rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung wegen Betriebsübernahme auch bei zeitnaher Weiterveräußerung des Unternehmens. Haftung für Umsatz- und Lohnsteuer
Leitsatz (amtlich)
Erwirbt eine Bank von einem überschuldeten und zahlungsunfähigen Steuerschuldner die zur jederzeitigen Unternehmensfortführung befähigenden, gesamten sachlichen Grundlagen einer Einzelfirma, haftet sie auch dann nach § 75 AO 1977, wenn sie das Unternehmen selbst nicht fortführt, sondern wenige Monate später weiterveräußert.
Normenkette
AO 1977 § 75 Abs. 1 S. 1, § 191 Abs. 1; BGB § 419
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Haftung wegen Betriebsübernahme vorliegen.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der durch Verschmelzung erloschenen Durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1997 erwarb die von das Gaststättengrundstück sowie von dessen Ehefrau die gesamte Gaststätteneinrichtung zum einheitlichen Preis von 700.000 DM zahlbar zum 31. Januar 1998. Die Auflassung wurde mit dem Kaufvertrag erklärt. Mit Zahlung des Kaufpreises Ende Januar 1998 wurde der Besitz an den veräußerten Gegenständen übertragen. Der Grundstückseigentümer hatte die Gaststätte an seine Ehefrau vermietet, die in den Räumen die „” betrieb. hatte die Gaststätte am 1. Januar 1994 von ihrem Schwager übernommen. Sie ermittelte aus dem Betrieb folgende Einkünfte:
1994 |
53.551 DM |
1995 |
48.962 DM |
1996 |
27.657 DM |
In den Gewinnermittlungen wies sie folgendes Anlagevermögen aus:
31.12.1994 |
7.480,69 DM |
31.12.1995 |
45.644,52 DM |
31.12.1996 |
76.084,00 DM |
Für die Jahre 1997 und 1998 reichte sie beim beklagten FA keine Einkünfteermittlungen mehr ein.
Durch weiteren notariellen Vertrag vom 16. Februar 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück einschließlich Zubehör und Gaststätteneinrichtung zum Preis von 740.000 DM an. Die verpflichtete sich, das Grundstück bis zur Kaufpreiszahlung zu räumen und leistete Gewähr dafür, dass keine Mietverhältnisse gegen den Erwerber geltend gemacht werden. Im notariellen Änderungsvertrag vom 2. September 1998 wurde der Kaufpreis um 80.000 DM auf 660.000 DM vermindert. In der bei der Gemeinde reichten Gewerbe-Abmeldung erklärte die Aufgabe des Gaststättenbetriebs zum 8. März 1998.
Nach Anhörung nahm das beklagte Finanzamt (FA) die mit Haftungsbescheid vom 3. September 1998 als Betriebsübernehmerin gemäß § 75 Abgabenordnung (AO) für Steuerschulden der Einzelunternehmerin in Anspruch, und zwar in folgender Höhe:
Lohnsteuer 4. Quartal 1997 |
400,00 DM |
Lohnsteuer 1. Quartal 1998 |
670,00 DM |
Säumniszuschläge zu 4. Quartal 1997 |
20,00 DM |
Säumniszuschläge zu 1. Quartal 1998 |
12,00 DM |
Umsatzsteuer Juli 1997 |
2.171,00 DM |
Umsatzsteuer August 1997 |
3.830,00 DM |
Umsatzsteuer September 1997 |
2.111,00 DM |
Umsatzsteuer Oktober 1997 |
2.296,00 DM |
Umsatzsteuer November 1997 |
2.228,00 DM |
Umsatzsteuer Dezember 1997 |
715,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt Juli 1997 |
160,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt August 1997 |
250,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt September 1997 |
150,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt Oktober 1997 |
200,00 DM |
Verspätungszuschlag zu November 1997 |
210,00 DM |
Verspätungszuschlag zu Dezember 1997 |
70,00 DM |
Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 1998 |
1.840,00 DM |
Umsatzsteuer Januar 1998 |
325,00 DM |
Umsatzsteuer Februar 1998 |
2.429,00 DM |
Umsatzsteuer März 1998 |
2.831,00 DM |
Verspätungszuschlag zur Sondervorauszahlung USt 1998 |
170,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt Januar 1998 |
30,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt Februar 1998 |
55,00 DM |
Verspätungszuschlag zu USt März 1998 |
95,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt Juli 1997 |
253,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt August 1997 |
342,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt September 1997 |
147,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt Oktober 1997 |
154,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt November 1997 |
132,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt Dezember 1997 |
28,00 DM |
Säumniszuschläge zur Sondervorauszahlung USt 1998 |
72,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt Januar 1998 |
6,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt Februar 1998 |
48,00 DM |
Säumniszuschläge zu USt März 1998 |
56,00 DM |
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 4. Quartal 1997 |
30,00 DM |
Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer 1. Quartal 1998 |
36,00 DM |
Ev. Kirchenlohnsteuer 4. Quartal 1997 |
16,00 DM |
Ev. Kirchenlohnsteuer 1. Quartal 1998 |
27,00 DM |
Rk. Kirchenlohnsteuer 4. Quartal 1997 |
16,00 DM |
Rk. Kirchenlohnsteuer 1. Quartal 1998 |
27,00 DM |
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|
Gesamt |
24.658,00 DM |
Für die Haftung nach § 75 AO sei es unerheblich, ob der Erwerber das Unternehmen selbst fortführe, verpachte oder veräußere. Erforderlich sei nur der Erwerb aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, so dass eine Fortsetzung des lebenden Betriebs und die Ausnutzung dessen wirtschaftlicher Kraft ermöglicht würden. Wegen Übernahme des gesamten Aktivvermögens sei auch eine auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkte Haftung gemäß § 419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben. Die Vollstreckung in das Vermögen der sei aussichtslos.
Mit dem am 15. September 1998 eingelegten Einspruch machte diee...