Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von Bestandteilen einer Hüftgelenksprothese (Pfanneneinsätze und Schraubpfannendeckel)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Schraubpfannen und Pfannendeckeln künstlicher Hüftgelenkprothesen handelt es sich nicht um Teile und Zubehör, sondern um Einzelkomponenten des Hüftgelenkimplantats, so dass diese bei der Einfuhr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

2. Der Begriff „Teile und Zubehör” ist im Zusammenhang mit Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG eng auszulegen.

3. Kommt dem Prothesenbestandteil eine eigenständige Funktion in dem zusammengesetzten Gelenk zu, handelt es sich um eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Einzelkomponente.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG Nr. 52 a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen VII R 8/07)

 

Tenor

I. Die Einfuhrabgabenbescheide

a)

vom 07.09.2001 (im Einspruchs- und Klageverfahren als vom 10.09.2001 bezeichnet),

Reg.Kz.

F 1-3514-09-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

b)

vom 17.09.2001

Reg.Kz

F-1-3748-09-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

c)

vom 02.10.2001

Reg.Kz.

F-1-0085-10-2001-3951 zu Pos. 3 bis 5

vom 04.10.2001

Reg.Kz.

F-1-0173-10-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

d)

vom 15.10.2001

Reg.Kz.

F-1-0751-10-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

e)

vom 16.10.2001

Reg.Kz.

F-1-0893-10-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

vom 17.10.2001

Reg.Kz.

F-1-1021-10-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

f)

vom 25.10.2001

Reg.Kz.

F-1-1394-10-2001-3951 zu Pos. 2

vom 25.10.2001

Reg.Kz.

F-1-1424-10-2001-3951 zu Pos. 4 und 5

g)

vom 05.11.2001

Reg.Kz.

F-1750-10-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

h)

vom 14.11.2001

Reg.Kz.

F-1-2225-11-2001-3951 zu Pos. 3 bis 5

vom 15.11.2001

Reg.Kz.

F-1-2302-11-2001-3951 zu Pos. 3 bis 5

i)

vom 29.11.2001

Reg.Kz.

F-1-2864-11-2001-3951 zu Pos. 3 und 4

j)

vom 04.12.2001

Reg.Kz.

F-1-3002-12-2001-3951 zu Pos. 3 bis 5

vom 07.12.2001

Reg.Kz.

F-1-3249-12-2001-3951 zu Pos. 3

k)

vom 20.12.2001

Reg.Kz.

F-1-3718-12-2001-3951 zu Pos. 3 bis 5

l)

vom 02.01.2002

Reg.Kz.

F-1-3967-01-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5

m)

vom 14.01.2002

Reg.Kz.

F- 1-0283-01-2002-3951 zu Pos. 3 und 4

n)

vom 22.01.2002

Reg.Kz.

F-1-0516-01-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5

o)

vom 28.01.2002

Reg.Kz.

F-1-0730-01-2002-3951 zu Pos. 3 bis 5

p)

vom 31.01.2002

Reg.Kz.

F-1-0929-01-2002-3951 zu Pos. 3 und 4

in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Februar 2002 werden geändert und die Einfuhrumsatzsteuer für Pfanneneinsätze und Pfannendeckel auf den Betrag herabgesetzt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % ergibt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einzelne Bestandteile von Schraubpfannensystemen (Hüftimplantaten), nämlich der Pfanneneinsatz und der Pfannendeckel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin führt regelmäßig Schraubpfannen-Systeme ein, die als Hüftimplantate verwendet werden. Dabei handelt es sich um ein aus mehreren Komponenten bestehendes System. Es beinhaltet in der Regel eine kegelförmige, oben abgeplattete und offene Schraubpfanne, die im Becken verankert wird, einen Schraubpfannendeckel, der die obere Öffnung der Schraubpfanne nach dem Einsetzen verschließt, einen halbkugelförmigen, auf der Innseite ausgehöhlten glattpolierten PE- oder Metalleinsatz, der in die Schraubpfanne eingesetzt wird, einen Fermurschaft inklusive Gradhülse, der im Oberschenkel befestigt wird und gegebenenfalls mit einer Schwenkhülse versehen ist, die den Winkel des Oberschenkels zum Becken verändern kann, und einem Keramik- oder Metallkopf, der auf den Fermurschaft aufgesteckt wird. Die Beweglichkeit des Gelenks wird durch den in dem Einsatz gleitenden Kugelkopf bewirkt.

Im Zeitraum vom 7. September 2001 bis zum 31. Januar 2002 führte die Klägerin zum Teil vollständige Schraubpfannen-Systeme und zum Teil einzelne Bestandteile des Systems aus der Schweiz in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Bei der Zollanmeldung ging die Klägerin entsprechend der von ihr ermittelten Codenummer 9021 1100 00 1 des Elektronischen Zolltarifs (EZT) bzw. ab dem Jahr 2002 der inhaltsgleichen Codenummer 9021 3100 00 1 EZT von einem ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz i.H.v. 7% aus, unabhängig davon, ob das Schraubpfannen-System als Ganzes oder nur einzelne Bestandteile davon eingeführt wurden. Das Hauptzollamt (HZA) reihte dagegen die Schraubpfanneneinsätze und die Schraubpfannendeckel unter der Codenummer 9021 1100 00 9 (bzw. 9021 3100 009) EZT ein und wandte den nicht ermäßigten Einfuhrumsatzsteuersatz...

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