Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin (Klin) für ihr behindertes Kind … Kindergeld zusteht.
Die Klin ist in zweiter Ehe mit dem Prozeßbevollmächtigten verheiratet. Sie ist als … an einer … mit einem Bruttogehalt von DM … tätig. Ihr Ehemann hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als …. Aus der ersten Ehe der Klin entstammen 2 Kinder … und …. Die am … 1971 geborene Tochter … erlitt am 9.7.1975 einen schweren Verkehrsunfall während der Kindergartenzeit. Seitdem ist sie schwerstbehindert und zu 100% erwerbsgemindert. Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes … vom 9.1.1978 (Kindergeldakten Bl. 160, 161) ist sie zu 100% erwerbsgemindert, wobei ihr Schwerbehindertenausweis die Merkmale B, G, aG, H und RF trägt und sie aufgrund ihrer Gehbehinderungen Freifahrten im Nahverkehr erhält. Der Vater des Kindes erbringt aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs beim OLG … vom 12.12.1991 (FG-Akte Bl. 51, 52), auf den Bezug genommen wird, seit 1992 keine Unterhaltsleistungen mehr an seine Tochter. Bis zum Februar 1992 war das Kind … in der … in … untergebracht, an der die Klin auch zwischenzeitlich wieder als …. Seit dem 10. Februar 1992 ist die Tochter … in dem Behindertenwohnheim der … in der … aufgenommen. Während der Unterbringung in der Werkstatt für Behinderte ist sie über die Sozialversicherung Behinderter kranken- und rentenversichert. Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden zusätzlich von der … als Kostenträger der Werkstatt für Behinderte getragen.
Die Tochter … erhält vom … als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes für die Regierungsbezirke … und … Leistungen nach dem 7. Buch des SGB, 3. Kapitel.
Danach zahlt die Unfallversicherung für die Unterbringung im Wohnverbund täglich … DM, somit DM … monatlich, DM … täglich für die Unterbringung im Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte, somit DM … monatlich sowie eine Unfallrente, die 1997 bis 30.6. DM …, ab 1.7. DM … betrug.
Diese Unfallrente betrug nach den Rentenbescheiden vom 18.6.1996 bzw. 5.6.1997, auf die verwiesen wird, bis 30.6. DM … und ab 1.7.1997 DM … jährlich, wobei diese wegen der Heimunterbringung nach § 60 SGB VII (früher § 585 RVO) um 1/3 gekürzt wird, ferner wird ein Taschengeld von DM … bzw. … monatlich einbehalten, das von der … auf ein Konto der Tochter ausgezahlt wird. Hierüber verfügt die Anstalt, z.B. zur Bestreitung von Friseurkosten, Ausflügen, Freizeitunternehmen u.ä.. Die Eltern greifen diese Gelder nicht an.
Die Tochter … hat im Haus der Klin ein eigenes Zimmer. Die Klin erhält für die Tage, an denen sie ihre Tochter zuhause unterhält und betreut. Pflegegeld in Höhe von 1/30 des Monatssatzes. Für das erste Halbjahr erfolgte nach einer Auskunft der … – Gesetzliche Unfallversicherung vom 29.4.1998, auf die Bezug genommen wird, eine Pflegegeldabrechnung in Höhe von insgesamt DM … für 8 Tage, für das zweite Halbjahr 1997 in Höhe von DM … für 7 Pflegetage. Während dieser Tage wurde die Tochter … im Haushalt der Mutter untergebracht und verpflegt. Zusätzlich wurden der Mutter die Kosten sämtlicher Fahrten (Besuche, Abholen nach Hause, Zurückbringen) für das gesamte Jahr 1997 von DM … erstattet.
Diese besucht ihre Tochter außer an den Tagen, an denen diese bei ihr zuhause ist, auch im Heim.
Die Leistungen an die Tochter werden nach §§ 45 ff SGB VII gewährt, wobei die Pflegeleistungen auf § 44 Abs. 5 SGB VII (Heimpflege) beruhen. Die Kürzung um 1/3 ergibt sich aus § 60 SGB VII. Bezüglich der Berechnung des Jahresverdienstes wird auf §§ 81 ff. §§ 85, 86 SGB VII verwiesen.
Durch Bescheid vom 3.2.1997 (Kindergeldeakte Bl. 212), auf den Bezug genommen wird, wurde die Entscheidung über die Bewilligung des Kindergeldes für die Tochter … ab Januar 1997 nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben, da das Kind Eingliederungsbeihilfe nach dem BSHG und Rente/Leistungen zur Pflege nach RVO beziehe und der notwendige Lebensunterhalt hierdurch abgedeckt sei. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 78 Abs. 3 EStG erfolge die Aufhebung erst ab Januar 1997.
Hiergegen richtete sich der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch, mit der die Klin durch ihren Prozeßbevollmächtigten darauf hinwies, daß die Tochter … aufgrund eines Kindergartenunfalls eine gesetzliche Unfallrente beziehe. Die Werkstatt und Unterbringungskosten in der Wohngruppe übernehme der zuständige Kostenträger – … die schriftliche Zusage des Kostenträgers für eine generelle Kostenübernahme aufgrund des Kindergartenunfalls vom 9.7.1975 liege vor. Das beklagte AA holte durch Schreiben vom 14.4.1997, auf das Bezug genommen wird, die Auskunft vom 14.5.1997 ein. Hierauf wird verwiesen.
Daraufhin erließ das beklagte AA eine den Einspruch als unbegründet zurückweisende Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, daß Schadensersatzleistungen wegen Körper- oder Gesundheitsschäden eines gesetzlichen Unfallversicherung...