rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellungen 1979, 1980 und 1981
Tenor
1. Die Gewinnfeststellungsbescheide 1979–1981 vom 7. Juni 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Beklagten (Bekl) nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Abgabenordnung (AO) erlassene Gewinnfeststellungsbescheide erlassen werden durften sowie die Höhe der festgestellten Gewinne.
Aufgrund einer von der zentralen Steuerfahndungsstelle … beim Finanzamt (FA) … (im folgenden Steufa) in der Zeit vom 17. November 1981 bis zum 12. April 1983 durchgeführten Steufa gelangten die Prüfer zu der Feststellung, daß von dem Kläger (Kl) und dem Zeugen … in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Zeit vom 1. August 1979 bis zum 31. Dezember 1981 ein Bordellbetrieb mit Betriebsstätte in … betrieben wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 12. April 1983 Bezug genommen.
Aufgrund der Feststellungen der Steufa-Prüfung erließ der Bekl offenbar in der Annahme, die Geschäftsleitung der GdbR befinde sich bei dem als Strohmann für den Kl aufgetretenen Zeugen … in …, als Betriebsfinanzamt im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO Gewinnfeststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO für die Jahre 1979 bis 1981, denen die Ergebnisse der Steufa-Prüfung in dem Bericht vom 12-April 1983 zugrundegelegt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Zeugen … als Empfangsbevollmächtigten bekanntgegebenen Gewinnfeststellungsbescheide 1979 bis 1981 jeweils vom 6. Juni 1984 Bezug genommen. Die von dem Kl und dem Zeugen … gegen diese Feststellungsbescheide form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche führten zur Aufhebung der Feststellungsbescheide. In der Aufhebungsverfügung vom 23. April 1993, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat der Bekl die Auffassung, zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, daß eine GdbR zwischen dem Kl und dem Zeugen … nicht bestanden habe.
Wie in der Aufhebungsverfügung vom 23. April 1993 angekündigt, erließ der Bekl auf der Grundlage des § 174 Abs. 4 AO für den Sauna- und Bordellbetrieb in … gegenüber dem Kl am 7. Juni 1993 Bescheide über eine gesonderte Feststellung des Gewinns für 1979 in Höhe von DM …, für 1980 in Höhe von DM … und für 1981 in Höhe von … DM.
Der gegen diese Bescheide, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vom Kl form- und fristgerecht eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Gegen die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993, auf die wegen der Einzelheiten hingewiesen wird, erhob der Kl, vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten, form- und fristgerecht Klage. Diese bringen vor, die Gewinne seien dem Kl nicht zuzurechnen, weil die „Sauna-…” in … nicht vom Kl, sondern vom Zeugen … betrieben worden sei. Jedenfalls seien die festgestellten Gewinne weit überschätzt, da sie in den Streitjahren allenfalls bei etwa DM … im Kalenderjahr gelegen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 7. Januar 1994 sowie die Schriftsätze vom 1. Februar 1994, 30. Juni 1994 und 4. Februar 1997 Bezug genommen.
Der Kl erläuterte in der mündlichen Verhandlung noch, daß er seine Hauptwohnung in den Jahren 1968 bis ca. 1990/1991 in … in der … gehabt hatte. Während er in … in der … auch eine Zweitwohnung unterhalten habe und der Saunabetrieb einschließlich der Geschäftsleitung immer in … gewesen sei, habe er in … und dem zum Bezirk des FA … gehörenden Gemeinden nie eine Wohnung oder eine Betriebsstätte unterhalten.
Der Kl beantragt,
die Gewinnfeststellungsbescheide 1979–1981 vom 7. Juni 1993 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 1993 aufzuheben.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Zeuge … sei nichtselbständiger Strohmann und der Kl sei in dem hier streitigen Zeitraum alleiniger Unternehmer des Bordellbetriebs in … gewesen. Soweit der Berichterstatter im Erörterungstermin am 31. Januar 1997 darauf hingewiesen habe, daß die Feststellungsbescheide möglicherweise wegen Unzuständigkeit des Bekl für eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO aufzuheben seien, teile er diese Auffassung nicht. Zwar sei unstreitig von den vom Kl geschilderten Wohnungs- und Betriebsverhältnissen auszugehen. Dies rechtfertige aber nicht eine Aufhebung der umstrittenen Feststellungsbescheide.
Zum Schluß der Gewinnermittlungszeiträume sei für die Steuern vom Einkommen des Kl das FA … zuständig gewesen, während das FA … für die Feststellung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb „… nach der Regelung des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zuständig gewesen sei. Insofern seien die Einkünfte vom örtlich unzuständigen FA festgestellt worden. Diese Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit werde aber nach § 127 AO geheilt, da auch die aus den §§ 179 ff. AO resultierende Sachkompetenz (sachliche Zuständigkeit) für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgru...