Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Rentenzahlungen, die ein nicht befreiter Vorerbe aufgrund eines Vermächtnisses an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers zahlt, sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Sonderrecht der „Vermögensübergabe gegen Sonderleistungen” ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar. Es handelt sich um nicht abziehbaren privaten Aufwand i. S. v. § 12 EStG.
2. Stehen wiederkehrende Leistungen – wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtniss – in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit der Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert wirtschaftliche keine als Sonderausgabe abziehbare „Last” vorliegt. Solange die Aufwendungen aus der empfangenen Gegenleistung erbracht werden, liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor.
3. Dies gilt auch für den nicht befreiten Vorerben, da der Nacherbe nach § 2120 BGB gegenüber dem Vorerben zur Erteilung der Einwilligung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, verpflichtet ist.
4. Gemeinschaftsbezogene Leistungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden grundsätzlich nicht ausgeglichen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; BGB § 2120; GG Art. 3, 14
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden.
Der Vater des am Oktober 1952 geborenen Kl, Herr Z., hatte in einer notariellen Urkunde vom 07. Mai 2002 (Bl. 9 ff. der Rechtsbehelfsakten) zugunsten seiner Lebensgefährtin, der am Mai 1923 geborenen Frau W., aufschiebend bedingt ein lebenslängliches Wohnungsrecht an der ihm gehörenden Eigentumswohnung Nr. 5 im Gebäude …str. 1 in P. bestellt (Abschnitt II. der genannten notariellen Urkunde). Das Wohnungsrecht sollte mit seinem Tod in Kraft treten. In derselben notariellen Urkunde hatte der Vater des Kl „sich und seine Erben” verpflichtet, an Frau W. eine lebenslängliche, bis zum 15. eines Monats im Voraus fällige Rente in Höhe von 5.000 EUR im Monat zu zahlen (Abschnitt III. der genannten notariellen Urkunde). Die Rente sollte „erstmals in dem Monat fällig” sein, „der auf den Tod des Herrn Z. folgt”. Zur Sicherung der Rente hatte der Vater des Kl an den ihm gehörenden Grundstücken …str. 5 und 8 in P. eine Reallast zu Gunsten von Frau W. bestellt. Die notarielle Urkunde vom 07. Mai 2002 hatte in Bezug auf die vereinbarte Rente eine Wertsicherungsklausel enthalten, zu der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle am 06. Juni 2002 die erforderliche Genehmigung (Bl. 16 der Rechtsbehelfsakten) erteilt hatte.
Ebenfalls am 07. Mai 2002 hatte der Vater des Klägers ein notariell beurkundetes Testament (Bl. 4 ff. der Rechtsbehelfsakten) errichtet und darin Folgendes verfügt:
„I.
Frühere Verfügungen
Alle früheren Verfügungen von Todes wegen hebe ich hiermit auf, insbesondere meine privatschriftlichen Testamente vom 15. Juni 1999 und 28. Dezember 1999.
Ich bin weder durch Verfügung von Todes wegen noch durch Verträge unter Lebenden in der Verfügungsbefugnis über meinen Nachlass beschränkt.
II.
Erbeinsetzung
1. Ich setze hiermit zu meinen Vorerben ein:
- meine Ehefrau Z. geborene C., geboren am 12.1922,
- meinen Sohn X., geboren am 10.1952, zu je ½-Anteil,
Die Vorerben sind jeweils von den für einen Vorerben geltenden gesetzlichen Beschränkungen nicht befreit, soweit nicht nachstehend etwas anderes angeordnet ist.
2. Erster Nacherbe und damit hinsichtlich des Erbteils des Erstversterbenden der Vorerben zweiter, in gleicher Weise nicht befreiter Vorerbe ist der jeweils Überlebende der vorgenannten Vorerben. Die erste Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod eines Vorerben.
Der erste Nacherbe ist auch zugleich Ersatzerbe eines Vorerben.
3. Nacherben des letztversterbenden Vorerben und zugleich weitere Nacherben sind die leiblichen Abkömmlinge meines Sohnes X., vorgenannt, mehrere entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Sind keine weiteren Nacherben in vorstehendem Sinne vorhanden oder gelangt aus anderen Gründen kein weiterer Nacherbe zur Erbfolge, so ist Herr L., geboren am 06.1943, wohnhaft …str. 15 in K., als alleiniger Nacherbe bzw. weiterer Nacherbe ersatzweise berufen. Wiederum ersatzweise sind dessen Abkömmlinge, mehrere entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge als Nacherben bzw. weitere Ersatznacherben berufen.
Die Nacherbfolge bzw. weitere Nacherbfolge tritt ein mit dem Tod des Vorerben bzw. erster Nacherben.
4. Die Nacherbenanwartschaftsr...