Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen gemeinnützigen Verein
Leitsatz (redaktionell)
Die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein an Nichtmitglieder ist umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nrn. 11, 8a), § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 2, § 4 Nr. 12 S. 2 Alt. 3; MwStSystRL Art. 98 Abs. 2 S. 1, Art. 135 Abs. 2a), Abs. 2b)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein (s. § 1 der Satzung vom 11. Juni 2010; Finanzgerichtsakten – FG-Akten – Blatt 19) und als gemeinnützig anerkannt (s. Freistellungsbescheide zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 2008 – 2011; FG-Akten Blatt 57 ff.). Satzungszweck ist das Betreiben des Segelsports. § 2 Buchst. d der Satzung lautet wie folgt: „Die Kameradschaft mit den Mitgliedern anderer Clubs soll dadurch gefördert werden, dass man Gastplätze zur Verfügung stellt”.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 7.114,– EUR, Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 97.459,– EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.764,21 EUR. Die von ihm ermittelte Umsatzsteuer 2010 betrug 4.409,58 EUR. Einer der Umsatzsteuererklärung beigefügten Anlage ist zu entnehmen, dass er in 2010 Einnahmen aus Übernachtungen von Nichtmitgliedern in Höhe von (netto) 5.790,65 EUR erzielt hat. Die Umsatzsteuererklärung galt mit dem Tag ihres Eingangs beim Beklagten (12. März 2012) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 Abgabenordnung – AO). Mit Bescheid vom 30. April 2012 änderte der Beklagte die Umsatzsteuerfestsetzung für 2010 und erhöhte die dem Regelsteuersatz zu unterwerfenden Umsätze auf 12.320,– EUR. Zugleich verringerte er die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auf 91.668,– EUR. Umsatzsteuer 2010 setzte er infolgedessen in Höhe von 4.993,35 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) betreffe nur die Überlassung von Flächen und Räumen zur Beherbergung. Die Überlassung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen sei nicht begünstigt. Somit sei die Überlassung von Bootsliegeplätzen (als Plätze zum Abstellen von Wasserfahrzeugen) nicht als unmittelbar dem Zweck der Beherbergung dienend anzusehen und damit auch nicht mit dem ermäßigten Steuersatz begünstigt („Einnahmen aus Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder (Kto. 2406) netto 5.790,65 EUR + 7% 405,35 EUR = 6.196 EUR brutto”).
Dagegen legte der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Einnahmen aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder seien entweder nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 oder nach Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern.
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG komme deswegen zur Anwendung, weil, nach der Auffassung des Gesetzgebers, die Unternehmen, die Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, steuerlich entlastet werden sollen. Außerdem komme die Vorschrift auch bei Übernachtungen auf Campingplätzen zur Anwendung und daher auch beim Übernachten und Leben auf Schiffen. Schließlich bedeute Camping, laut Lexika, der vorübergehende Aufenthalt in Zelten und Wohnfahrzeugen und fielen Schiffe unter den Begriff der „Wohnfahrzeuge” (Fahrzeuge = sämtliche sich mit eigener Kraft mechanisch fortbewegende Körper, unabhängig von dem benutzbaren Weg, zu Luft, zu Wasser, zu Land). Es gebe keinen Unterschied zwischen Zelten, Wohnwagen, Caravans und Wasserfahrzeugen. Der Sinn von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sei die Stärkung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, die unter anderem Übernachtungsmöglichkeiten anbieten. Eine einseitige Abgrenzung nur zu Gunsten einzelner spezieller Übernachtungsmöglichkeiten könne aus dem Sinn des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Die Begrenzung des Begriffs „Campingflächen” auf Zelte, Wohnwagen und Caravans wäre eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausgrenzung von bestimmten Übernachtungsmöglichkeiten und damit nicht gesetzes- bzw. verfassungskonform. Der Begriff „Übernachtung” müsse großzügig ausgelegt werden. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG führe nur beispielhaft Übernachtungsmöglichkeiten auf und stelle keine abschließende bzw. ausschließende Aufzählung von begünstigten Tatbeständen auf. Da das Gesetz den Begriff „Campingflächen” nicht definiere, müsse von der allgemein üblichen Definition dieses Begriffs ausgegangen werden. Beim Vergleich zwischen einem Campingplatz im engsten Sinne und Bootsliegeplätzen müsse festgestellt werden, dass in beiden Fällen Fahrzeugen Flächen (zur Übernachtung und zum Aufenthalt) zur Verfügung gestellt werden (in dem einen Fall einem Landfahrzeug und in dem anderen Fall einem Wasserfahrzeug), eine Benutzung von Sanitäranlagen (Toilette, Dusche, usw.) angeboten wird, Strom un...