Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwand einer je nach Bedarf in verschiedenen Häusern eines Klinikums eingesetzten Schreibkraft. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (redaktionell)
Die als sog. Springerin eingesetzte Schreibkraft eines Klinikums kann Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, soweit sie auf sporadische Anforderung der außerhalb des als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehenden ca. 50 ha großen Klinikareals liegenden, unweit entfernten Abteilungen des Klinikums tätig wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, § 9 Abs. 5
Tenor
1. Unter Änderung des Bescheids vom 18. April 2000 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2000 wird die Einkommensteuer der Klägerin für 1999 auf 4.105,67 EUR (= 8.030 DM) herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt 3/4, das beklagte Finanzamt 1/4 der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die in D wohnhafte Klägerin war im Streitjahr (1999) auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 578. Oktober 1998 beim Klinikum als sogenannte Springerin im ärztlichen Schreibdienst beschäftigt. In dieser Eigenschaft wurde sie von der Klinikverwaltung je nach Bedarf zur kurzfristigen Aushilfe als Vertretung fest eingestellter Schreibkräfte eingesetzt. Die Einsätze erfolgten in unterschiedlichen Klinikbereichen und Abteilungen, hauptsächlich (nämlich an 166 Arbeitstagen) auf dem etwa 50 Hektar großen, durch die Hstraße, Kstraße, Bstraße, R-Straße, Hstraße, Hstraße und die Trasse der sog. B-Bahnlinie begrenzten Gelände (im Folgenden: Klinikareal). Außerdem war die Klägerin an 20 Arbeitstagen in der hiervon nur durch die stark befahrene Hstraße und die teils neben, teils auf dieser verlaufenden Stadtbahntrasse getrennten Kinderklinik (Mstraße), an 4 Arbeitstagen in dem etwa 300m vom Klinikareal entfernt untergebrachten Lehrbereich Allgemeine Medizin (in der Estraße), an 10 Arbeitstagen in der knapp 2 km vom Klinikareal entfernten Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik (Hstraße; im Außenklinikum B) und schließlich an insgesamt 30 Arbeitstagen in der etwa 1 km vom Klinikareal entfernten Abteilung Pathologie (Astraße; im sog. Institutsviertel) eingesetzt. Wegen der jeweiligen Einsatzdaten wird auf die Anlage K 8, wegen der Einsatzorte und deren Lage auf die Anlagen K 4 – K 7 sowie auf den diesem Urteil beigefügten Auszug eines Stadtplanes der Stadt F (Maßstab: 1: 7.500) Bezug genommen.
In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 1999 hat die Klägerin unter Hinweis auf eine sogenannte Einsatzwechseltätigkeit u.a. Verpflegungsmehraufwendungen für 231 Tage in Höhe von jeweils 10 DM geltend gemacht. Das beklagte Finanzamt (FA) hat die Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Einkommensteuer-Bescheid für 1999 vom 18. April 2000 abgelehnt und den dagegen eingelegten Einspruch mit Entscheidung vom 19. September 2000 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin an ihrer Auffassung, im Streitjahr eine sogenannte Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt zu haben, festhält. Aufgrund des Direktionsrechts ihres Arbeitgebers habe sie damit rechnen müssen, an immer wieder anderen Arbeitsstätten eingesetzt zu werden, was im Streitjahr in der Weise geschehen sei, dass sie 23-mal den Einsatzort habe wechseln müssen. Anders als die fest angestellten Schreibkräfte des Kinikums, die sich kostengünstig in der Kantine des Klinikums verpflegen konnten, sei ihr das nur selten möglich gewesen. Ein Großteil ihrer Einsatzorte befinde sich in zu weiter Entfernung zu der Kantine, als dass sie stets zum Mittagessen dorthin habe gehen können. Zudem sei ihre Mittagspause nicht in gleichem Maße gewährleistet gewesen, wie die ihrer fest angestellten Kolleginnen und Kollegen, da Springer nur bei erhöhtem Arbeitsanfall eingesetzt würden und daher meist nur kurze Pausen zur Essensaufnahme einlegen könnten; sie habe sich daher meist auf die Schnelle am nächst gelegenen Imbiss-Stand verpflegt.
Damit seien die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an das Vorliegen einer Einsatzwechseltätigkeit stelle, erfüllt. Insbesondere sei dies nicht etwas deshalb ausgeschlossen, weil das Gebiet der Stadt F oder der Teil der Stadt, in dem die Tätigkeitsstätten der Klägerin liegen, als sog. einheitliche großräumige Arbeitsstätte anzusehen sei. Das sei nämlich nicht der Fall. Hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung an einzelnen Tätigkeitsstätten und der Häufigkeit des Wechsels derselben sei ihre Tätigkeit mit derjenigen eines Montagearbeiters zu...