Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Wechsel von der degressiven Gebäudeabschreibung zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht zulässig.
2. Maßgeblich hierfür ist nicht die Zulassung eines Übergangs von den degressiven zur linearen AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern in § 7 Abs. 3 S. 1 EStG, sondern der Umstand, dass die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen enthält.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 4 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigenden Absetzung für Abnutzung (AfA).
Die Klägerin ist Eigentümerin des Geschäftsgrundstücks A-Straße 11 in X. Das Grundstück ist mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut. Dieses vermietet die Klägerin an das Unternehmen ihres Ehemanns „Firma Y”. Das Objekt wird seit der Fertigstellung im Dezember 1994 nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr betrug der AfA-Satz hiernach noch 1,25 %.
Im Streitjahr wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 EUR. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und kam so auf eine Abschreibung i.H.v. 33.477 EUR.
Der Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung 2009 lediglich eine AfA i.H.v. 1,25 % bzw. 8.370 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, welcher vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 04.05.2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der fristgemäß hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Werkstatthalle, sowie vor allem auch die Verkaufspagoden, in Leichtbauweise erstellt worden sei. Die Verkaufspagoden hätten, auch wegen des schnellen Wandels des modischen Geschmacks, nur noch eine Nutzungsdauer von allenfalls 5-7 Jahren. So sei die Klägerin bereits von Z. aufgefordert worden, die Pagoden durch eine zeitgemäße Verkaufshalle zu ersetzen. Dass die Leichtbaukonstruktion verbraucht sei, zeige sich zunehmend. Die Werkstatthalle habe allenfalls noch eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Danach sei diese wirtschaftlich verbraucht und technisch veraltet. Der im Jahr 2009 erstellte Anbau teile das Schicksal der Werkstatthalle, denn mit dem Abriss des Altgebäudes werde auch der Anbau wertlos. Die kurze Nutzungsperspektive sei bei der Errichtung bereits einkalkuliert und der Anbau ebenfalls in Leichtbauweise erstellt worden. Danach verbrauche sich der Anbau mit dem Altbau in zehn Jahren, die Verkaufspagoden wahrscheinlich früher. Dem Restwert der gesamten Gebäudesubstanz i.H.v. 255.665 EUR müssten die Herstellungskosten des Werkstattanbaus i.H.v. 85.137 EUR hinzugerechnet werden. Dieser Gesamtwert i.H.v. 340.802 EUR werde auf die einheitliche Restnutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben. Hiernach ergebe sich ein linearer AfA-Satz i.H.v. 34.081 EUR. In der Anlage zur Anlage V sei aus EDV-technischen Gründen die AfA-Berechnung noch anders dargestellt worden.
Für Hallen in Leichtbauweise gehe die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegebene AfA-Tabelle von einer technischen Nutzungsdauer von 14 Jahren aus. Bei einer erreichten Nutzungsdauer von 17,5 Jahren sei die technischen Nutzungsdauer von 14 Jahren somit bereits überschritten. Da die amtlichen AfA-Tabellen die Finanzbehörden binden würden, sei das Finanzamt grundsätzlich an die Nutzungsdauer von 14 Jahren gebunden. Allein die Tatsache der Leichtbauweise im Zusammenhang mit der amtlichen AfA-Tabelle, reiche aus, um die kürzere Nutzungsdauer zu begründen. Hiernach wären zumindest die Werkstatt (alt) und die Ausstellungs- und Verkaufspagoden technisch abgenutzt. Dass diese aber noch einige Jahre nutzbar seien, werde nicht infrage gestellt, ihre Nutzungsdauer betrage jedoch keine weiteren 32,5 Jahre. Ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten habe eindeutig bestätigt, dass es sich bei der Ausführung des Bauobjekts um eine Leichtbauweise handele. Für eine Ausführung des Gebäudes in Leichtbauweise spreche zudem, dass das Dach nicht massiv (Blechausführung) gedeckt sei. Es lägen weder „Betonwände” noch „gemauerte Ziegelwände” vor, noch „Skelettbau” als Anzeichen für einen „Massiv”-Bau. Ebenso wenig sei das Dach aus „Zementdielen” oder ein „Ziegeldach”. Die Verkaufspagoden seien ebenfalls ein typischer Leichtbau. Hierbei handele es sich um eine Metallrahmenkonstruktion mit nichtt...