rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums als sonstige Einkünfte
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des eigen genutzten Wohnungseigentums unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland.
2. Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden der Besteuerun nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG.
3. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Schweizerische Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.
4. Die Aufwendungen des Grenzgängers für die Sozialversicherungsrente sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.
5. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz”.
6. § 3 Nr. 3 EStG ist nicht auf Leistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa), § 3 Nrn. 62, 3, § 10 Abs. 1 Nr. 2a; DBA CHE Art. 21
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist im Wesentlichen, ob die von der X Sammelstiftung, Zürich, an die Klägerin ausgezahlte Einmalleistung zur Förderung ihres eigen genutzten Wohneigentums im Inland steuerpflichtig ist.
Die 1951 geborene Klägerin, die mit ihrem Ehemann, dem Kläger, zusammen veranlagt wird, arbeitet seit 1971 bei der Firma Y Aktiengesellschaft – AG – in P / Schweiz; im Streitjahr in Teilzeit. Für ihre Altersversorgung leisten sie und ihr Arbeitgeber seit ihrer Betriebszugehörigkeit Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHV – und im Rahmen der beruflichen Vorsorge – bV – an die X Sammelstiftung BVG, Zürich. Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma Y AG, hat sich für die Durchführung der Personalvorsorge der X Sammelstiftung BVG angeschlossen. Diese ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne der gesetzlichen (Schweizer) Bestimmungen. Sie führt die Vorsorgekasse des Arbeitgebers der Klägerin.
Im Streitjahr 2006 stellte die Klägerin bei der X Sammelstiftung BVG den Antrag, ihr zur Förderung des eigen genutzten Wohneigentums entsprechend dem Reglement über die Wohneigentumsförderung der X Sammelstiftung BVG einen Vorbezug auszuzahlen. Die Pensionskasse zahlte daraufhin am 27. Juli 2006 – unter Abzug der einbehaltenen Quellensteuer in Höhe von 3.603.– SFr.– einen Betrag in Höhe von 58.000.– SFr. an die Klägerin aus. Die Klägerin hat bei der Schweizer Steuerbehörde einen Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz gestellt.
Für die bV gelten in der Schweiz im Wesentlichen folgende Grundsätze:
Die bV ist Teil der Altersvorsorge, die in der Schweiz auf drei Säulen beruht (Art. 111 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, Stand 30. November 2008, – BV –, Systematische Sammlung des Bundesrechts – SR – 101, www.admin.ch), und zwar der gesetzlichen Rentenversicherung AHV (sog. 1. Säule), der bV (sog. 2. Säule) und der Selbstvorsorge (sog. 3. Säule). Ziel ist eine Versorgung aus der Grundversicherung AHV und aus der bV zu mindestens 60 Prozent des vorherigen Einkommens (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 68 f, 100-102). Mit dem Drei-Säulen-System sind zwei Versicherungssysteme, das Umlageverfahren (AHV) und das Kapitaldeckungsverfahren (bV) als gleichbedeutende Systeme auf Verfassungsebene verankert worden, um die in beiden Finanzierungsverfahren bestehenden Risiken zu verteilen und die Nachteile jedes Verfahrens zu minimieren (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 74).
Der Bund erlässt hierzu die Vorschriften, wie das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982, Stand 1. Juni 2009, – BVG – (SR 831.40, www.admin.ch). Die bV ist für Arbeitnehmer – AN –, die in der Schweiz beschäftigt sind, das 17. Lebensjahr vollendet haben und mehr als 19.350.– Schweizer Franken – SFr. – (Wert ab 2005) bzw. 20.520.– SFr. (Wert ab 2008) verdienen, obligatorisch (Art. 113 Abs. 2 Buchst. b BV i.V.m. Art. 2 BVG). Versichert wird gemäß Art. 8 BVG der koordinierte Lohn und damit ein Teil des Jahreslohnes bis zu 82.080 SFr. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäß Art. 10 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht (Art. 13 BVG) oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Mit Abschluss des Arbeitsvertrags wird damit der AN zugleich Versicherter im Sinne des BVG. Die Versicherung entsteht damit kraft Gesetzes (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich, Basel, Genf, 2005, Rn. 318 f, 519). Darüber hin...