Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Eintrittsgelder eines Museeums, das ausschließlich Repliken und keine Originalgemälde ausstellt
Leitsatz (redaktionell)
1. Umsätze aus Eintrittsgeldern für ein Museeum unterliegen nur dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn es sich um eine wissenschaftliche Sammlung oder Kunstsammlungen i. S. d. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG handelt.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn ausschließlich Repliken und keine Orginale ausgestellt werden, so dass das Entgelt für den Museeumseintritt der Regelbesteuerung unterliegt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a, Abs. 1, § 4 Nr. 20 Buchst. a; MwSt-SystRL Anhang III Nr. 7; MwSt-SystRL Art. 98 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom xx.xx.200x gegründet. Ihr Gegenstand ist, laut § 2 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrags, der „Betrieb eines …. – Museums. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung von Ausstellungen für Besucher gegen Eintrittsgebühr, den Verkauf von Kunstobjekten, Reproduktionen und Merchandising, die Bereitstellung der Ausstellungsflächen für Veranstaltungen gegen Miete, den Betrieb eines MuseumsCafes mit allen zugehörigen Funktionen, die Konzeption und Bereitstellung von oben genannten Aktivitäten für Dritte gegen Gebühr und Miete”.
Mit Schreiben vom xx.xx.20xx stellte die Klägerin einen „Antrag auf verbindliche Auskunft über die Höhe des Umsatzsteuersatzes für Eintrittsgelder”. Sie führte aus, in ihren Räumen mit rd. xxx m² seien „insgesamt xxx Gemälde der … Malerin X ausgestellt. Es handelt sich dabei zwar nicht um Originale, aber sie sind in Format und Technik entsprechend künstlerisch angefertigt. Diese Werke stellen Repliken dar (also von Hand gefertigte Öl auf Leinwand und Öl auf Holz Reproduktionen). Weltweit gibt es nur insgesamt xxx Gemälde, und damit ist in M nahezu das komplette Werk von X ausgestellt. […] Die Gemälde sind biografisch chronologisch ausgestellt, d.h. von den ältesten (xxxx) bis zu den jüngsten (xxxx). Innerhalb der Räume und zu den Gemälden sind auch Gegenstände ausgestellt, und zwar Möbel, Fotografien, Kleider, die alle unmittelbar der X-Epoche sowohl zeitlich als auch geografisch zuzuordnen sind. Sie vervollständigen die Bilder und geben insofern die Lebensumstände der Künstlerin insgesamt wieder. Es handelt sich also um ein kunsthistorisches Museum. Den Besuchern wird ein Begleitheft an die Hand gegeben, in dem auf xx Seiten alle Bilder erklärt werden und zugleich auch die Entstehungsgeschichte dieser Bilder. Dieses Begleitheft ist in × Sprachen verfasst. Allgemein liegt im Museum auch ein Flyer aus […]. Das Museum wird in verschiedenen Verzeichnissen geführt: Einerseits in den Rahmenbedingungen des Internationalen Museumsrates ICOM [Akte „verbindliche Auskunft” Blatt 5] und deren Ethische Richtlinien, herausgegeben vom Deutschen Museumsbund e.V., bei denen [die Klägerin] offizielles Mitglied ist […]. Desweiteren ist es im Institut für Museumsforschung in Berlin erfasst und darüber hinaus regelmäßig im Museumsbrief von der Landessstelle für Museumsbetreuung CD erwähnt. Der Eintrittspreis beträgt als Normalpreis EUR 15,00 und für Schüler, Studenten und Senioren EUR 10,00. Die Kundenstruktur setzt sich aus Schulen, Künstlern und der Allgemeinheit zusammen, wobei die Schulen rekrutiert werden aus Volkshochschulen, Universitäten, Malschulen und allgemeine Schulen. Der Anteil der Schüler steigt kontinuierlich. Darüber hinaus bestehen auch Kontakte zu kunsthistorischen Universitäten. […]”. Die Klägerin betont, das Museum sei nicht auf Gewinn ausgerichtet. Auf dem maschinellen Kassenbon der Eintrittsgelder sei kein Umsatzsteuerbetrag oder -satz ausgewiesen. Die Verbuchung durch ihren Wirtschaftsprüfer erfolge auf einem separaten Konto mit 7%. Die Klägerin ist der Auffassung, die Umsätze aus ihren Eintrittsgeldern seien mit 7% zu besteuern. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) sei nicht erteilt worden (Schreiben der Landesstelle für Museumsbetreuung CD vom xx.xx.xxxx; Akte „verbindliche Auskunft” Blatt 13 – in diesem wird Folgendes ausgeführt: „Nur die Originalwerke, nicht aber deren Repliken sind als Bestandteile des kulturellen Erbes anzusehen, das in einem Museum als grundständige Aufgaben verwahrt, erhalten und präsentiert wird. Voraussetzung für die Schutzwürdigkeit von Werken der bildenden Kunst ist ihr Charakter als einer persönlichen geistigen Schöpfung. Diese Werke müssen auch das Kriterium der Individualität erfüllen. Ist ein Werk hingegen das Ergebnis routinemäßiger handwerklicher Tätigkeit, wie im Fall der hier zur Debatte stehenden Kopien, so gilt es nicht als individuell”). Trotzdem betreibe sie ein Museum im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG „Sammlung nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten zusammengestellt und geordnet; Beschriftung und Kataloge lieg...