rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit und Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Supersportwagens durch ein im Umfeld des Automobilrennsports tätiges Zulieferunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Aufwendungen eines in der Automobilbranche und im Automobilrennsport tätigen Unternehmens für Leasing und Unterhalt eines Supersportwagens handelt es sich nicht um solche „für ähnliche Zwecke” wie für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, wenn und soweit bei der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs nicht die Repräsentation des Unternehmens im Allgemeinen, sondern konkret seine Identifizierung mit dem Fahrzeughersteller und dessen Rennsportbereich im Vordergrund steht.
2. Bei der Prüfung, ob unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
3. Im Ergebnis wurden die Aufwendungen im Streitfall insbesondere deshalb nicht als unangemessen angesehen, weil das Unternehmen mit der Fertigung von Kohlefaser-Karosseriestrukturen auch in einem Marktsegment tätig ist, das enge Bezüge zu dem angeschafften Fahrzeug – dem ersten aus CFK gefertigten Serienfahrzeug – aufweist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nrn. 4, 7
Tenor
Die Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird aufgehoben. Die Körperschaftsteuerbescheide für 2006, 2007 und 2008 sowie die Gewerbesteuermessbescheide für 2006, 2007 und 2008, jeweils vom 28. Oktober 2011, werden in der Weise geändert, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag jeweils auf den Betrag herabgesetzt werden, der sich bei Berücksichtigung der Leasingaufwendungen und der Leasingsonderzahlung für den E [Supersportwagen] als Betriebsausgaben ergibt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der der Klägerin zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann in diesem Fall die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch den Betrag von 1.500 EUR, ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen für einen sogenannten „Supersport-wagen” des Typs E als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin ist eine als Automobilzulieferer tätige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Y, die mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom XX.XX. 199X unter der Firma „X GmbH” gegründet worden ist. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Fertigung von hochfesten Strukturen im Karosserie- und Motorenbereich in gezielter Leichtbauweise, vor allem durch den Einsatz von Kohlefaser, sowie die Entwicklung, Konstruktion und das Prototyping im Bereich des Rennsports. Alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Klägerin war zunächst (und auch noch in den Jahren 2006 bis 2008 – den Streitjahren –) Herr Z. Herr Z hatte eine Ausbildung zum Rennmechaniker durchlaufen und sich im Jahre 199X zunächst als Einzelgewerbetreibender selbständig gemacht. Das Unternehmen entwickelte Werkstoffe auf Kohlefaserbasis für das Unternehmen Q im Rennsportbereich. Nachdem es 199X in die Klägerin umgewandelt worden war, wurden auch Aufträge des Konzerns W im Formel-1-Bereich ausgeführt. Später entwickelten sich auch Geschäftsbeziehungen zum Automobilhersteller E, die bei der Klägerin im Jahre 2005 zu Umsätzen von knapp XX.XXX EUR führten. Im Jahre 2005 befanden sich im Betriebsvermögen der Klägerin u. a. – hier nicht streitig – Fahrzeuge des Typs Porsche 911, Porsche Cayenne und Mercedes E-Klasse.
Mit Vertrag vom 20. März 2006 bzw. 25. April 2006 leaste die Klägerin vom E-Konzern einen Neuwagen des Typs E zur gewerblichen Nutzung. Die einmalige Leasingsonderzahlung belief sich auf 80.000 EUR brutto (68.965 EUR netto); anschließend wurden über einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend ab dem 1. Juni 2006, monatliche Leasingraten von 5.753 EUR brutto (4.960 EUR netto) fällig. Bei dem E handelt es sich um einen in R gefertigten „Supersportwagen” mit 10-Zylinder-Motor und einer Leistung von 450 kW (612 PS), von dem im Produktionszeitraum von 20XX bis April 2006 insgesamt lediglich 1.XXX E...