Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Qualifizierung eines Fahrzeugs (Suzuki Samurai) als Zugmaschine oder PKW
Leitsatz (redaktionell)
1. Zugmaschine i. S. d. Kraftfahrzeugsteuerrechts ist ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Austattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
2. Die Einstufung als Zugmaschine kommt nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug ebenso zur Personenbeförderung und/oder Güterbeförderung geeignet ist.
3. Der Zulassungsbescheid der Verkehrsbehörde ist hinsichtlich der Einstufung eines Fahrzeuges als Zugmaschine kein die Finanzbehörden bindender Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung.
4. Ist ein Fahrzeug (im Streitfall: Suzuki Samurai) in gleichem Maße zum Ziehen von Lasten und zur Beförderung von Personen (Fahrer und Beifahrer) geeignet, ist das Fahrzeug kein nach seiner Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmtes Kraftfahrzeug.
Normenkette
PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3; KraftStG § 2 Abs. 2, § 3 Nr. 7; FZV § 2 Nrn. 14-16
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 10.03.2010; Aktenzeichen II B 110/09) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Fahrzeug Suzuki Samurai des Klägers kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Zugmaschine oder als PKW zu qualifizieren ist.
Der am xx.xx.xx geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und im Hauptberuf bei der TÜV xxx in Y tätig. Er ist als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge amtlich anerkannt. In seiner Freizeit betätigt sich der Kläger als Jäger und nutzt überwiegend hierfür sein Suzuki-Geländefahrzeug. Der Kläger ist daneben Halter eines VW Passat (Variant) und eines Motorrads. Ferner steht ihm ein Audi A 4 als Dienstfahrzeug zur Verfügung.
Bei dem fraglichen Geländefahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug des Typs SJ (Samurai) des Herstellers Suzuki. Die Erstzulassung datiert vom 09.01.1991. Seit August 2005 ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx auf den Kläger zugelassen (Zulassungsantrag vom 01.08.2005 siehe Kraftfahrzeugsteuerakte Blatt 1). Das Fahrzeug ist von der Verkehrsbehörde als Zugmaschine erfasst und weist laut dem ursprünglichen Fahrzeugschein vom 01.08.2005 (Gerichtsakte Blatt 178) die folgenden technischen Merkmale auf: Antriebsart Otto/gKat, Höchstgeschwindigkeit 130 km/h, Hubraum 1.298 cm³, Nutz- oder Aufliegelast 99 kg, 4 Sitzplätze einschließlich Fahrersitz (Anmerkung zu dieser Ziffer: „2 ohne h. Sitzbank”), Länge 3,43 m, Breite 1,55 m, Höhe 1,665 m, Leergewicht 955 kg, zulässiges Gesamtgewicht 1.330 kg, Anhänger-kupplung Prüfzeichen F3593 (Anmerkung zu dieser Ziffer: Stützlast 75 kg), Anhängelast (gebremst) 1.300 kg, Anhängelast (ungebremst) 500 kg.
Nach dem TÜV-Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 29.07.2005 beträgt die Sitzplatzzahl 2, das Leergewicht 1.030 kg, das zulässige Gesamtgewicht 1.105 kg und die Anhängelast (gebremst) 1.550 kg. Hinsichtlich des mit handschriftlichen Korrekturen versehenen ursprünglichen Fahrzeugscheins vom 01.08.2005 und des korrigierten, im Mai 2009 erstellten und ebenfalls auf den 01.08.2005 datierten Fahrzeugscheins wird auf Blatt 75 und 188 der Gerichtsakte verwiesen. In dem neuen Fahrzeugschein wird festgehalten, die Änderungen seien „gültig ab 01.08.2005”. Lichtbilder des Fahrzeuges sind aus Blatt 77 ff. und 156 ff. der Gerichtsakte ersichtlich.
Das Fahrzeug war früher als „PKW-Kombi offen” zugelassen gewesen und seinerzeit vom Finanzamt als PKW mit einer jährlichen Kraftfahrzeugsteuer von 196 EUR besteuert worden.
Unmittelbar nach dem Erwerb und noch vor der Zulassung nahm der Kläger persönlich diverse Umbaumaßnahmen am Fahrzeug vor. Er entfernte die hinteren Sitze und die dortigen Gurte. Die Sitzverankerungs- und Gurtaufnahmepunkte machte er dauerhaft unbrauchbar. Jeweils mittels Karosserieklebstoffes und kraftschlüssiger Verschraubung brachte der Kläger zwischen dem Fahrgastraum und dem rückwärtigen Fahrzeugbereich eine Trennwand sowie oberhalb der früheren Ladefläche eine Abdeckung an (ursprünglich aus Holz, inzwischen aus Kunststoff). Das Fahrzeug verfügt nach dem Umbau über keine offene Ladefläche mehr, es befindet sich dort ein kleiner, abschließbarer Gepäckraum (vgl. Gerichtsakte Blatt 162 bis 164).
Das Finanzamt erließ nach der Fahrzeugzulassung auf den Kläger zunächst am 09.08.2005 im automatisierten Verfahren einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid (Kraftfahrzeugsteuerakte Blatt 4). In diesem Bescheid setzte es die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund einer Qualifizierung des Fahrzeuges als Zugmaschine für die Zeit ab 01.08.2005 auf jährlich 78 EUR fest. Parallel dazu bat es den Kläger mit Schreiben vom 08.08.2005 und vom 22.08.2005, das Fahrzeug vorzuführen.
Der Kläger führte das Fahrzeug daraufhin am 15.09.2005 beim Finanzamt vor (Aktenvermerk siehe Kraftfahrzeugst...