Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit eines mit Reihenhäusern bebauten, vormals als Bauhof genutzten Grund und Bodens zum Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens. Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG für den aus der Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn. Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988

 

Leitsatz (amtlich)

Wird an der Baureifmachung des bisher als Bauhof genutzten Grundstücks eines Straßenbauunternehmens durch die Übernahme des Planungsaufwands und dem Tragen der Erschließungskosten aktiv mitgewirkt und lassen sich zumindest bedingte Veräußerungsabsichten des mit Reihenhäusern zu bebauenden Grundstücks absehen, ist das Grundstück nunmehr dem Umlaufvermögen zuzuordnen, so dass für den durch die Veräußerung der Reihenhäuser erzielten Gewinn keine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2; GewStG § 7; EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 4, Abs. 3, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.10.2001; Aktenzeichen IV R 48/00)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 79.888 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuer- (GewSt-) Meßbetrages die Zugehörigkeit von Grund und Boden eines ehemaligen Bauhofs zum Anlage- oder Umlaufvermögen eines Straßenbauunternehmens und davon abhängend die Zulässigkeit einer Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin, die Fa. … KG – nachfolgend KG genannt – befaßt sich mit Tief- und Straßenbau und betreibt ein Kieswerk. An der KG beteiligt sind die … GmbH – nachfolgend: GmbH – als Komplementärin sowie als Kommanditisten Frau … – EJ – und bis zum 30. Juni 1989 Herr … – RJ –, an dessen Stelle ab diesem Zeitpunkt Frau … – WE –, geborene J. getreten ist. Die GmbH, deren Geschäftsführer neben einer weiteren Person EJ und WE sind, ist am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Eine Einlage hat sie nicht zu erbringen. Für ihre Geschäftsführertätigkeit erhält sie vorab den vollen Ersatz ihrer Aufwendungen. Ferner erhält sie als Ausgleich für ihre unbeschränkte Haftung jährlich 10 % ihres Haftkapitals gutgeschrieben.

Die Klägerin betrieb ihr Unternehmen zunächst in S. im Gebiet, … auf einem 5276 m² großen Gelände – nachfolgend Bauhofgelände genannt –, welches als Lager- und Abstellplatz für Materialien, Geräte und Maschinen diente und auf dem sich ein Werkstattgebäude für den Reparaturbetrieb sowie ein Bürogebäude für die technische und kaufmännische Verwaltung befanden. In den Jahren 1978 und 1979 verlagerte sie sukzessive ihren Werkstatt- und Bauhofbetrieb nach H.. Das primitive Werkstattgebäude in S. wurde 1983 abgebrochen, nachdem eine – nach eigenen Angaben der Klägerin – sinnvolle Nutzung, insbesondere wegen des schlechten baulichen Zustandes, nicht mehr möglich war.

Bereits im Jahre 1979 hatte die Geschäftsleitung der Klägerin bei der Gemeinde S. mit Schreiben vom 05. November 1979 bzw. 16. Januar 1980 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet … beantragt, in dem sich das Bauhofgelände befindet. Ein entsprechender Bebauungsplan wurde beschlossen. Die erste Genehmigung des Bebauungsplanes erfolgte im August 1983, eine Änderungsgenehmigung wurde 1986 erteilt. Im Zuge der Durchführung des Bebauungsplanes wurde das Bauhofgelände parzelliert; u. a. wurden – im sogenannten ersten Bauabschnitt – neun Grundstücke zur Reihenhausbebauung gebildet. Für diese Grundstücke hat die Klägerin im Jahre 1984 26.247 DM als Beitrag für die Erschließungskosten geleistet. Für fünf Reihenhausgrundstücke wurde im Dezember 1986 der Klägerin die Baugenehmigung erteilt (Baugenehmigung vom 09. Dezember 1986). Zur Veräußerung dieser Grundstücke hat sie im September 1986 einen Prospekt erstellt und entsprechende Werbung in der Presse betrieben (vgl. Anzeige in der … Zeitung vom 18. Oktober 1986 in den Betriebsprüfungs-Handakten mit dem Bericht vom 14. Januar 1993). Baubeginn für diese Reihenhäuser war im Mai 1987, die Veräußerung erfolgte aufgrund notarieller Verträge in den Monaten April bis September 1987, wobei nicht nur der Grund und Boden, sondern mit dem betreffenden Grundstück zugleich auch ein von der Klägerin als Bauträger noch zu errichtendes Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis veräußert wurde. Als Zeitpunkt für den Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren war lt. Kaufvertrag die Übergabe der Grundstücke nach Bezugsfertigkeit und vollständiger Bezahlung sämtlicher Kaufpreisraten und der Kosten für die ausgeführten Sonderwünsche bestimmt. Die Übergabe erfolgte im Jahre 1988 (vgl. Erläuterungen zur Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 1988: II Sachanlagen Ziff. 1). Die Auflassung war nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Entgelte zu erklären. Zur Sicherung des Erwerbsanspruches bewilligte die Klägerin eine Auflassungsvormerkung; die Auflassung wurde im Jahre 1989 erklärt. Weitere vier Reihenhausgrundstücke des Bauhofgeländes wurden am 11. März 1988 im z...

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