Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Tagesgeldzahlungen aus einer (Schweizer) Krankenversicherung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die steuerliche Behandlung bezogenen Krankentagegeldes richtet sich allein danach, wer Anspruch auf Auszahlung der Tagegelder durch den Versicherer hat. Ist dies der Arbeitnehmer, so bezieht er keinen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Versicherungsleistungen, selbst wenn der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat, er in die Auszahlung der Krankentagegelder eingeschaltet war und einen Teil der Versicherungsprämien trägt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 1 Buchst.a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.03.2006; Aktenzeichen VI B 113/05)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 wird geändert, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden um 26.162 DM vermindert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anschrift: Finanzgericht Baden-Württemberg – Außensenate Freiburg –, Postfach 52 80, 79019 Freiburg

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Tatbestand

Streitig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldzahlungen einer Schweizer Krankenversicherung.

Der unverheiratete Kläger, ein Diplom-Informatiker, war im Streitjahr 2001 bei der B AG in/Schweiz angestellt. Der Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer bei der Z Versicherungsgesellschaft eine Kollektiv-Krankenversicherung abgeschlossen, nach welcher die Arbeitnehmer im Falle der Krankheit nach einer Wartefrist von 30 Tagen ein „Taggeld” erhielten. Dieses deckte 80 v.H. des versicherten Lohnes über einen Zeitraum von 700 Tagen (730 Tage abzüglich Wartezeit von 30 Tagen). Die Versicherungsprämie zahlten Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Die Tagegelder wurden vom Versicherer an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Arbeitnehmer ausbezahlt.

Nach dem mit der Einkommensteuererklärung 2001 vorgelegten Lohnausweis der B AG erhielt der Kläger in diesem Veranlagungszeitraum wegen Krankheit von August bis Dezember Tagegeld aus der Krankenversicherung i.H.v. 20.435 Sfr. Abweichend von der Steuererklärung behandelte das beklagte Finanzamt (FA) das Krankentagegeld i.H.v. umgerechnet 26.162 DM im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 1. August 2002 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Hiergegen legte der Kläger am 27. August 2002 mit der Begründung Einspruch ein, nach § 5 des Arbeitsvertrages bestehe Anspruch auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Damit endeten alle Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Das anschließend bezahlte Tagegeld war folglich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Leistung aus einer Krankenversicherung. Durch Entscheidung vom 7. Februar 2003 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kollektivvertrag zur Krankenversicherung sei eine Rückversicherung des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner gesetzlichen bzw. vertraglichen Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers. Demgemäß erhalte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Tagegelder.

Zur Begründung der am 7. März 2003 erhobenen Klage lässt der Kläger vortragen, die steuerpflichtigen Bezüge gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG hätten am 23. August 2001 geendet. Danach habe der Anspruch auf Krankentagegeld aufgrund des für den Arbeitnehmer zwischen der B AG und der Z Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Kollektivvertrags begonnen. Gemäß diesem Vertrag sei nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer als versicherte Person alleiniger Bezugsberechtigter. Damit sei bewiesen, dass nicht der Arbeitgeber alleiniger Vertragspartner und somit der vom FA angeführte Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2000 VI B 108/98 nicht anzuwenden sei. Da hier der Arbeitnehmer, d.h. der Versicherte, eigene (nicht übertragbare) Ansprüche aus der Kollektivversicherung habe, liege insoweit zweifelsfrei kein Arbeitslohn vor. Die Annahme des FA, der Kollektivvertrag mit der Z Versicherungsgesellschaft stelle eine Rückversicherung des Arbeitgebers dar, sei ebenso unzutreffend wie die weitere Annahme, dass der Arbeitgeber im Falle der Krankheit sich selber rückversichert habe. Zudem verstoße die Rechtsauffassung des FA gegen den Gleichheitssatz. Denn er habe nach den geschlossen...

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