rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze aus Striptease-Darbietungen mit geschlechtseingrenzender bzw. geschlechtsausgrenzender Wirkung. Umsatzsteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Umsätze aus von Männern dargebotenen Striptease-Shows, zu denen ausschließlich weibliches Publikum zugelassen ist und bei denen ausschließlich die Zurschaustellung des männlichen Körpers im Vordergrund steht, sind nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG zu unterwerfen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die aus den Veranstaltungen mit den „…” (im Weiteren: …) erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a Umsatzsteuergesetz 1998 (UStG) unterliegen.
Die Klägerin, eine im Mai 1998 gegründete GbR, verkauft und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Ähnliches. Auf Grund einer im Februar 1999 eingereichten geschätzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das IV. Kalendervierteljahr 1998, der im April 1999 die Abgabe einer berichtigten folgte, fand Ende April 1999 eine diesen Zeitraum betreffende Umsatzsteuer-Außenprüfung statt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass die aus den Veranstaltungen mit den … erzielten Umsätze in Höhe von … DM dem Regelsteuersatz von 16 % und nicht, wie von der Klägerin in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung angegeben, dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen (Prüfungsbericht vom 16. August 1999, Betriebsprüfungsakte – Bp-Akte-Blatt 5).
Bei den … handelt es sich, laut „Engagementsvertrag” zwischen der Klägerin und den … vom 03. August 1998 (Bp-Akte, Blatt 9), um eine „…” mit sechs Strippern sowie Moderator. Die … werben mit „…”. Ihrem Programmheft („…”) ist zu entnehmen, dass die Ursprünge ihrer Shows in den kleinen kalifornischen Clubs mit ihrer intimen und persönlichen Atmosphäre liegen würden, die sich auch in den „großen Hallen Europas” nicht verliere. Die Shows, die ausschließlich weibliches Publikum zulassen („For women only” und „Männer haben keinen Zutritt”), werden als perfekte Bühnenshows bezeichnet, in denen weder die „nötige Portion Romantik” noch Spaß und gute Musik zu kurz kommen. Sie sind dabei aufgeteilt in 10 Bilder bzw. Szenen von jeweils 8–10 Minuten Dauer, die jeweils einen „dramatischen Höhepunkt aus einem Theaterstück, einer Ballettaufführung oder einer Musicalinszenierung” wiedergeben, was sich auch in der passenden Kostümierung der einzelnen „Models” sowie deren Rollenverteilung widerspiegele. Dabei, so das Programmheft, „schlüpfen diese selbstverständlich immer wieder aus ihrer Beinkleidung”. Das zweistündige „professionelle, provozierende, pulsierende” Showprogramm soll dazu dienen, die „unerschöpflichen Phantasien der Zuschauerinnen” zu aktivieren und zu inspirieren. Das Programmheft wirbt damit, dass während synchroner Tanzeinlagen die „smarten Jungs” ihre „T-Shirts von der Brust reißen” und damit „jubelnde Frauenmengen beglücken”, dass, wenn die … ihre „makellosen Bodys zu heißer Musik wiegen und dabei ihren erotischen Charme mit männlicher Kraft versprühen, die Zuschauerinnen, ob 18- oder 50-jährig, atemlos” seien „und die Emotionen das Blut durch ihre Adern rauschen ließen”. Das Fazit der Werbung: „Erotik und Esprit. Bisher waren erotische Shows eine reine Männerdomäne! Diese Zeiten sind endlich vorbei, denn auch Frauen haben das Recht auf ihre schönsten Phantasien”. Die Akteure, die als schöne Männer mit knackigen (gut durchtrainierten und braungebrannten) Körpern, gut gebaut, blond, kurzhaarig oder schwarz mit wallenden Locken, ästhetisch mit den Muskeln spielend beschrieben werden, sind Sieger des „…”, der „begehrtesten Auszeichnung der Branche”, die jährlich in … verliehen wird und Absolventen der … in ….
Die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Außenprüfung wurden im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Kalendervierteljahr 1998 vom 07. September 1999 umgesetzt, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte. Die Beklagte wies diesen mit Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Auch fanden sie im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 26. April 2000 Berücksichtigung.
Ihre am 20. November 2000 eingelegte Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG bei den Umsätzen aus den Veranstaltungen mit den … vorlägen, da es sich dabei um Veranstaltungen von Theatervorführungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Theatervorführungen seien Aufführungen von Bühnenwerken, worunter alle musikalisch-dramatischen Werke, insbesondere solche der Tanzkunst (z.B. Ballett) fallen würden, bei denen, wie bei den …, an Stelle des gesprochenen oder gesungenen Wortes die körperliche Sprache (Gestik und Mimik) im Vordergrund stehe. Die … seien eine Tänz...