieh- und Schweinehaltung. Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs war ursprünglich der Landwirt … B.. Dieser hatte den Gewinn bis einschließlich des Wirtschaftsjahres 1981/82 gemäß § 13 a Einkommensteuergesetz (EStG) und ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83 durch Bestandsvergleich ermittelt. In der Übergangsbilanz zum 1. Juli 1982 (Bl. 17 der FG-Akten) hatte er die vorhandenen Tiere (… Stück Rindvieh und … Schweine) mit den im Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 S 2132 a A – 1/67 (BStBl II 1967, 252) vorgesehenen Durchschnittswerten angesetzt. Zum 1. Juli 1988 übertrug der Landwirt … B. seinen landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich auf den Kl. Dieser führte in der Folge die Buchwerte fort. Von den in der Übergangsbilanz des Landwirts … B … ausgewiesenen Tieren war am 1. Juli 1994 allerdings keines im Betrieb des Kl mehr vorhanden.
In der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 setzte der Kl die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere (… Stück Rindvieh und … Schweine) mit den in der Anlage zum Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 22. Februar 1995 IV B 4-S 2230 – 3/95 (BStBl I 1995, 179, 181) vorgesehenen „Gruppenwerten” an und bildete gleichzeitig eine Rücklage gemäß der Übergangsregelung in Tz. 32 und 33 des genannten BdF-Schreibens. Es ergab sich auf diese Weise für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ein Gewinn in Höhe von … DM.
Im ESt-Bescheid 1994 vom 12. März 1996 erfaßte der Beklagte (Bekl) entsprechend der vom Kl eingereichten ESt-Erklärung neben der Hälfte des der Höhe nach unstreitigen Gewinns des Wirtschaftsjahres 1993/94 die Hälfte des vom Kl für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ermittelten Gewinns. Dennoch legte der Kl gegen den genannten Bescheid Einspruch ein und verlangte, in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 für die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere die im Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 (a.a.O.) vorgesehenen Durchschnittswerte anzusetzen und die gemäß Tz. 32 und 33 des BdF-Schreibens vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) gebildete Rücklage aufzulösen. Der Einspruch des Kl blieb erfolglos. Der Bekl führte in der Einspruchsentscheidung vom 17. April 1996 aus, nach den Urteilen des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (BStBl II 1993, 276) und vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91 (BStBl II 1993, 284) könne der Tierbestand in der Bilanz nur nach den Regeln der Gruppenbewertung gemäß § 240 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) mit Durchschnittswerten angesetzt werden. Da die bisherigen Werte nicht den gewogenen Durchschnittswert der Anschaffungs- und Herstellungskosten dargestellt hätten und auch die bisherige Bindung des gesamten Tierbestandes an die Durchschnittsbewertung mit den Regeln der Gruppenbewertung im Sinne des § 240 Abs. 4 HGB nicht zu vereinbaren gewesen sei, habe die Finanzverwaltung durch das BdF-Schreiben vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) eine neue Regelung getroffen, die spätestens in den Schlußbilanzen für die nach dem 31. Dezember 1994 endenden Wirtschaftsjahre anzuwenden sei. Die sich danach ergebenden Werte seien erfolgswirksam anzusetzen, da selbst eine Bilanzberichtigung stets erfolgswirksam zu erfolgen habe, wenn sich der bisherige Bilanzansatz erfolgswirksam ausgewirkt habe.
Mit Schriftsatz vom 25. April 1996 erhob der Kl die vorliegende Klage. Er beantragt, die Werte für Rinder und Schweine in der Anfangsbilanz zum 1. Juli 1994 unter Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs (gewinneutral) um … DM zu erhöhen.
Hilfsweise beantragt er, in der Schlußbilanz zum 30. Juni 1995 die alten Durchschnittswerte für Baden-Württemberg gemäß dem Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. Mai 1967 (a.a.O.) beizubehalten.
Der im Hauptantrag des Kl genannte Betrag (… DM) entspricht der Differenz zwischen den in der Übergangsbilanz des Landwirts … B. angesetzten Viehwerten und den Viehwerten, die sich ergeben hätten, wenn bereits in der genannten Übergangsbilanz für die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere die in der Anlage zum Schreiben des BdF vom 22. Februar 1995 (a.a.O.) vorgesehenen Werte angesetzt worden wären. Auf die hierzu vom Prozeßbevollmächtigten des Kl im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung (Bl. 51 der FG-Akten) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kl vor, die Finanzverwaltung habe aus den Urteilen des BFH vom 4. Juni 1992 IV R 101/90 (a.a.O.) und vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91 (a.a.O.) zu Unrecht den Schluß gezogen, daß eine einheitliche Bewertung der Tierbestände nach Durchschnittswerten nicht mehr zulässig sei. Der BFH habe in seinem Urteil vom 1. Oktober 1992 dem Betroffenen ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt, eine Gruppenbewertung vorzunehmen oder die Dur...