Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie hilfsweise, ob die Kläger (Kl) negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.
Die Klägerin (Klin) Nr. 1 und ihr verstorbener Ehemann, … die Klin Nr. 2 (Tochter der Klin Nr. 1 und des verstorbenen … und der Ehemann der Klin Nr. 2 erwarben mit notariellem Kaufvertrag des Notars Dr. … vom 30. September 1991, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, jeweils ¼ Bruchteileigentum an zwei Wohnungseigentumsrechten von jeweils 50/100 an dem Zweifamlienhaus … zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von DM 1.025.000. Die rechtliche Ausgestaltung der Wohnungseigentumsrechte entsprach der notariellen Teilungserklärung des Notariats … vom 22. März 1983 mit Nachtrag vom 16. September 1993. Wegen der Einzelheiten der Aufteilung wird auf die Teilungserklärung 22. März 1983 Bezug genommen (vgl. Bl. 25 der EW-Akten/Vorakte). Die Besitzübergabe erfolgte zum 25. Oktober 1991.
Wie aus den vorgenannten EW-Akten ersichtlich wird, enthielt das Haus zwei Wohnungen mit einer Wohnfläche von jeweils 80 qm und einer Garage. Sowohl die Klin Nr. 1 und ihr verstorbener Ehemann wie die Klin Nr. 2 und ihr Ehemann bezogen im Dezember 1991 jeweils eine Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken.
In ihrer auf Zusammenveranlagung gerichteten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1991 machten die Klin Nr. 1 und ihr verstorbener Ehemann einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG aus einer Bemessungsgrundlage von DM 396.088 mit 6 v.H., höchsten DM 19.800 geltend. Zudem beanspruchten sie Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von DM 16.093.
Demgegenüber berücksichtigte der Beklagte (Bekl) im ESt-Bescheid 1991 vom 10. November 1993, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, unter Hinweis auf die erworbenen Miteigentumsanteile und die Bestimmung des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG und Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage in Höhe von DM 165.000 lediglich eine Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von DM 9.900 und nur den hälftigen Betrag der Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in Höhe von DM 8.047.
Hiergegen legte die Klin Nr. 1 und ihr verstorbener Ehemann form- und fristgerecht Einspruch ein, den sie damit begründeten, sie hätten an der von ihnen bewohnten Wohnung wirtschaftliches Eigentum erworben. Sie hätten zusammen mit der Tochter und dem Schwiegersohn die Eigentumswohnungen zu gleichen Teilen erworben und seien davon ausgegangen, daß jeweils eine Wohnung von den Familien … und den Familien … ausschließlich bewohnt würde und jedes der Ehepaare über die von ihnen bewohnte Wohnung allein verfügen und das andere Ehepaar als Miteigentümer von einer Einwirkung auf die eigene Wohnung ausschließen könne. Daß die Einspruchsführer und die Eheleute … nicht jeweils eine Eigentumswohnung erworben hätten, beruhe auf deren Unkenntnis der steuerlichen Vorschriften im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs. Weder der damalige Grundstücksmakler noch der Notar hätten die Erwerber darauf aufmerksam gemacht, daß der Erwerb eines Zweifamilienhauses je zur Hälfte steuerlich anders beurteilt werde als der Erwerb von zwei Eigentumswohnungen je zur Hälfte, die nach dem Erwerb jeweils von einer Erwerberfamilie bewohnt würden. Auch verstoße die Anwendung des § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG durch den Bekl gegen das Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise bei der Auslegung von steuerlichen Normen. Selbst wenn man an der formalen Betrachtung des Bekl festhalte, könne der umstrittene Bescheid keinen Bestand haben, weil dann davon auszugehen sei, daß die Klin Nr. 1 und ihr verstorbener Ehemann den Eheleuten … die Hälfte der von diesen bewohnten Wohnung vermietet hätte. Insoweit läge keine unentgeltliche Nutzungsüberlassung vor; denn das Mietentgelt der Eheleute … bestehe im halben Mietwert der von ihnen genutzten Wohnung, die sie im Tauschwege zur Nutzung erhalten hätten, während der Klin Nr. 1 und ihrem verstorbenen Ehemann als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der halbe Mietwert der Eheleute … zuzurechnen sei. Insoweit könnten sie Schuldzinsen, Unterhaltskosten und Abschreibungen, soweit sie anteilig auf die dem Ehepaar … überlassene halbe Wohnung entfielen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 wurden die Kl vom Bekl darauf hingewiesen, daß das Steueränderungsgesetz 1992, mit dem der Abzugsbetrag für Anschaffungskosten nach § 10e Abs. 1 EStG auf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage in Bezug auf Kaufverträge erhöht worden sei, die erst am 1. Oktober 1991 und später abgeschlossen worden seien, im Streitfall nicht zur Anwendung komme. Nach § 52 Abs. 14 Satz 3 EStG käme im Fall der Einspruchsführer lediglich eine Grundf...