Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Einlagen einer Trägerkörperschaft wegen eines Verlustes des Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 KStG i.d.F. StSenkG geänd. durch UntStFG
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der erstmaligen Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2001 sind die von einer Gemeinde als Trägerkörperschaft an den BgA vor dem Systemwechsel am 1.1.2001 gewährten Ausgleichsleistungen für erlittene Verluste zu berücksichtigen.
2. Im steuerlichen Einlagekonto sind Einlagen zu erfassen, welche zur Ausstattung des BgA mit finanziellen Eigenmitteln (Eigenkapital) geleistet wurden, soweit diese nicht – rechtlich zulässig – Stammkapital darstellen. Hierbei ist auf den Willen der Trägerkörperschaft abzustellen, wie er sich in dem betreffenden Gemeinderatsbeschluss dokumentiert. Nur dann, wenn die Trägerkörperschaft ausdrücklich das Stammkapital erhöhen wollte (= Änderung der Betriebssatzung), liegt keine Einlage vor.
3. Regiebetriebe sind unselbstständige Teile des Haushalts einer Gemeinde, welche nicht dem EigBG und der EigBVO unterliegen. Mangels Betriebssatzung verfügen Regiebetriebe daher nicht wie Eigenbetriebe über ein Nennkapital oder eine vergleichbare Größe (vgl. § 12 EigBG). Durch die Gemeinde veranlasste und auf dem Trägerkörperschaftsverhältnis beruhende Vermögensmehrungen aus Zeiten vor dem Systemwechsel sind ebenfalls im Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu erfassen.
4. In den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch vor dem Systemwechsel entstandene Gewinne des Betriebs gewerblicher Art einzubeziehen, welche nach dem KStG 1977 definitiv der Körperschaftsteuer unterlagen.
Normenkette
KStG 1999 § 27 Abs. 2, 7; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b; UntStFG; StSenkG; EigBG § 12; EigBVO
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31. Dezember 2001 vom 27. Februar 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 2003 wird geändert. Das steuerliche Einlagekonto wird zum 31. Dezember 2001 mit … DM (… EUR) festgestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten mehr als 1.500,00 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vorläufig vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Betragen die der Klägerin zu erstattenden Kosten nicht mehr als 1.500,00 EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes – StSenkG – vom 23. Oktober 2000 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – I 2000, 1433), geändert durch das Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG – vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) – KStG n.F. – Einlagen, welche die Trägerkörperschaft wegen eines Verlustes des Betriebs gewerblicher Art – BgA – ohne eigene Rechtspersönlichkeit geleistet hat, zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin ist eine Gemeinde, welche den BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit „Wasserversorgung” unterhält. Nachdem der Betrieb zuvor als Regiebetrieb geführt worden war, beschloss der Gemeinderat der Klägerin am 13. September 1993, den Wasserversorgungsbetrieb künftig als Eigenbetrieb nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 08. Januar 1992, Gesetzblatt für Baden-Württemberg – GBl – 1992, 22 – EigBG –, ergänzt durch die Eigenbetriebsverordnung Baden-Württemberg vom 07. Dezember 1992, GBl 1992, 776, – EigBVO – zu führen. Die Betriebssatzung trat am 01. Oktober 1993 in Kraft. Nach § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung wurde das Stammkapital auf … DM festgesetzt, welches auf Grund eines redaktionellen Versehens in den Bilanzen ab 1993 weiter unter der Bezeichnung Eigenkapital „aus eigenen Mitteln” ausgewiesen wurde. Der Differenzbetrag in Höhe von … DM zu dem bis dahin in der Bilanz als Kapital aus eigenen Mitteln ausgewiesenen Betrag von … DM wurde im Jahr 1993 den Rücklagen zugeführt. Im Jahr 1994 wies die Klägerin den Rücklagen des Betriebs einen Betrag von … DM zu. Die Zuführungen zum in der Bilanz des BgA als „Kapital aus eigenen...